Hallo,
Ein Mann ist auf Wohnungssuche und findet eine Wohnung, welche seinen Vorstellungen (fast) entspricht. Im Internet (und im persönlichen Gespräch mit dem Makler) ist die Wohnung 80,74 m² groß.
Der Makler und auch Vermieter haben keinerlei Unterlagen oder Grundrisse über die Wohnung.
Der „Mieter in petto“ bat darum die Wohnung ausmessen zu dürfen was auch ohne Probleme funktioniert.
Nach der anschließend vorgenommenen Berechnung der Wohnfläche kommt er aber auf ca. 68 m². Dazu kommt noch ein quadratischer Balkon, der von zwei Seiten offen ist mit einer Größe von 7,7 m² - welche ja max. ! mit 50% einzurechnen wäre. Somit kommen wir auf eine Gesamtmietfläche von ca. 72 m².
Zum einen sind es doch 8 m² weniger als angegeben, zum anderen würde man bei 80 m² im Mietspiegel in eine „höhere“ Spalte gelangen als noch bei 72 m².
Nun die Frage: ist der Vermieter / Makler verpflichtet den Nachweis zu erbringen wie sich die Wohnfläche ganz konkret berechnet?
Danke im Voraus für die Antwort(en)
Tobi@s
hallo,
nein, eine solche verpflichtung gibt es in der regel nicht.
lg dev
Wie soll das verstanden werden?
Wenn also der Vermieter sagt „Die Wohnung ist 100 m² groß“ dann muss der Mieter ihm das glauben - oder eine andere Wohnung suchen?
Jeder Verkäufer ist verpflichtet die Ware ordnungsgemäß auszupreisen und abzuwiegen etc. Da kann doch hier keine Ausnahme gemacht werden.
Versteh ich jetzt echt nicht.
LG Tobi@s
Hallo
gibt Vermieter, die schätzen wahrscheinlich.
Wenn die Wohnung nachweislich kleiner ist als angeboten sollte man auch darauf bestehen, dass diese Grösse im MV zugrunde gelegt wird.
Denn entsprechend mehr muss ja auch teilweise an Nebenkosten gezahlt werden.
Evtl. spekuliert mancher Vermieter auf die unter 10% Regelung…
Gruß
Jep, genau das ist es was der Mieter auch ein Stück vermutet.
Der Mieter hat auch deshalb den Makler angeschrieben und um die konkreten Daten (Mietpreis / m² und Wohnungsgröße und deren Berechnung) gefordert.
Mal schauen …
LG
wo ist denn das problem?
der vermieter bietet an: die wohnung x zum preis y.
der mietinteressent beschließt: das, was ich besichtigt habe, entspricht meinen wünschen … oder eben nicht.
dazu ist die angabe einer fläche nicht nötig.
wenn der vermieter falsche angaben über die wohnfläche macht, steht es jedem frei, dies nach eigenen vorstellungen zu bewerten.
geringfügige abweichungen ergeben sich übrigens häufig dadurch, dass die wohnflächenberechung auf (geplanten) rohbaumaßen beruht mit einem pauschalen abzug von 3% für putz.
der fall ist hier aber offenbar nicht gegeben. 
lg dev
Das Problem liegt ganz einfach darin das er lügt wenn er schreibt sie wäre 80 m². Und „geringfügig“ ist es nicht - es sind gute 10 % weniger.
Das zweite Problem ist: ich brauche BALD eine neue Wohnung.
LG
und damit dürfte sich das Problem erledigt haben …
viel Glück bei der Wohnungssuche.
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