Hallo,
folgendes Szenario:
Eine Person war im Jahr 2016 von Januar bis Dezember selbstständig tätig.
Bis einschließlich April 2016 wurden die Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitsamt übernommen, da die erste Auszahlung der aus der Selbstständigkeit erwirtschafteten Beiträge erst im Mai ausgezahlt wurden.
Also war die Person von Mai bis Dezember 2016 sozusagen freiwillig gesetzlich versichert.
Nun wurde mit der Krankenkasse ein reduzierter Tarif von circa 280 Euro vereinbart.
Jetzt hat der Einkommenssteuerbescheid für 2016 circa 13.000 Euro nach allen Abzügen ergeben.
Die Beitragsbemessungsgrenze nach der 2016 die Krankenkassenbeiträge gezahlt wurden waren circa 1487 Euro pro Monat.
Nun würde mich halt interessieren, ob man hier mit einer Nachzahlung für die Vergangenheit rechnen muss. Ich bin mir in diesem Fall halt nicht sicher, weil:
Wird die Beitragsbemessungsgrenze für das ganze Jahr 2016 genommen, also wird dann so gerechnet:
12 x 1487 = 17844 Euro und nur wenn ich im ganzen Jahr über diese Grenze gekommen wäre, müsste ich nachzahlen ODER
werden nur die Monate für die Berechnung herangezogen, wo die Krankenkassenbeiträge auch gezahlt wurden und dann die Einnahmen in exakt diesen Monaten nur, also: 7 x 1487 Euro = 10.409 Euro, wobei man in diesem Fall halt mehr verdient hätte und nachzahlen müsste, weil es hier halt circa 13.000 Euro statt 10.409 Euro wären?
Auf der anderen Seite habe ich halt gelesen, dass die Krankenkasse nur für die Zukunft die Beiträge anpassen kann und nicht für die Vergangenheit? Dann widerum hab ich gelesen, dass das nicht für „Existenzgründer“ gilt. Aber ist man denn Existenzgründer? Nur weil man den eduzierten Tarif bekommen hat? Weil Selbstständig wäre die Person schon viele Jahre vorher gewesen. Ich bin echt verwirrt wie gesagt und würde mich über eine Antwort freuren.