Nachweis von Handynutzung

Hallo,

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

sagt die StVO.

Wie sieht es in der Praxis aus?
Wie kann ein Polizist nachweisen, dass man a) ein Telefon in der Hand hatte und b) es auch benutzte?
In wie weit muss der Fahrzeugführer bei dem Beweis mitwirken?

Mal ein paar doofe Beispiele:
A hat ein Diktiergerät, in welches er während der Fahrt kurze Notizen spricht und solche auch abhört. Dabei hält er das handy-ähnliche Gerät ans Ohr, weil es recht leise ist.
Nun wird er angehalten.
Angenommen, er würde einfach nur nichts sagen oder der Polizist würde ihm verständlicherweise kein Wort glauben.

Müsste er dem Polizisten sein (auch mitgeführtes) Handy bzw. das Diktiergerät aushändigen? Wenn nein: Dürfte der Polizist das Fahrzeug durchsuchen und/oder das Handy beschlagnahmen (zur Beweissicherung)?

Noch eins:
A telefoniert wirklich mit dem Handy am Ohr. Er macht aber keine Aussage zur Sache. Würde der Polizist nun zur Beweissicherung das Handy verlangen, müsste man es ihm geben? Wenn es ausgeschaltet wäre, müsste man den PIN-Code mitteilen?

Einerseits halte ich die Zwangsmaßnahmen für recht unverhältnismäßig.
Eine Durchsuchung und/oder Beschlagnahme ist m.W. nach nur bei Straftaten zulässig.
Andererseits wäre ohne sie bei fehlender Mitwirkung des Delinquenten kaum eine Beweisführung möglich, oder?
Letzlich müsste der Richter dann entscheiden, ob er den Angaben des Verdächtigten glaubt oder nicht. Es dürfte dem Polizisten absolut unmöglich sein, ein Diktiergerät am Ohr vom Mobiltelefon zu unterscheiden, das wäre dann ein Fall von „in dubio pro reo“.
Könnten dann notorisch Handy-am-Ohr Telefonierer nicht durch den Kauf und das Mitführen eines dem Handy ähnelnden Diktiergerätes sich jeglicher Strafe entziehen?

Hi,

es reicht die Aussage vom Polizisten er dich mit dem Handy in der Hand gesehen.

Ob überhaupt ein Handy vorhanden ist wird nicht überprüft.

Q-Gruß

Gibt genügend Fälle in denen das nicht ausreichte.

Immer einen guten Anwalt vorausgesetzt

es reicht die Aussage vom Polizisten er dich mit dem Handy in
der Hand gesehen.

Ich verlöre den Glauben an den Rechtsstaat, würde das einem Richter wirklich ausreichen.

Ob überhaupt ein Handy vorhanden ist wird nicht überprüft.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Es ist klar definiert: Benutzung eines Mobiltelefons (übrigens NICHT Telefonieren, auch SMS schreiben, Radio hören, … ist eine Benutzung), zu der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wurde.

Das ist so, als ob man einer Person, die sich auf der Bahnhofstoilette Insulin spritzt, auch ohne weiteren Beweis des Heroinbesitzes anklagen könnte. Die Indizien sprechen gegen den Beschuldigten, aber wenn der ne halbwegs schlüssige Erklärung hat UND kein Beweis der Schuld vorliegt?

Ich verlöre den Glauben an den Rechtsstaat, würde das einem
Richter wirklich ausreichen.

Hi,

dann sind wir schon zwei ohne Glauben.

Der Beweis ist die Zeugenaussage.

Genauso wie bei gezielter Überwachung auf Verstöße gegen die Anschnallpflicht gibt es bei der Handyüberwachung keinen weiteren Beweis. Der Polizist beobachtet und der Anhalteposten hält an.

Sollte jemand gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wird der Richter entscheiden. Und wem soll der Richter glauben? Dem Betroffenen der lügen darf wie ein Bürstenbinder, oder dem Polizisten welcher der Wahrheit verpflichtet ist. Kann der Polizist schlüssig darlegen das er das Handy gesehen hat, ist die Sache schon klar.

Selbst bei Lasermessungen gilt dieses Prinzip. Messen und das Messergebnis in das Messprotokoll eintragen, Kontrolle findet sonst nicht statt, denn bei der nächsten Messung ist das alte Ergebnis von der Anzeige weg.

Es ist also völlig normal und auch idR. gerichtsfest.

Q-Gruß

Gibt genügend Fälle in denen das nicht ausreichte.

Hi,

und noch mehr Fälle wo es ausgereicht hat.

Immer einen guten Anwalt vorausgesetzt

Wenn der Polizist aussagt er hätte das Handy am Ohr und Sprechbewegungen gesehen, und das noch mit einem Fernglas, macht kein Anwalt was, außer sein leichtverdientes Geld einstreichen.

Q-Gruß

Hi,

es kann verlangt werden, das ein Protokoll der angerufenen Nummer vorgelegt werden muß Telefonrechnung, Provideranfrage). Ist dort zum besagten Tag und der Uhrzeit kein Gespräch zu finden, so wurde man angerufen. Dies kann im Protokoll des Handys nachgewiesen werden oder eben nicht, weil da gelöscht wurde. Das jedoch zu beweisen, dürfte schwer fallen. Die Aussage von 2 Polizisten sind glaubhafter als die Aussage des Beschuldigten.

Gruß Selorius

Hallo,

es kann verlangt werden, das ein Protokoll der angerufenen
Nummer vorgelegt werden muß Telefonrechnung, Provideranfrage).

Unsinn. Die Benutzung zu anderem als dem Telefonieren ist schließlich auch verboten. Was willst Du also damit beweisen? Steht in Deinem Providerprotokoll drin, wann Du das Gerät in die Hand genommen und irgendeine Taste oder den Bildschirm benutzt hast?
Lies mal: http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/Die-schlimmste…
Gruß
loderunner (ianal)