hier eine etwas kniffelige Frage auf die keine Antwort im Netz gefunden wurde.
Die Frage lautet: Wenn zum beispiel ein PKW vor Acht Jahren durch die Behörde zwangsstillgelegt wurde da kein Versicherungsschutz bestand, muss dann nun wenn nach der Stilllegung nichts unternommen wurde die KFZ-Steuer für Acht Jahre nach bezahlt werden?
Es wurde gehört das Zwangsstilllegung nicht gleich Abmeldung bedeutet, stimmt das?
Und wenn ja, was wenn keine Dokumente von diesem PKW mehr vorhanden wären?
Kraftfahrzeugsteuergesetz
Die Frage lautet: Wenn zum beispiel ein PKW vor Acht Jahren durch die Behörde zwangsstillgelegt wurde da kein Versicherungsschutz bestand, muss dann nun wenn nach der Stilllegung nichts unternommen wurde die KFZ-Steuer für Acht Jahre nach bezahlt werden?
§1 KraftStg
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1.das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3;
3.die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.
Es ergibt sich die Frage, ob Abs. 3 in Frage kommt, denn die anderen werden ohnehin nicht zutreffen.
Kann dies ausgeschlossen werden, so ist §1 KraftStg nicht anwendbar, also auch keine KFZ-Steuer zu entrichten.
Es wurde gehört das Zwangsstilllegung nicht gleich Abmeldung bedeutet, stimmt das?
Das stimmt insoweit, dass hierdurch andere bürokratische Prozesse zum Tragen kommen, durch die auch Kosten entstehen, die bei einer Abmeldung nicht anfallen.
Ansonsten sagt §14 KraftSt:
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
Wurde also die Steuer nicht entrichtet, so hat die Behörde selbst die Stillegung anzuordnen. Diese nicht anzuordnen und stattdessen Steuern nachzufordern wäre hierzu ein Widerspruch.
Aber der Wagen ist ja bereits stillgelegt. Und damit wäre §1 nicht mehr anwendbar, Thema also erledigt.
Und wenn ja, was wenn keine Dokumente von diesem PKW mehr vorhanden wären?
Wo? Was der Besitzer/Eigentümer mit seinen Dokumenten anstellt ist der Behörde relativ wurscht.
Die Behörde muss im Einzelfall nachweisen können, dass eine Steuer fällig ist und andernfalls die Stillegung initiieren. Dazu benötigt sie Dokumente.
Liegen diese nicht vor, wäre wohl erst einmal eine Beschwerde beim disziplinarischen Vorgesetzten der KFZ-Steuerverwaltung fällig.
Gruß,
Michael