Frage: Muss M sich eine Umrechnung der Skalen und somit eine Neuberechnung gefallen lassen oder ist die gesamte Abrechung hinfällig und M ist fein raus?
Ehrlich gesagt lockt auch mich die Art der Fragestellung zu Empörung und Widerspruch … aber ich bleib ruhig 
M darf eine korrigierte Abrechnung hinsichtlich der Heizkosten (d.h. eine Berichtigung der inhaltlichen Fehler) verlangen.
„Fein raus“ ist er damit nicht - warum sollte er?
Durch den Einfluss der Skalierung (Größenunterschied = Heizleistung) kann sich aus „abgelesene Einheiten * Skalierung = abzurechnende Verbrauchseinheiten“ tatsächlich ein größerer Unterschied ergeben. Der „gemeine M“
neigt aber i.d.R. dazu, hier weit höhere Auswirkungen in Geld zu befürchten/zu erhoffen als sich dann tatsächlich herausstellt.
Ein Fehler bei nur einem Heizkörper und bei nur 610 von 1000 GTZ (Jan-Aug) wird unterm Strich üblicherweise nicht zu so hohen Differenzen führen, dass es M vom Stuhl haut.
Laut Heizkostenverordnung sind ja zunächst min 30/max 50 % der Gesamt-Heizkosten als Grundfläche nach Wohnfläche umzulegen; lediglich der Rest von 50/70 % nach Verbrauch.
Bei der „Quelle der hohen Heizkosten“ dürfte die größere Rolle spielen, dass die letzten Jahre die Energiekosten Ø 15-20 % jährlich gestiegen sind
zu GTZ: http://de.wikipedia.org/wiki/Gradtagzahl
M.E. blicken viele VM’s bei der Heizkostenabrechnung genausowenig durch wie M’s - und sind einfach nur froh, eine ordentlich aussehende Abrechnung an die M’s weiterrreichen zu können. In Abrechnungsunternehmen arbeiten aber auch nur ganz normale Menschen, denen Fehler unterlaufen können. Gut, wenn es dann andere gibt, die den Fehler finden …
Die eingehende Prüfung einer Abrechnung erfordert schon einen immensen Zeitaufwand. Dabei ist mir z.B. auch schonmal ein Skalierungsfehler aufgefallen. Letztendlich betrug aber die Differenz in 12 Monaten/1000 GTZ unter 20 Euro … (dafür einen Tag zu rechnen, kann man nur als Hobby betrachten).
Wenn sich durch Falschskalierung des einen Heizkörpers tatsächlich eine immense Mindermenge an Einheiten ergibt, auf die die entstandenen Gesamtkosten zu verteilen sind, dann wird bei Neuerstellung der Abrechnung logischerweise der umzulegenden Preis je Einheit für alle (Mieter/Heizkörper) deutlich teurer. Bei der Höhe der Differenz in Geld kommt’s also entscheidend darauf an, wieviel Anteile die Verbrauchseinheiten der beiden vertauschten Heizkörper am Gesamtobjekt ausmachen.
Zur Frage der Zahlungspflicht
Voraussetzung für die Fälligkeit ist lediglich der Zugang einer formell ordnungsgemässen Abrechnung
Allgemein
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-wohn17072…
http://www.vermieter-ratgeber.de/index.php?id=274
Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung
http://www.oelmaier.com/index.php?id_seite=1101916597
Ist nur ein exakt bestimmbarer einzelner Posten nicht korrekt, dann wird dadurch nicht die Fälligkeit der gesamten Abrechnung ausgesetzt. Es darf daher bis zum Vorliegen der inhaltlich korrekten Abrechnung nur ein angemessener Betrag zurückbehalten werden.