Nachzahlung rechtens?

  • Sehr geehrte Damen und Herren,Ich habe eine Frage zu unserem aktuellen Fall!

Meine Partnerin und ich wohnen seit August 2012 in dieser Wohnung, welche wir aber am Samstag den 01.02. offiziell verlassen und in einen neue wohnung ziehen.

Vorweg sei gesagt, es wurde einen Netto-Miete von 450€ + 50€ Heizkosten im Vertrag festgesetzt.
Eine Betriebskostenvorrauszahlung ist nicht festgeschrieben.
Jetzt kam mein Noch-Vermieter heute an und meinte es wird noch eine rechnung kommen, in der wir Heizkosten nachzahlen müssen.
allerdings hat er bisher keine Nebenkostenabrechnung gemacht und auch keine Zählerstände abgelesen.
daher meine Frage nun: Darf er einfach so diese Heizkosten nachfordern oder nicht?
Ich hoffe es kann mir einer Helfen.
MfG; Markus

PS: Die Mietzahlung erfolgt in bar, und so, sehr wahrscheinlich am Finanzamt vorbei… Ist das ebenfalls rechtens?

A
Mietvertrag prüfen lassen, welche Vereinbarungen tatsächlich drin sind (am besten im Mieterverein).
B
Bar nur gegen Quittung!

Hallo, wenn im Vertrag eine Position Heizkosten 50,–Euro/Monat festgeschrieben ist, und wenn hierbei auch kein Hinweis auf eine Vorauszahlung o.ä. enthalten ist, so ist dies als Pauschalbetrag zu werten, d.h. der Vermieter darf dann KEINE zusätzlichen Kosten für Heizung mehr fordern. Wenn ich den Text richtig auslege, dann sind diese 50,-- Euro ja immer zu zahlen, d.h. auch in der Jahreszeit, in der garnicht geheizt wird.
Ebenso verhält es sich mit Ihrer Kaltmiete von 4650,-- Euro. Wenn kein Hinweis im Mietvertrag steht, daß über die Nebenkosten gesondert abgerechnet werden oder (z.B. im Formularmietvertrag) die entsprechenden Positionen nicht angekreuzt sind, so handelt es sich um eine Pauschalmiete. Dabei braucht der Vermieter sich auch nicht um Zählertstände zu kümmern, was er ja auch nicht getan hat. Sie brauchen dann überhaupt keine Nebenkosten zu zahlen.
Die Barzahlung der Miete ist rechtens, der Vermieter kann Ihnen zwar nicht vorschreiben, wie Sie die Miete zu zahlen haben (Verr.scheck, Banküberw., bar…), wenn er die Miete in bar haben will, kann man es ja so machen, vielleicht hat das einen anderen (z.B. familiären/privaten) Hintergrund. Sehr wichtig ist jedoch, daß er den Empfang der bargezahlten Miete quittiert.-
Gruß, Achim

Ergänzend zu Achim würde ich noch anmerken , dass eine Nettomiete die Betriebskosten nicht enhält  - deshalb auch NETTO-Miete. Den Anspruch hat der Vermieter darauf schon , wenn er für 2013 bis 31.12.2014 eine BK-Abrechnung vorlegt.