Nachweispflicht bei Handyschaden

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mir vor 4 Wochen ein neues Handy gekauft. Nach drei Wochen habe ich das Handy mittels USB Kabel an meinen Rechner angeschlossen um Kontaktdaten hochzuladen. Nachdem ich alles erledigt habe, zog ich das USB Kabel raus. Später musste ich feststellen, daß von dem Kabelanschluss ein kleines Stück Plastik abgebrochen und im Handyanschluss stecken geblieben ist. Letzten Samstag, war ich dann beim Händler und habe den Vorfall reklamiert. Der Händler hat das Handy entgegengenommen und an den Hersteller gesant, wies mich aber gleich daruafhin, daß der Hersteller in der Regel in diesen Fällen Eigenverschulden unterstellt und keine Gewährleistungsgarantien übernimmt. Jetzt würde mich interessieren, wer hier die Nachweispflicht hat. Bei mir kann die Ursache für den Schaden nicht liegen, da ich das Kabel direkt aus der Verpackung rausgenommen und eingesteckt habe. Funktionierte auch vollkommen problemlos, ich musste keine Gewalt oder „Kraft“ anwenden. Daher gehe ich davon aus, daß das Plastik bereits im Vorfeld angebrochen oder das Material nicht einwandfrei war. Würde mich freunen, wenn mir jemand hier Tipps, eventuell sogar mit Gesetzestexten geben könnte. Schonmal vielen Dank für die Hilfe.

Liebe/-r Experte/-in,
in den ersten 6 Monaten gibt die so genannte Mängelvermutung d.h. man geht davon aus, das ver Mangel bereits beim Kauf bestand. nach 6 Monaten gibt es einen Beweislastumkehr, so dass sie dann beweisen müssten das der Mangel schon vorher bestand.

Auszug aus dem Gesetzestext

"Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“ . Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette"

Die Argumentation des Verkäufers ist also nicht richitg

Melden Sie sich bitte nochmal…

soweit erstmal in aller Kürze :smile:

LG Mario

Hallo Mario,

vielen Dank für die Info. Das beruhigt enorm. Ich melde mich nochmal mit dem Ergebnis.

Hallo,

nicht einwandfrei war. Würde mich freunen, wenn mir jemand
hier Tipps, eventuell sogar mit Gesetzestexten geben könnte.

der Verkäufer hat laut §433 BGB dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Tritt danach eine Defekt auf, muss der Käufer beweisen, dass dieser Defekt auf einem Sachmangel beruht. Kann er das, kommt BGB § 476 zum tragen, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf laut § 474 handelt. Darin heißt es „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Gruß

S.J.

Hallo Mario,

wollte mich nochmal für die Antwort bedanken (auch wenn es lang her ist). Zu meinem Erstaunen wurde das Handy anstandslos repariert. Eigentlisch fast schon Schade, hatte mir extra alle Rechtsgrundlagen und Deine Antwort ausgedruckt und mitgenommen. ABer so ist es vielleicht noch besser als mich noch mit denen rumschlagen zu müssen.

HG Alex

Hallo Steve,

wollte mich nochmal für die Antwort bedanken (auch wenn es lang her ist). Zu meinem Erstaunen wurde das Handy anstandslos repariert. Eigentlisch fast schon Schade, hatte mir extra alle Rechtsgrundlagen und Deine Antwort ausgedruckt und mitgenommen. ABer so ist es vielleicht noch besser als mich noch mit denen rumschlagen zu müssen.

HG Alex