Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag. Im 10.2008 haben wir eine EW gekauft. Der Vorbesitzer hatte Schulden für 2006 und 07. Teilweise hat er erst heute beglichen, aber Abrechnungspitzen (Haushaltsgeldsoll )für 2006, 2007, 2008 kommen erst heute. Müßen wir Abrechnungspitze für 2006 und 07 übernehmen? Oder können wir die Vorbesitzer verklagen? Und ist es nicht komisch, dass Abrechnung für 06 erst heute endlich fertiggestellt worden? DANKE Im VORRAUS
Hi, zunächst einmal empfehle ich in einem solchen FAll dringend einen Anwalt einzuschalten, der sich mit WEG-recht auskennt.
Die aktuelle Rechtslage hängt ab von;:
WEG (Gesetz und Rechtsprechung dazu)
Teilungserklärung der WEG
Beschlüsse der WEG
Forderungen aus der Zeit VOR Ihrem Eigentumserwerb würde ich mithilfe der obigen Punkte genau prüfen lassen, soweit diese an Sie gerichtet worden sind.
Eine einfache kurze Antwort ist daher imho nicht so möglich.
Gruß
Wolf
Was haben Sie denn bezüglich der Rückstände des Vorbesitzers im Kaufvertrag vereinbart? Hat der versichert, dass keine Rückstände bestehen oder haben Sie bei der Kaufpreisfindung solche Beträge berücksichtigt? Falls der Verkäufer Sie über die betehenden Rückstände im Kaufvertrag getäuscht hat, dann stehen Ihnen Schadenersatzforderungen gegen den Verkäufer zu und Sie können Ihn sogar verklagen!
Zuerst Danke.
Über Schulden steht nichts im KV. Er Behauptete , dass keine bestehen und überprüfen konnten wir damalls auch nichts. ( abrechnung erst später )
AUSZUG aus KV: Wenn uneinbringliche Kosten zurückliegender Verwaltungsjahre künftig auf alle Eigentümer umgelegt werden, hat der Verkäuver den Käufer hiervon freizustellen.
Was bedeutet es für Käufer?
AUSZUG aus KV: Wenn uneinbringliche Kosten zurückliegender Verwaltungsjahre künftig auf alle Eigentümer umgelegt werden, hat der Verkäuver den Käufer hiervon freizustellen.
Was bedeutet es für Käufer? DANKE
Hallo,
Sorry, zu ungenaue Fragestellung und unklare Sachlage,
aber dieses Forum kann nicht in solch anwaltrechtlichen
Sachfragen als Hilfe dienen, hier bei Ihnen geht
es um Ihre Existenz! Da fragt man keine Laien!!
Verlässt sich nur auf einen Anwalt! Da Sie Eugentümer sind,
haben Sie hoffentlich eine VertragsRechtschutzPolice
VOR KAUF abgeschlossen, ebenfalls rate ich zum Eintritt
in einen EugentümerSchutzVerband, wie Haus&Grund zB.
Diese stellen Ihren Mitgliedern u.U. anwaltliche
Beratung -im Mitgliedspreis enthalten- zur Verfügung.
M.Max
AUSZUG aus KV: Wenn uneinbringliche Kosten zurückliegender Verwaltungsjahre künftig auf alle Eigentümer umgelegt werden, hat der Verkäuver den Käufer hiervon freizustellen.
sorry!
leider kann ich auch daraus nicht Ihre Fragestellung erkennen?!
Denke Sie sollten erst einmal in aller Ruhe Ihre Frage in sinnvolle,
verständliche Worte und eine Frageform packen…
Und dann erst auf Senden klicken
sorry!
Würde gern- kann aber Ihnen nicht helfen
M.Max
AUSZUG aus KV: Wenn uneinbringliche Kosten zurückliegender
Verwaltungsjahre künftig auf alle Eigentümer umgelegt werden,
hat der Verkäuver den Käufer hiervon freizustellen.
Guten Tag,
Komisch ist es schon, kann aber von mir nicht kommentiert werden, da das mit der Wohnungsverwaltung zu klären ist.
Ob der Vorbesitzer zu verklagen ist, hängt von der Regelung im Kaufvertrag ab.
MfG Johnson