Nachzahlung auf Gutschein ohne Preisnennung?

Hallo, wir haben folgende Rechtsfrage diskutiert:
Man bekommt einen „Gutschein für ein Frühstück für zwei Personen“ geschenkt. Ein Jahr später ist endlich Gelegenheit, den Gutschein einzulösen, das Frühstück schmeckt, doch dann kommt die Kellnerin und verlangt freundlich eine Nachzahlung, da der Preis inzwischen gestiegen sei. Die Gäste sind verwundert, da auf dem Gutschein - der eine Geschenk war - kein Preis vermerkt ist, sondern nur die zu erbringende Leistung: ein Frühstück für zwei Personen.
Ich meine, die Gäste müssen nicht zahlen, da sie einen Gutschein für eine Leistung vorgelegt haben, die zwischenzeitliche Preiserhöhung ist Risiko des Restaurantbetreibers. Mein Mann sagt, wenn die Leistung eben inzwischen teurer geworden sei, müsse man das zahlen.
Wer hat Recht?
(Wir haben versucht, das im Internet zu recherchieren, haben aber vollkommen entgegengesetzte Aussagen gefunden.)

Hallo!

Es gilt das was auf dem Gutschein steht, entweder steht da " Gutschein für ein Frühstück f. 2 Personen" oder es steht da „Gutschein … im Wert von x €“

Einen Nachschlag im ersten Fall gibt es nicht, nicht innerhalb der Gültigkeit des Gutscheines, Regelfall 3 Jahre,wenn nicht kürzer vereinbart.

Nimm doch das Gegenargument, Frühstück würde billiger, bekäme dann der Gast mit Gutschein Geld zurück ?

Nein, man hat Anspruch auf die versprochene Leistung, egal was die aktuell kostet.

Zitat aus JuraForum 2010:

AW: Aufschlag auf Gutscheine durch zwischenzeitliche Preiserhöhung

Den ‚Gutschein‘ gibt es im Gesetz nicht. Sie werden jedoch in der Rechtsprechung als ‚Kleine Inhaberpapiere‘ (§ 807 BGB) behandelt, mit der Rechtsfolge, daß folgende Vorschriften Anwendung finden: § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 BGB.

§ 793 (1) BGB: ‚Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (…), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,…‘

Und diese bedeutet, daß nicht noch draufgezahlt werden muß, um die versprochen Leistung zu erlangen!

Übrigens: Rein Theoretisch hätte ja auch eine Senkung der Kinopreise aufgrund der allgemeinen Geldwert- oder Marktentwicklung stattfinden können (Kinobesuch nur noch EUR 9,- statt EUR 10,-). Dann hätte der Gutschein auch nur zu einem Kinobesuch berechtigt und nicht bspw.: zur Rückzahlung von einem Euro oder zu einem Kinobesuch plus einem weiteren zehntel Kinobesuch geführt.

Als weitere Argumentation kann man beim Kinobeteiber auch geltend machen, daß dieser aus dem ihm schon früher übergebenen Geld die Früchte zieht (Zinsen).

Und läßt sich der Kinobetreiber immer noch auf nichts ein, dann geht man eben in ein anderes Kino.

Man hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung des gekauften Kinogutscheins in Geld. - Aber: Man kann den Gutschein verjähren lassen und danach die Rückzahlung des Geldes verlangen. Denn dann läge eine ungerechtfertige Bereicherung des Kinobetreibers (Geld erhalten und keine Gegenleistung erbracht); letzteres sh. § 812 BGB.

mfG
duck313

Vielen lieben Dank, das ist ja mal eine vollkommene Übereinstimmung von Logik und Recht, wie man sie leider nicht immer findet. :wink:
Danke für die schnelle und ausführlich Antwort.