Nachzahlung Nebenkosten rechtens?

Herr A wohnt seit 2001 in einer Mietwohnung.

Diese Woche ist eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 ins Haus geflattert. Die erste überhaupt seitdem das Mietverhältnis besteht.
Es wird eine Nachzahlung gefordert.

Muss Herr A sich dieser Abrechnung noch annehmen oder ist sie verjährt?
Bin ich richtig informiert, dass die Rechnung bis zum 31.12.2004 gestellt worden sein müsste um noch rechtens zu sein? Wäre Sie bis dahin gestellt worden, hätte der Vermieter dann 4 Jahre Zeit um das Geld einzufordern.
So korrekt?

Wo kann man das genau nachlesen - wenn dem so ist?
Wer kann mir erklären wie es genau ist - wenn dem nicht so ist?
Links/Zitate zu Gesetzestexten wären ideal!

Vielen Dank
Whitby

P.S.: Man liest hier viel über Nebenkosten aber habe nichts passendes gefunden

Hallo,

der Vermieter hat 12 Monate Zeit zur Erstellung der Abrechnung.
Allerdings kann er sie auch später stellen, wenn er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (zB wenn die Stadtwerke die Rechnungen nicht liefert, weil sich ein irrer Beamter im Büro eingeschlossen hat und das Sondereinsatzkommando beim Saubermachen der Räumlichkeiten die Rauchsensoren soweit stimuliert hat, dass alle Druckertinte auf den Rechnungen verschwommen ist… äh… *g).

Wichtig wäre, welche Begründung der Vermieter anführen würde, warum die Abrechnung so spät geschickt wurde.

Nachzulesen unter §556 BGB, speziell in Abs. 3.

Grüße
Andreas

Herr A wohnt seit 2001 in einer Mietwohnung.

Diese Woche ist eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003
ins Haus geflattert. Die erste überhaupt seitdem das
Mietverhältnis besteht.
Es wird eine Nachzahlung gefordert.

Muss Herr A sich dieser Abrechnung noch annehmen oder ist sie
verjährt?
Bin ich richtig informiert, dass die Rechnung bis zum
31.12.2004 gestellt worden sein müsste um noch rechtens zu
sein? Wäre Sie bis dahin gestellt worden, hätte der Vermieter
dann 4 Jahre Zeit um das Geld einzufordern.
So korrekt?

Wo kann man das genau nachlesen - wenn dem so ist?
Wer kann mir erklären wie es genau ist - wenn dem nicht so
ist?
Links/Zitate zu Gesetzestexten wären ideal!

Hallo,

in § 556 Abs. 3 Satz 3 steht, dass nach Ablauf der Frist von 12 Monaten, die einzuhalten ist nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums der Vermieter keine Nachforderungen stellen kann.

In § 556 Abs 3 Satz 3 ist auch enthalten, dass der Vermieter verspätet abrechnen darf, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Hier wird oft versucht alles Mögliche hinein zu packen. Richtig ist, wenn jemand einen Neubau bezieht und wirksam ist die Umlage der Grundsteuer vereinbart, dass der VM dann, wenn der Grundsteuerbescheid verspätet eingeht, er auch nachträglich abrechnen kann. Allerdings ist umstritten, ob dies ein Grund ist, die Abrechnung nicht zu erstellen oder ob der VM nicht verpflichtet ist, die Abrechnung trotzdem rechtzeitig vorzulegen, mit der Einschränkung ( auf die er dann allerdings hinzuweisen hat, dass durch die Kommune eine Grudnsteueränderung erfolgt und eine Nachforderung erhoben wird.

Der verspätete Eingang einer Wasser-Abwasserrechnung der Wasserwerke ist kein Grund die Abrechnung verspätet vorzulegen. Es ist ohnehin üblich, dass dee Wasserverbrauch nach Zählerstand und nicht nach der Rechnung der Wasserwerke abgerechnet wird. Durch die Überschneidungen bei Abrechnungen der Wasserwerke und der Abrechnung des Vermieters ist ohnehin nie eine identische Abrechnung möglich. Auch Stromkosten können am Zählerstand ermittelt werden und meist geschieht dies auch, insbesondere bei größeren Anlagen wird nach einer Endabrechnung und mehreren Vorauszahlungen der Kostenanteil verteilt.

Verspätete Abrechnungen, die ein Hausverwalter, Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellt hat gehen zu Lasten des Vermieters. Er muss sich die Verspätung seiner Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen.

Im vorliegenden Fall ist die Nachforderugn unter Bezug auf § 566 Abs 3 Satz 3 zurückzuweisen. Die Nachforderung ist nicht zu zahlen. Der Mieter sollte allerdings die fehlenden Abrechnungen vor 2003 anfordern, denn hier war möglicherweise ein Guthaben, das der VM eingestrichen hat, aber erstatten muss.

Grüsse Günter