Nachweis einer festen Einrichtung nach DBA

Hallo,

ein im Inland steuerpflichtiger Freiberufler arbeitet für ein Großunternehmen im DBA-Ausland. Während seiner mehr als 12-Monatigen Einsatzzeit sichert ihm der Auftraggeber Verfügungsmacht über einen Projektraum zu (unbeschränkte Nutzung, Schlüssel, keine Nutzung durch andere Mitarbeiter etc.) Diese Zusicherung erfolgt mündlich und folgt den Projektgepflogenheiten der Vorjahre, in denen externen Beratern auch stets ein solcher Geschäftsraum zur Verfügung gestellt wurde. Die tatsächliche regelmäßige Nutzung und Verfügungsmacht wird durch abgezeichnete Stundennachweise sowie Zeugenaussagen dokumentiert. Außerdem bestätigt der Auftraggeber nach Projektende schriftlich, daß die Verfügungsmacht zur Einsatzzeit zugesichert war. In einer Außenprüfung zieht das FA in Zweifel, daß es sich um eine ‚feste Einrichtung‘ gehandelt hat und behauptet, daß die Zusicherung der Verfügungsmacht vor Projektbeginn per schriftlichen Vertrag hätte erfolgen müssen. Muß das FA die Aussagen des Steuerpflichtigen, Auftraggebers und Zeugen als Entscheidungsgrundlage anerkennen?

Herzlichen Dank fürs Lesen
Daniel

Hallo Daniel,

der Begriff „Betriebsstätte“ ist in jedem DBA geregelt, eine Liste der DBA’s findest du hier:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3792…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3792/DE/Steuern/Veroeffentlichungen zu Steuerarten/Internationales__Steuerrecht/7257.html)

Allerdings gibt es zu diesem Thema auch Rechtsprechung vom BFH und unendlich viele Kommentare.

Vielleicht solltest du mal in einer gut sortierten Bücherei eines Finanzamts zu diesem Thema stöbern oder dir von den Prüfern die Fndstelle zeigen lassen, worauf die sich beziehen.

Gruß

Peter

Nachweis einer festen Einrichtung nach DBA
Hi !

Ich glaube, dass das von die gerade beschriebene bereits alles geklärt ist. Es geht nur noch darum, wie (also die Art und Weise) die „feste Einrichtung“ bewiesen werden soll.

Tatsächlich ist es nun mal so, dass die Abgabenordnung (das sogenannte Steuergrundgesetz) im § 90 Abs. 2 bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkung des Steuerpflichtigen fordert. Dies ist auch notwendig, weil eigene Ermittlungen vor Ort zumeist nicht zulässig sind (Thema: zwischenstattliche Vereinbarungen und so). Im Gesetz steht also folgendes:

(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

Grundsätzlich kommen als Beweise im Sinne dieser Vorschrift neben den schriftlichen Verträgen selbstverständlich auch Zeugenaussagen in Frage. In einem Kommentar findet sich zu diesem Thema sinngemäß etwa dieses:

Das erforderliche ausländische Beweismittel ist der Finanzbehörde als sog. präsentes Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 genügt danach die schlichte Benennung einer im Ausland ansässigen Auskunftsperson nicht. Denn der Finanzbehörde ist es nicht möglich, auf fremdem Hoheitsgebiet Auskünfte kraft eigenen Rechts einzufordern und durchzusetzen. Die Auskunft ist deshalb am Ort des Behördensitzes zu erteilen, andernfalls der Beteiligte den Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gegen sich gelten lassen muss (vgl. BFH v. 29.3.2000, X B 95/99, BFH/NV 2000, 1222).

Da neben den Zeugenaussagen auch noch andere Beweise vorliegen, die eben nur der derzeitige Prüfer nicht als solche anerkennen will, empfehle ich, die Prüfung nun abzuschließen, gegen den dann folgenden Bescheid Einspruch einzulegen. Eine Begründung für den Einspruch nicht einzureichen (es sei denn, es wird damit gerechnet, dass irgendjemand in dem Amt doch mal davon gehört hat, dass auch Zeugenaussagen einen Beweis darstellen). Das Finanzamt wird dann ein paar mal zur Begründung auffordern und irgendwann einfach eine Einspruchsentscheidung losschicken. Und gegen eine solche Einspruchsentscheidung kann man vor Gericht ziehen (Ist dann alles in der EInspruchsbegründung noch mal dargelegt). Da die Richter ein Jura-Studium absolviert haben, wissen sie auch, dass eine Zeugenaussage genauso ein guter Beweis ist, wie ein Stück Papier (manchmal sogar ein besserer, denn bei einem Stück Papier kann ich nie sicher sein, wann es bedruckt wurde, bei einem Zeugen kann ich mir aber schon eine Meinung bilden, ob ich ihn für glaubwürdig halte). Sollte der Richter von der Glaubwürdigkeit der Zeugen überzeugt sein, wird er das nötige veranlassen.

Noch was: Beim Finanzgericht ist es zwar grundsätzlich möglich ohne einen Anwalt oder Steuerberater aufzutreten. Es empfiehlt sich aber immer, eine juristisch vorgebildete Person mitzunehmen. Diese kann den Fall meist objektiver einschätzen. Denn wer persönlich von einem Verfahren betroffen ist, verrennt sich meist in Klienigkeiten, die dann meist mit dem Ausgang des Verfahrens nichts mehr zu tun haben.

BARUL76

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Hallo,

erst einmal herzlichen Dank für die schnelle und umfassende Antwort. In der Tat wurde der Begriff der Betriebsstätte (feste Einrichtung) nach DBA erschöpfend durch die relevante Rechtssprechung (BFH, DBA-Komentare, Richtlinien) geklärt. Es geht nur noch um den Nachweis der Verfügungsmacht, den alle beteiligten Seiten bestätigen.
Dem Steuerpflichtigen ist klar, daß man als Einzelkämpfer vor Gericht chancenlos ist; danke nochmal für den Hinweis. Falls nicht noch ein heller Kopf in den Finanzbehörden ein Einsehen im Rechtsbehelfsverfahren hat, wird der (aussichtsreiche) Fall vor Gericht geklärt werden. Der Steuerpflichtige hat dafür alle Vorkehrungen getroffen.

Danke und noch eine schöne Woche wünsche ich.
Daniel

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