Nachzahlung des alten Arbeitgebers mit Lohnst.kl 6

Hallo Zusammen,
Folgende, wie immer rein hypothetische Annahme:
Jemand hat kürzlich den Arbeitgeber gewechselt und vom vorherigen Arbeitgeber noch eine saftige Nachzahlung zu seinen Gunsten zu erwarten (Auszahlung von Überstunden). Leider ist es nun auf Grund von Missverständnissen dazu gekommen dass diese nicht mit der letzten Gehaltszahlung von diesem ausgezahlt wurden. Da die Person ja einen neuen Arbeitgeber hat und dieser seine Lohnsteuerkarte mit Klasse I hat, wird nun die Nachzahlung des alten Arbeitgebers mit Lohnsteuerklasse IV behandelt.
Da es erst im Januar zu der Auszahlung kommen wird kann die Person dann erst mit der Einkommenssteuererklärung für 2013 die zuviel gezahlte Steuer zurück bekommen. Was jetzt von Interesse wäre; Wie sieht es eigentlich mit Sozial-Versichungsbeiträgen für diese Nachzahlung aus?
Im Prinzip ist diese Nachzahlung wohl wie ein zusätzliches Einkommen eines weiteren Arbeitgebers zu betrachten, nicht wahr? Zahlt man da dann auch noch mal Sozial-Versicherungs-Beiträge?
Gruß…

Hallo,

Folgende, wie immer rein hypothetische Annahme:
Jemand hat kürzlich den Arbeitgeber gewechselt und vom vorherigen Arbeitgeber noch eine saftige Nachzahlung zu seinen Gunsten zu erwarten (Auszahlung von Überstunden). Leider ist es nun auf Grund von Missverständnissen dazu gekommen dass diese nicht mit der letzten Gehaltszahlung von diesem ausgezahlt wurden. Da die Person ja einen neuen Arbeitgeber hat und dieser seine Lohnsteuerkarte mit Klasse I hat, wird nun die Nachzahlung des alten Arbeitgebers mit Lohnsteuerklasse IV behandelt.

VI wäre eher wahrscheinlich…

Da es erst im Januar zu der Auszahlung kommen wird kann die Person dann erst mit der Einkommenssteuererklärung für 2013 die zuviel gezahlte Steuer zurück bekommen. Was jetzt von Interesse wäre; Wie sieht es eigentlich mit Sozial-Versichungsbeiträgen für diese Nachzahlung aus? Im Prinzip ist diese Nachzahlung wohl wie ein zusätzliches Einkommen eines weiteren Arbeitgebers zu betrachten, nicht wahr? Zahlt man da dann auch noch mal Sozial-Versicherungs-Beiträge?

Nochmal? Hat er denn auf die ausgezahlten Überstunden schonmal welche gezahlt? Wenn nicht, dann wird diese Auszahlung naturgemäß auch dem SV-Abzug unterworfen.

Grüße

sorry, ja VI natürlich…
Nein, natürlich wurden keine Sozial-Versicherungsbeiträge bereits auf die Überstunden bezahlt.
Gut, wenn dann also Sozial-Versicherungsbeiträge bezahlt werden müssen, nehme man zwei verschiedene Fälle an:
1.)Die Person bezahlt in seinem neuen Job, schon Beiträge zur Krankenvesicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Muss er dann für die Zahlung des alten AG noch Beiträge zur KV leisten?
2.)Wie sieht es aus wenn die Person freiwillig in der KV versichert ist? Macht das einen Unterschied?
Gruß…

Hallo,

1.)Die Person bezahlt in seinem neuen Job, schon Beiträge zur
Krankenvesicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Muss er
dann für die Zahlung des alten AG noch Beiträge zur KV
leisten?

2.)Wie sieht es aus wenn die Person freiwillig in der KV
versichert ist? Macht das einen Unterschied?

Verstehe ich jetzt nicht. Die Person ist freiwillig krankenversichert, warum sollte sie dann aus den Überstunden und damit aus dem Lohn KV-Beiträge bezahlen?!

Im groben zum Thema Überstunden:

Grundsätzlich gehören Überstunden zum laufenden Arbeitsentgelt. D.h. sozialversicherungsrechtlich gehören sie in die Monate, in denen sie erarbeitet worden sind. Hier gilt erst einmal nicht wie in der Steuer das Zuflussprinzip.

Heißt also, die gehören noch abrechnungstechnisch in die Monate, in denen man noch beim alten Arbeitgeber war. Von daher kann es hier gar nicht zu einer Überschneidung mit den neuen Arbeitsverhältnis kommen.

Da KV-freiheit bestand, werden nur RV und AV Beiträge berechnet.

Zumindest sollte es so abgerechnet werden, was viele Arbeitgeber leider nicht so machen…

Greetz
S_E

Verstehe ich jetzt nicht. Die Person ist freiwillig
krankenversichert, warum sollte sie dann aus den Überstunden
und damit aus dem Lohn KV-Beiträge bezahlen?!

Im Fall 1) ist die Person nicht zwangsläufig freiwillig versichert.
Zwischen Beittr.bem.gr. und Pflichtversicherungsgrenze besteht mittlerweile ein ordentlicher Unterschied…
Nur im Fall 2) ist die Person freiwillig versichert und das auch erst seit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.
Da ich hier an anderer Stelle gelesen hatte das auch für die SV das Zufluss-Prinzip gilt, befürchtete ich dass der alte Arbeitgeber noch Beiträge zur KV abführt, da er ja nicht weiß ob die Person im neuen Job schon bis zur Beittr.bem.gr. abführt.
Nun, sagst Du dass für die SV nicht das Zufluss-Prinzip gilt. Das ist sehr interessant.

Im groben zum Thema Überstunden:

Grundsätzlich gehören Überstunden zum laufenden
Arbeitsentgelt. D.h. sozialversicherungsrechtlich gehören sie
in die Monate, in denen sie erarbeitet worden sind. Hier gilt
erst einmal nicht wie in der Steuer das Zuflussprinzip.

Heißt also, die gehören noch abrechnungstechnisch in die
Monate, in denen man noch beim alten Arbeitgeber war. Von
daher kann es hier gar nicht zu einer Überschneidung mit den
neuen Arbeitsverhältnis kommen.

Das hieße die Überstunden müssten auf all die Monate in denen sie geleistet wurden nachverechnet werden? In dem von mir geschilderten Beispiel seien die Überstunden in einem Zeitraum von 3 Jahren angesammelt. Innerhalb dieser 3 Jahre hat die Person natürlich Gehaltserhöhungen bekommen so dass er irgendwann die Beittr.bem.gr. mit dem Grundgehalt erreicht hat. Müsste demnach für jeden einzelnen Monat ermittelt werden vieviele Überstunden geleistet wurden und für jeden Monat nachträglich Beiträge bis zur Beittr.bem.gr. abgeführt werden sofern dies noch nicht mit dem Gehalt geschehen ist? Da könnte dann ja ein hübsches Sümmchen zusammenkommen da dann besonders die RV noch mal ganz schön reinhaut…

Im Fall 1) ist die Person nicht zwangsläufig freiwillig
versichert.
Zwischen Beittr.bem.gr. und Pflichtversicherungsgrenze besteht
mittlerweile ein ordentlicher Unterschied…

Achso, ich dachte die beiden Fragestellungen gehören zusammen.

Nur im Fall 2) ist die Person freiwillig versichert und das
auch erst seit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.
Da ich hier an anderer Stelle gelesen hatte das auch für die
SV das Zufluss-Prinzip gilt, befürchtete ich dass der alte
Arbeitgeber noch Beiträge zur KV abführt, da er ja nicht weiß
ob die Person im neuen Job schon bis zur Beittr.bem.gr.
abführt.
Nun, sagst Du dass für die SV nicht das Zufluss-Prinzip gilt.
Das ist sehr interessant.

In der Sozialversicherung muss man zwischen Einmalzahlungen und laufenden Arbeitsentgelt unterscheiden.

Die Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt werden immer dann fällig, wenn der Rechtsanspruch auf dieses Entgelt entstanden ist. Folglich gilt hier das Enstehungsprinzip.

Bei Einmalzahlungen gilt das Zuflussprinzip. D.h. die Beiträge werden erst dann fällig, wenn sie auch zur Auszahlung kommt.

Unterschied zwischen laufendem Entgelt und Einmalzahlungen ist der, dass laufendes Arbeitsentgelt immer einen Abrechnungszeitraum, bzw. einem bestimmten Monat zugeordnet werden kann. Einmalzahlungen werden hingegen für einen längeren Zeitraum geleistet, ohne das eine konkrete Zuordnung möglich ist.

Da bei Überstunden zumindest dem Grunde nach immer nachvollzogen werden kann, aus welchem Monat sie stammen, gehören sie zum laufenden Arbeitsentgelt.

Aber Überstunden sind auch eine von vielen Sonderlocken. Theoretisch werden die Beiträge hier schon dann fällig, wenn die Überstunden erarbeitet werden. Daher gehören sie eigentlich aber abrechnungstechnisch in die Erarbeitungszeit. Und man muss noch Unterscheiden, ob es „nur so“ angesammelte Überstunden sind oder ob sie aus einer sonstigen Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten entstammen (z.B. Gleitzeitvereinbarung). „Nur so“-Überstunden, also ohne eine konkrete Vereinbarung, sind und bleiben laufendes Arbeitsentgelt. Hier muss theoretisch immer auf die Erarbeitungsmonate zurück gerechnet werden. Bei einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten können hingegen Überstunden WIE eine Einmalzahlung abgerechnet werden, d.h. man darf die Berechnungsgrundsätze für Einmalzahlungen analog anwenden. Nichtsdestotrotz sind und bleiben sie laufendes Arbeitsentgelt, man hat hier nur eine Berechnungskrücke geschaffen, um es einfacher bei der Abrechnung zu machen.
Was an dieser Stelle in meinen Augen aber noch nicht definitiv geklärt ist, ist die Frage hinsichtlich des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze. Man sagt, es kann hier WIE eine Einmalzahlung abgerechnet werden, was natürlich zur Folge haben kann, dass die Jahresbeitragsbemessungsgrenze dadurch erreicht wird. Ich stelle mir hier daher die Frage, inwieweit diese Berechnungskrücke angewandt werden kann. Bei echten Einmalzahlungen ist das Erreichen das Jahresbeitragsbemessungsgrenze unschädlich, d.h. es wird dann eben nur ein Teil verbeitragt. Aber diese Art von Überstunden sind aber eben keine echte Einmalzahlung, von daher die Frage, ist auch hier das Erreichen der Jahresbeitragsbemessungsgrenze als zulässig zu erachten? Nach meiner persönlichen Meinung nein, aber die muss ja nicht richtig sein.

Bei „Nur so“-Überstunden wird es mittlerweile auch als zulässig erachtet, wenn sie wie eine Einmalzahlung abgerechnet werden. Wichtig ist hier nur, dass auch wirklich alles verbeitragt wird. Hier stellt sich die Frage mit der Jahresbeitragsbemessungsgrenze definitiv nicht.

Unterm Strich ist es eigentlich wurscht, was es nun genau für Überstunden sind, denn sie gehören immer in die eigentliche Erarbeitungszeit. Welchen Berechnungsweg man dann wählt für die Beiträge steht dann auf einem anderen Blatt.

Das hieße die Überstunden müssten auf all die Monate in denen
sie geleistet wurden nachverechnet werden? In dem von mir
geschilderten Beispiel seien die Überstunden in einem Zeitraum
von 3 Jahren angesammelt. Innerhalb dieser 3 Jahre hat die
Person natürlich Gehaltserhöhungen bekommen so dass er
irgendwann die Beittr.bem.gr. mit dem Grundgehalt erreicht
hat. Müsste demnach für jeden einzelnen Monat ermittelt werden
vieviele Überstunden geleistet wurden und für jeden Monat
nachträglich Beiträge bis zur Beittr.bem.gr. abgeführt werden
sofern dies noch nicht mit dem Gehalt geschehen ist?

Wie oben beschrieben, grundsätzlich ja. Deswegen sind ja Überstunden so ein unbeliebtes Thema in der Abrechnung und wird auch gerne falsch gemacht.

Da könnte
dann ja ein hübsches Sümmchen zusammenkommen da dann besonders
die RV noch mal ganz schön reinhaut…

Jup.

Greetz
S_E

Zum Nachlesen siehe auch nochmal hier unter „Beitragsabrechnung von zeitversetzt ausgezahlten Entgeltbestandteilen“

Vielen Dank für die ausfühliche Antwort. Auch das Dokument hinter dem Link ist sehr interessant. Ist aber alles irgendwie eine „Kann-Lösung“… Mal sehen wie es in der Praxis gehandhabt wird…
Danke und Gruß…