Hallo nehmen wir mal an das jemand eine Wohnung gemietet hat und der Vermieter eine Kaution verlangt von 980€.
Im Mietvertag steht wohl das er diese auf ein gesondertes Konto überweisen soll.
Was dient nun dem Mieter als Nachweis das er dies getan hat ?
Nur der Kontoauszug ?
Oder brauch er da noch eine schriftliche Bestätigung vom Vermieter ?
Hallo,
der Mieter hat nach § 551 BGB Anspruch darauf, dass die Kautionsleistung auf ein vom Vermietervermögen getrenntes und deshalb dem Zugriff Dritter entzogenes Konto erfolgt und der Vermieter das nachweist. Es besteht ein Auskunftsanspruch, der sich im allgemeinen aber auf die Angabe der Kontonummer und die Kündigungsfrist beschränkt (AG Frankfurt/Main NZM 2001, 801; Palandt/Weidenkaff Rn 12).
VG
EK
Hallo windtalker,
alternativ kann der Mieter das Konto auch auf seinen eigenen Namen als MK-Konto anlegen.
LG
Harleybiene
und wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist?
da fehlt: „Sofern dies so vereinbart wurde“
der VM ist keineswegs dazu verpflichtet dem zuzustimmen.
Gruss HighQ
Der Vermieter verpflichtet sich vertraglich, die Mietkaution auf ein gesondertes Konto zu legen. Einsicht in dessen Konten hat der Mieter natürlich nicht. Bei Auszug des Mieters ist die VERZINSTE Mietkaution dem Mieter auszuhändigen (angenommen, es sind keine Mietsachschäden entstanden). Insofern braucht der Mieter keine Kontrollmöglichkeit.- Achim
Guten Tag, der Kontoauszug wo draufsteht das es sich dabei um die Mietkaution handelt reicht rechtlich völlig aus! Leg ihn Dir zu Deinem Mietvertrag, dann hast Du immer den Nachweis zur Hand!
Zur Richtigstellung der Beitraege.
Kautionen sind gesondert vom Vermoegen des Vermieters anzulegen.
D.H. auf einem gesonderten Konto, wichtig hierbei soweit nichts anderes vereinbart:
BGB 551 Abs.3 - Kreditinstitut zugelassen fuer Spareinlagen mit dreimonatiger Kuendigungsfrist.
Ausreichend ist hier ein Sparbuch.
Jedoch, Inhaber muss der Sicherheit Leistende sein, also Mieter
nachweis eines Kontoauszuges ist demnach nicht ausreichend, denn Kontoauszug erhaelt nur der Kontoinhabende, d.h. hier der Vermieter. Die Anlage ist demnach nicht vom Vermoegen abgesondert.
Der Vermieter verpflichtet sich vertraglich, die Mietkaution
auf ein gesondertes Konto zu legen. Einsicht in dessen Konten
hat der Mieter natürlich nicht. Bei Auszug des Mieters ist die
VERZINSTE Mietkaution dem Mieter auszuhändigen (angenommen, es
sind keine Mietsachschäden entstanden). Insofern braucht der
Mieter keine Kontrollmöglichkeit.
überhaupt nicht Thema der Diskussion. Es geht darum, dass die Kaution vor einer möglichen Privatinsolvenz des Vermieters sicher sein soll. Dies ist eine gesetzliche (und meinetwegen zusätzlich überflüssigerweise auch vertragliche) Verpflichtung, für deren Einhaltung er dem Mieter gegenüber jederzeit nachweispflichtig ist. Wenn sich jederzeit jeder von allein an seine gesetzlichen Pflichten hielte, bräuchten wir weder Kautionen noch Polizisten.
dafür gibt es sicherlich auch irgendwelches Hintergrundwissen. Lass uns doch daran teilhaben.
vnA