Hallo zusammenEine Frau hat aus einer Klage heraus in diesem Monat ALG für 6 Monate aus dem Jahr 2001 (2001 stimmt, ist kein Schreibfehler) bewilligt bekommen. In diesen 6 Monaten damals, war sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern für sich und ihren kleinen Sohn angewiesen, da ALG abgelehnt wurde. Über diese Unterstützung gibt es einen Vertrag mit den Eltern der Frau das das Geld zurück zu zahlen ist.Aktuell ist sie selbständig und bekommt unterstützend finanzielle Hilfe nach dem SGB2. Das JC will nun den Betrag mit aktuellen Leistungen verrechnen. Sie ist aber der Meinung das ihre Eltern erst einmal Anspruch auf Rückzahlung hätten.Darf das JC das und wie ist das mit diesem Vermögensfreibetrag, gilt der auch für selbständige? Oder gibt es da Einschränkungen? MfG
Hallo
Das JC will nun den Betrag mit aktuellen Leistungen verrechnen. Sie ist aber der Meinung das ihre Eltern erst einmal Anspruch auf Rückzahlung hätten.Darf das JC das und wie ist das mit diesem Vermögensfreibetrag, gilt der auch für selbständige? Oder gibt es da Einschränkungen?
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Den Vermögensfreibetrag gibt es auch für Selbständige, wenn aber jetzt Geld angewiesen wird, so gilt das als Einkommen und nicht als Vermögen. Man könnte natürlich auch sagen, dass es sich um eine Forderung und damit um Vermögen handelt.
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Grundsätzlich interessieren private Schulden nicht. Einkommen ist Einkommen, und es wird angerechnet.
Ich kann mir aber vorstellen, dass es darauf ankommt, was da im Vertrag genau steht. Ich hoffe, da steht drin, dass dieses Geld zurückzuzahlen ist, sobald das Arbeitslosengeld angewiesen wird, dass also ein klarer Zusammenhang zwischen der unrechtmäßig nicht erfolgten Zahlung des Alg und dem ersatzweise gewährten Darlehen besteht. -
Wenn das der Fall ist, dann würde ich das nochmal genau prüfen lassen. Vielleicht mit genauem Vertragstext im Rechtsbrett für allgemeine Rechtsfragen, oder von einem Rechtsanwalt, ob der unten stehende Text zutreffen könnte:
"3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 Sozialgericht Kassel Urteil vom 10.05.2011, - S 6 AS 685/09 -
Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.
Aus dieser Rechtsprechung des BSG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Einkommensanrechnung nur dann zu unterbleiben hat, wenn ein reiner Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB nachgewiesen wird.
Es ist vielmehr bei besonderen Vertragskonstellationen geboten, im Einzelfall anhand der vom BSG entwickelten Kriterien zu überprüfen, ob die zugeflossenen Geldmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung wertmäßig als Einkommen zu behandeln sind. "
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID…
Ich würde beide Argumente vorbringen (Forderung, also Vermögen + Darlehen der Eltern war Ersatzzahlung). Ich würde aber damit rechnen, dass das auf jeden Fall eingeklagt werden muss, auch wenn ich recht hätte. Aber trotzdem würde ich es natürlich zunächst mit einem Einspruch versuchen, aber auch mit einem Rechtsanwalt, zur Beratung.
Viele Grüße