es geht bloß um eine Diskussion zwischen einem Kollegen und mir.
Er behauptet, das Finanzamt kann bei der Steuererklärung verlangen, daß z.B. mit Werkstattrechnungen nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug TATSÄCHLICH die angegebene Kilometerleistungen für Fahrten zur Arbeit abgeleistet hat. Es ginge in den Fall um eine pauschale Veranlagung der Fahrtkosten.
Ich halte das für falsch. Denn was wäre z.B. wenn ich statt regelmäßig mit dem auf mich zugelassenen Fahrzeug mit dem Fahrzeug meines Ehemannes, meiner Schwester/Mutter/Vater/Onkel/sonstwer zur Arbeit fahre, weil es bequemer/schneller/spritsparender etc. ist. Ich hätte dann statt z.B. 220 x 80km (einfach natürlich) = 17600km insgesamt mit meinem Fahrzeug innerhalb des Jahres bloß z.B. 13000km zurückgelegt. Die Kosten, um zur Arbeit zu kommen hatte ich ja deshalb trotzdem.
Könnte sich das Finanzamt - so wie mein Kollege behauptet - weigern, die 17600km anzurechnen, sondern bloß die 13000km?! Wenn ja, warum? Dürfen sie solchen Nachweis überhaupt verlangen?
Danke schön für eure Hilfe und ein schönes Wochenende
Viele Grüße
Anja - die ihre Lohnsteuer schon wieder hat (OHNE Nachweis )
alldieweil der StPfl der ist, der etwas will, sollte er schon zeigen können, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen irgendwas mit dem Sachverhalt zu tun haben und nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung (so der Holzhammer, der aus § 42 AO abgeleitet wird) führen.
Könnte sich das Finanzamt - so wie mein Kollege behauptet -
weigern, die 17600km anzurechnen, sondern bloß die 13000km?!
Wenn ja, warum? Dürfen sie solchen Nachweis überhaupt
verlangen?
In diesem Fall brauch man aber nicht bis in die Höhen der AO klettern, es reicht § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG:
Über 4.500 € greift die Pauschalrechnung nur im Fall eines „eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeuges“. Kann also schon das Auto von jemand anderem sein, der den Sachverhalt der Nutzungsüberlassung selbstverständlich ggf. bestätigen muss.
Die Sache mit den Werkstattrechnungen ist ein gutes und einfaches Beweismittel, weil da öfter mal Kilometerstände ausgedruckt sind. Wenn es etwa Tankkartenabrechnungen gibt, auf denen die Kilometerstände regelmäßig auch eingegeben werden, ist das auch ok. Also kurz: Alles, was belegt, dass das Auto (oder ein anderes) tatsächlich gefahren ist.
Anderenfalls greift die Deckelung auf 4.500 € p.a.
erstmal vielen Dank schonmal für deine Antwort.
Aber so ganzbefriedigt mich das nicht.
Ich dachte, es wäre heutzutage egal, wie man zur Arbeit kommt.
Um es hübsch fiktiv zu gestalten nehme ich jetzt mal die Städte München (Wohnort) und Berlin (Arbeitsstätte) und setze eine Entfernung dieser Städte von 100km voraus. Nun habe ich an 200 Tagen p.a. Dienst. Ist es wirklich wichtig für die Steuer (und v.a. besteht Nachweispflicht), wie ich diese Distanz überbrückt habe? Ich mein, die Entfernung und die Tage sind ja Fakt. Ist es nicht heutzutage so, daß man diese Entfernungspauschale bekommt, selbst wenn man (theoretisch) die 100km zu Fuß zurücklegt?!
Ein anderer Kollege von mir fährt fast täglich 50km pro Weg mit dem Rad. Gut für die Umwelt, schlecht für ihn, weil er ja die Kilometer nicht nachweisen kann?!
Ich mein, ich verstehe schon, daß ich, wenn ich etwas haben möchte, beweisen muß, daß es mir zusteht. Aber Arbeitsstätte-Wohnstätte und deren Entfernung zueinander sind ja in der Regel konstant und der Weg dazwischen muß nunmal zurückgelegt werden. Und mit der Nachweisregel über gefahrene Autokilometer würden die benachteiligt, die sich auch Gedanken um die Umwelt machen und z.B. das Rad nehmen.
Ist es nicht heutzutage so, daß man diese
Entfernungspauschale bekommt, selbst wenn man (theoretisch)
die 100km zu Fuß zurücklegt?!
Nein, die Pauschalrechnung greift tatsächlich nur bis zu einem Betrag von 4.500 € im Jahr - in den Vorjahren waren es noch 5.112 €, aber die Deckelung gibt es (meine ich), seit es (2001) die verkehrsmittelunabhängige Pauschalrechnung gibt.
Zum Nachlesen: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, dort der Teilsatz „… ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies gilt nicht für eine Flugstrecke.“
Aus der Formulierung „soweit…benutzt“ ergibt sich, dass es ein wirkliches Auto geben muss, welches die Kilometer wirklich gelaufen ist.
Und mit der Nachweisregel über gefahrene
Autokilometer würden die benachteiligt, die sich auch Gedanken
um die Umwelt machen und z.B. das Rad nehmen.
In diesem Zusammenhang war ich (Pendler mit Rad & Bahn) recht zufrieden, als die Pauschalrechnung eingeführt wurde: Über lange Jahre vorher gabs nämlich für Zeitkartennutzer ohne eigenen PKW nur den viel niedrigeren nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand. Die Deckelung ist sicherlich tendenziell willkürlich; andererseits ist eine ESt-Ermäßigung für nicht vorhandenen Aufwand (vorhandener ließe sich ja in geeigneter Weise belegen) grundsätzlich auch problematisch, finde ich.