Nachweis Steuerermäßigung Handwerkerkosten

Hallo,

kurze Frage zum Nachweis von Steuerermäßigungen durch Handwerkerkosten (Zeile 112, bzw. insb. Zeile 113): neben dem Kreuz in Zeile 113 der Steuererklärung steht der Satz: „Die Rechnung des Dienstleisters und der Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung sind beigefügt“
–> gilt als Nachweis über die Zahlung wirklich nur ein Kontoauszug oder wäre, z.B. im Falle einer Barzahlung, auch eine unterschriebene Quittung ausreichend? (Mein Nachbar schwört Stein und Bein daß Quittungen nicht akzeptiert werden ??)

Danke

cu
Klaus

Servus,

auch ohne Stein und Bein: Der zitierte Text ist genau so zu verstehen, wie er da steht.

Zahlung auf das Konto >> OK
Zahlung in die Hand >> Giltet nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Danke für die Info

Zahlung auf das Konto >> OK
Zahlung in die Hand >> Giltet nicht.

d.h. wer bar bezahlt hat das Nachsehen? Ist mir unverständlich, schade.

cu
Klaus

d.h. wer bar bezahlt hat das Nachsehen? Ist mir
unverständlich, schade

Hintergrund dieses Gesetzes ist die Eindämmung der Schwarzarbeit. Und da hier nunmal das BAT-Prinzip vorherrscht, wurde beschlossen, dass nur der bargeldlose Zahlungsweg gültig ist, um so eine Kontrollmöglichkeit zu haben.
Darüber kann man diskutieren, aber ist auch nachvollziehbar.

Servus,

in den Zeiten, als der „Minijob“ noch „Aushilfsjob“ hieß und mit sehr einfachen Melde- und Kontrollsystemen versehen war, haben meine Freunde aus der Hochbaubranche jedesmal, wenn der „Kassenbestand“ ihrer GmbH wieder 15.000 DM überschritten hatte, ganze Stapel von „Aushilfslohnquittungen“ (Barauszahlung) dahergeschleift. Einer hat in zwei Nachtschichten vor Betriebsprüfung einen ganzen Ordner voll im Büro „gefunden“ - blöd nur, daß die einen Firmenstempel mit Faxnummer trugen und aus Zeiträumen datiert waren, zu denen die Bude noch gar keinen Faxanschluss hatte. Hat dem Prüfer nicht gut gefallen.

So ist das halt im Bauhandwerk. Schon in Ordnung, wenn der Fiskus sich hier gegen die Jung-Konzianer ein wenig zur Wehr setzt.

Schöne Grüße

MM

Ich sage vorab: Es wird nicht viel bringen. Aber dennoch kann man die Aufwendungen bei Barzahlung beantragen und dann (weil es das Finanzamt nicht anerkennen wird) gegen den Bescheid Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen mit Hinweis auf BFH Anhängiges Verfahren, VI R 14/08.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…

Bereits die Vorinstanz hatte zu Ungunsten des Steuerzahlers entschieden. Es ist daher davon auszugehen, dass der BFH ebenso entscheiden wird. Aber man weiß ja nie, daher sollte man sich da dranhängen. Es wurde schon soviel Unsinn vom BFH entschieden, dass mich da nichts mehr wundern würde…

Hallo,

Danke für die Info

Zahlung auf das Konto >> OK
Zahlung in die Hand >> Giltet nicht.

d.h. wer bar bezahlt hat das Nachsehen? Ist mir
unverständlich, schade.

…sinn der sache war, dass die ferkelei der handwerker mit cash auf kralle ohne staat aufhört und der anreiz des auftraagebers 20% zu sparen höher ist, als die des handwerkers, auf 19% zu verzichten.

über den „satten“ überhang von 1% kann man streiten, aber die sache funzt wohl ganz gut…

damit der handwerker nicht auf rechnung arbeitet und dabei ganz aus versehen trotzdem vergisst, seinen umsatz auch in seiner gewinnermittlung zu erfassen, gilt die geschichte nur, wenn das geld überwiesen wird, denn da kann man nicht vergessen es auf das richtige umsatzkonto zu verbuchen…

das ist der m.e. sehr schön nachvollziehbare hintergrund…

gruß inder