Falls jemand eine Rechnung, sagen wir, bei einem Buchhändler, bezahlt hat, dieser dann aber nachdem er konkurs gegangen ist, einen Verwalter schickt, der diese Rechnung dennoch einfordert:
Müsste der Betroffene dann nach zweieinhalb Jahren noch nachweisen, dass die Rechnung beglichen wurde? In dem Fall, dass nie eine Mahnung gekommen wäre, und die Rechnung (nach Zusendung der Ware an die Dienststelle des Kunden) bar in der betreffenden Buchhandlung bezahlt worden ist?
Oder muss der Konkursverwalter belegen, dass die Rechnung noch offen ist? Verfällt der Anspruch, wenn nicht gemahnt wurde?
Danke.
Müsste der Betroffene dann nach zweieinhalb Jahren noch
nachweisen, dass die Rechnung beglichen wurde?
Ja.
;In dem Fall,
dass nie eine Mahnung gekommen wäre, und die Rechnung (nach
Zusendung der Ware an die Dienststelle des Kunden) bar in der
betreffenden Buchhandlung bezahlt worden ist?
Dieser Umstand kann nichts an der Antwort ändern, die oben Ja lauten musste. Sonst würde die Beweispflicht entfallen, wenn man gezahlt hätte, was man aber ja gerade erst einmal beweisen muss.
Oder muss der Konkursverwalter belegen, dass die Rechnung noch
offen ist?
Nein.
;Verfällt der Anspruch, wenn nicht gemahnt wurde?
Nein. Er verjährt, allerdings frühestens nach drei Jahren.
Grds. kann ein Händler bzw. Insolvenzverwalter innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eine Rechnung stellen, per Mahnbescheid kostenpflichtig beitreiben und dann voillstrecken lassen.
G imager
Es sollte allerdings darüber nachgedacht werden, ob
a) nicht möglicherweise ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass gezahlt wurde, denn anderenfalls wäre die Forderung ja wohl gleich beigetrieben worden. Folge könnte in diesem Fall sein, dass der Verkäufer die Nicht-Zahlung beweisen müsste.
b) die Ansprüche nicht ausnahmsweise verwirkt sind, bspw. bei einer geringwertigen Sache.
Hallo,
bar in der
betreffenden Buchhandlung bezahlt worden ist?
Ohne Kassenbon (also Quittung)?
Dann hat der Buchhändler möglicherweise „schwarz“ kassiert und du hast jetzt ohne Quittung Pech.
Gruß:
Manni