Nachzahlung Beiträge freiwillig gesetzlich versicherte Krankenversicherung

Hallo,
folgendes Szenario:

Eine Person war im Jahr 2016 von Januar bis Dezember selbstständig tätig.
Bis einschließlich April 2016 wurden die Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitsamt übernommen, da die erste Auszahlung der aus der Selbstständigkeit erwirtschafteten Beiträge erst im Mai ausgezahlt wurden.

Also war die Person von Mai bis Dezember 2016 sozusagen freiwillig gesetzlich versichert.

Nun wurde mit der Krankenkasse ein reduzierter Tarif von circa 280 Euro vereinbart.

Jetzt hat der Einkommenssteuerbescheid für 2016 circa 13.000 Euro nach allen Abzügen ergeben.

Die Beitragsbemessungsgrenze nach der 2016 die Krankenkassenbeiträge gezahlt wurden waren circa 1487 Euro pro Monat.

Nun würde mich halt interessieren, ob man hier mit einer Nachzahlung für die Vergangenheit rechnen muss. Ich bin mir in diesem Fall halt nicht sicher, weil:

Wird die Beitragsbemessungsgrenze für das ganze Jahr 2016 genommen, also wird dann so gerechnet:
12 x 1487 = 17844 Euro und nur wenn ich im ganzen Jahr über diese Grenze gekommen wäre, müsste ich nachzahlen ODER

werden nur die Monate für die Berechnung herangezogen, wo die Krankenkassenbeiträge auch gezahlt wurden und dann die Einnahmen in exakt diesen Monaten nur, also: 7 x 1487 Euro = 10.409 Euro, wobei man in diesem Fall halt mehr verdient hätte und nachzahlen müsste, weil es hier halt circa 13.000 Euro statt 10.409 Euro wären?

Auf der anderen Seite habe ich halt gelesen, dass die Krankenkasse nur für die Zukunft die Beiträge anpassen kann und nicht für die Vergangenheit? Dann widerum hab ich gelesen, dass das nicht für „Existenzgründer“ gilt. Aber ist man denn Existenzgründer? Nur weil man den eduzierten Tarif bekommen hat? Weil Selbstständig wäre die Person schon viele Jahre vorher gewesen. Ich bin echt verwirrt wie gesagt und würde mich über eine Antwort freuren.

Servus,

die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung war 2016 50.850 €.

Beiträge für Existenzgründer werden auf Antrag auf der Basis eines angenommenen monatlichen Einkommens von mindestens 1.487,50 € festgesetzt. Das ist kein „reduzierter Tarif, der vereinbart wurde“ - da gibt es keinen Basar, auf dem man um die Beiträge feilschen kann.

Die Grundlage für künftige Beiträge ist nicht das zu versteuernde Einkommen „nach allen Abzügen“ (was immer das auch heißen mag? Hast Du die ESt selber auch abgezogen?), sondern der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der steht auch auf dem ESt-Bescheid. Es ist ein wenig verwirrend, dass hier im SGB ein anderer Begriff „Einkommen“ verwendet wird als bei der Einkommensteuer, aber es ist halt so. Also: Beim Steuerbescheid immer in der Zeile Gesamtbetrag der Einkünfte aufhören zu lesen, wenn es um die Krankenversicherung geht.

Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte höher ist als 17.850 €, werden höhere Beiträge fällig, und wenn er diesen Betrag nicht erreicht, bleiben sie wie sie sind. Warum ein Jahr sieben Monate haben sollte und warum man dann „halt mehr verdient“, erschließt sich mir nicht.

Eine rückwirkende Änderung der Beiträge gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
also ich kenne es so - wenn jemand beispielsweise ab 01. April als hauptberuflich Selbständiger versichert wurde, dann wurde die Ersteinstufung grundsätzlich als vorläufig vorgenommen, wenn er/sie die einkommensbezogene Einstufung beantragt hatte. Das bedeutete, dass in diesem Fall der dann maßgebliche Einkommensteuerbescheid zur endgültigen aber auch zu rückwirkenden Einstufung herangezogen wurde. Die im Einkommensteuerbescheid genannten Beträge (Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit) wurden dann natürlich nicht durch 12, sondern in diesem Fall durch 9 geteilt, also Einnahmen ab 01.04. - 31.12. - die folgende Einstufung galt dann als verbindlich, das bedeutete, dass es dann künftig zu keinen Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen konnte.
Gruss
Czauderna

@Guenter_Czauderna
@Aprilfisch
@all

Also hab mal bei der Krankenkasse angerufen und die meinten in diesem Fall wäre es wohl so:

Wenn die Gewerbeanmeldung vor dem Jahr 2016 vorgelegen hat und nicht erst ab Mai 2016 angemeldet wurde, die Beiträge hochgerechnet durch 12 Monate geteilt werden.

Also diese circa 14.000 Euro Einkünfte (ohne Abzüge) werden nicht durch 7 sondern durch 12 geteilt und ergeben somit circa 1.666 Euro und würde unter dieser reduzierten Beitragsbemessungsgrenze von 1.442 Euro liegen und somit würde es zu keiner Nachzahlung kommen.

Die endgültige Bestätigung liegt in diesem Fall aber noch nicht vor.

Aber stimmt das auch so oder könnten die einem da noch irgendwie ein Strick draus drehen?

Sag mal, liest Du denn eigentlich überhaupt, was man Dir schreibt?

Gruß

MM

1 Like