nehmen wir rein hypothetisch an ein Rentner-Ehepaar hätte folgendes „Einkommen“:
Er:
1200 € Rente
200 € Pflegegeld
Sie:
800 € Rente
500 € Blindengeld
Es besteht eine Zugewinngemeinschaft.
Keiner von beiden hätte in den letzten 10 Jahren eine Steuererklärung abgegeben, dem FA wäre das bisher nicht aufgefallen.
Nun ist der Ehemann verstorben und es ist wahrscheinlich, dass das FA nun aufmerksam wird.
Wie lange kann das FA hier noch Steuernachzahlungen fordern (= welche Verjährungsfristen gelten hier)?
Wie hoch könnten („Pi mal Daumen“) die Forderungen ausfallen (vielleicht liegen die Rentner auch innerhalb bestimmter Freibeträge?)?
Wie lange kann das FA hier noch Steuernachzahlungen fordern (=
welche Verjährungsfristen gelten hier)?
Innerhalb der Festsetzungsfristen können Steuern festgesetzt werden. Die Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 169 bis 171 AO.
Da es hier um Einkommensteuer geht:
Die normale Festsetzungsverjährung tritt nach vier Jahren ein, allerdings muss man gucken, wann diese Frist beginnt, ob es Anlauf- und/oder Ablaufhemmungen gibt.
Gehen wir also davon aus, dass kein Fall von Steuerhinterziehung oder leichtferiger Verkürzung vorliegt, gibt es nur zwei Fallgestaltungen:
Es bestand die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, zur Pflicht siehe §§ 25 EStG, 56 ESTDV, 46 EStG
Diese Pflicht bestand nicht.
Warum ist das wichtig?
Weil der Gesetzgeber eine unterschiedliche Anlaufhemmung definiert hat. In Fall 1 kommen wir so auf sieben Jahre nach Ende des entsprechenden Jahres, im Fall 2 auf vier.
Da wir 2015 schreiben, könnte das Finanzamt also entweder ab 2008 oder ab 2011 Steuern festsetzen.
Wie hoch könnten („Pi mal Daumen“) die Forderungen ausfallen
wenn die beiden Renten schon zehn Jahre lang bezogen werden, bewegt sich ihr Ertragsanteil zwischen 27 % (wenn Regelalter bei Rentenbeginn) und 43 % (wenn bei Rentenbeginn nur 50 Jahre alt). Außerdem gibt es den vollen Altersentlastungsbetrag von 1.900 € pro Nase und für Blinde gibt es den erhöhten Behindertenpauschbetrag von 3.700 €.
>> Die festzusetzende ESt wird Null sein; daher kann auch keine Hinterziehung vorliegen und für die Festsetzungsverjährung greift die reguläre Frist.