Meine Eltern beziehen beide Arbeitslosengeld. Wir haben im nachhinnein erfahren, dass bei Änderung der Lohnsteurklasse ein insgesamt höheres ALG zugestanden hätte. Durch die Gemeinde bzw. das Finanzamt ist eine rückwirkende Änderung nicht mehr möglich. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag von ca. 2000 Euro. Das Arbeitsamt nimmt keine Neubemessung und NAchzahlung mit der Begründung vor, dass die entsprechenden Lohnsteuerklassen zum damaligen Zeitpunkt nicht gewählt wurden, auch wenn das theoretisch möglich gewesen wäre. Hätte das ARbeitsamt hierüber nicht beraten müssen und auf die günstiger Bemessung im Falle des Wechsels hinweisen müssen? Ist das Arbeitsamt hier in der Pflicht nachzuzahlen, auch wenn eine rückwirkende Änderung der Lohnsteuerklasse im nachhininein nicht mehr möglich ist? Wir haben einen abgewiesenen Widerspruch und möchten nun Klage erheben…
Hi Jochen,
wenn du das Info-Blatt des AA für Arbeitssuchende hinzunimmst, kannst du dazu mehrere Fallbeispiele lesen.
Kurz: Eine Änderung der Steuerklasse, die zu einer höheren ALG-Zahlung führt, wird nicht anerkannt.
Selbst wenn die Steuerklassenänderung in Voraussicht auf die enstehende AL geändert wurde (also kurz vorher) braucht diese vom AA nicht berücksichtigt werden.
gruss
winkel
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Hallo Jochen,
der Antwort von Winkel ist eigentlich nur noch hinzuzufügen, daß eine Klage auf Grund der eindeutigen Rechtslage, (die er beschrieben hat) gar nicht angenommen würde. Es ist bitter. Ich kann das gut verstehen, aber es ist nun einmal unabänderlich.
Viele Grüße
Michael
Hi Michael,
das ist nicht bitter. es hat einen einfachen mathematischen hintergrund:
wenn ein Partner arbeitet und ein anderer arbeitslos ist und beide zusammenveranlagt werden ist bei einer einkommenssteuererklärung es schnurz piep egal, ob für StKl. 5 oder 3 ALG gezahlt wurde.
Es ist aber nicht für die Sozialkasse/AA egal obe es ein niedrigeeres Geld auszahlt oder nicht.
Der AL ist dadurch NICHT schlechter gestellt.
gruss
winkel
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