Nachweis über rechtmäßigen BTM-Besitz

Hallo,

heute habe ich die folgende Frage an Euch:

Jemand erhält im Rahmen der Schmerzbehandlung Betäubungsmittel.

Nun gerät dieser an einem Wochenende durch Zufall in eine Polizeikontrolle und die Polizisten finden in der Tasche des Durchsuchten einen kleinen Notfallvorrat an Opiaten.

Daraufhin nehmen die Polizisten ihren Klienten mit auf die Wache und wollen ihm unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln unterstellen.
Da die verordnende Arztpraxis über’s WE nicht erreichbar ist, kann die Aussage dass es sich um ärztlich verordnete BTM handelt nicht verifiziert werden. Erschwerend kommt hinzu, dass das gefundene BTM auch in der Drogenszene nicht unbeliebt ist.

Wie kann in dem beschriebenen fiktiven Fall der Nachweis erbracht werden, dass es sich tatsächlich um ärztlich verordnete BTM handelt?
Sicher, man kann eine Bescheinigung des Arztes mitführen, doch wie ist die Handhabe wenn man wie hier geschildert durch einen unglücklichen Umstand kontrolliert wird und die „Ordnungshüter“ kein Argument gelten lassen wollen?

Können die Angaben des Klienten zentral abgefragt werden?
Immerhin besteht das Betäubungsmittelrezept aus drei teilen, von denen zwei aus Nachweisgründen von der Apotheke / vom Arzt einbehalten werden.

Und eine für mich wichtige Frage:
Ist der Durchsuchte verpflichtet Angaben zu machen, warum die BTM eingesetzt werden, sprich die Diagnose zu nennen?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo Daniel,

das klärt sich doch alles im Verlauf der Sache von alleine auf. Außer, dass die Situation selbst eventuell peinlich und unangenehm sein kann, sehe ich da jetzt eigentlich kein Problem.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

danke für die Antwort.
Es ist im geschilderten Fall so, dass der betreffende bis zur Klärung des Sachverhalts (also von Samstag bis Montag morgen) von der Polizei festgehalten worden ist.

Richtig ist, dass sich die Sache aufklärt, doch leider zu spät als dass nicht bereits Komplikationen eingetreten sind.

Jemand erhält im Rahmen der Schmerzbehandlung
Betäubungsmittel.

Bereits dann sollte eigentlich der behandelnde Arzt darauf hingewiesen haben, daß das abgestempelte Rezept bzw. der Beleg mit dem Stempel der Apotheke mitzuführen ist, weil der Besitz sonst ein Verstoß gegen § 29 BtMG sein kann. Genau dafür gibt es ja diesen Abschnitt auf dem Rezept. Bei Reisen ins Ausland gelten noch mal viel strenge Vorschriften, da gibt es auch entsprechende Formulare.

Lieber Hermann,

danke für die Antwort.
Es ist jedoch so, dass das dreiteilige Rezept lediglich folgende Zwecke erfüllt:
Teil 1 verbleibt in der Apotheke
Teil 2 zur Verrechnung mit der Krankenkasse
Teil 3 zum Verbleib beim Arzt

Ein Durchschlag für den Patienten gibt es nicht.
Auch die Ärzte halten sich aus den rechtlichen Hintergründen stets raus. Eine entsprechende Aufklärung habe ich bei zig verschiedenen Ärzten nie erlebt.

Somit bleibt leider immer noch das große Fragezeichen, wie jemand der in den Verdacht des illegalen BTM-Besitzes gerät nachweisen kann, dass diese ärztlich verordnet sind.

Es ist jedoch so, dass das dreiteilige Rezept lediglich

Ne, nich das Rezept im Original, sondern entweder der Beleg der Apotheke oder eine Kopie des Rezeptes mit Stempel der Apothheke, jede Apotheke sollte das von sich aus anbieten und der Arzt hätte auch darauf hinweisen sollen, daß das Mitführen problematisch sein kann. Kenn das bei Methylphenidat so. Bei Privatrezepten bekommt man eh eine Kopie, damit man die einreichen kann.
Das Mitführen einer Kopie ist zwar kein Persilschein, erfahrungsgemäß aber ausreichend, um Stress zu vermeiden, speziell bei Verkehrskontrollen und ähnlichem. IMHO hat da der Arzt ein wenig bei der Unterrichtung geschlampt, denn sowas kommt recht oft vor. Pech hat man i.d.R. aber bei Pinkelkontrollen, da der Schnelltest anschlägt und dann garantiert erst mal der Führerschein weg ist, bis das Ergebnis des Bluttests vorliegt. Ziemlich ärgerlich und einem Bekannten schon 2x(!) passiert.

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