Nachzahlung verjährt?

Guten Tag,
mal angenommen man zieht im april 2008 aus seiner wohnung aus und der ehemalige vermieter ruft jetzt an und fordert die nachzahlungsheizkosten für den zeitraum jetzt noch ein…

ist dies noch rechtens oder ist das schon verjährt?

mfg

Hallo,

mal angenommen man zieht im april 2008 aus seiner wohnung aus
und der ehemalige vermieter ruft jetzt an und fordert die
nachzahlungsheizkosten für den zeitraum jetzt noch ein…

ist dies noch rechtens oder ist das schon verjährt?

Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen.

Angenommen der Abrechnungszeitraum endete am 31.12.2008 dann käme die Forderung noch fristgerecht, egal wann der Mieter ausgezogen ist.

Gruß
Wawi

wie genau wären denn die fristen?

1jahr?
2jahre?

Hallo,

wie genau wären denn die fristen?

das schrieb ich doch

„… bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums …“

also

1jahr?

nach Ende des Abrechnungszeitraums. Ging dieser von 01.01.08 bis 31.12.08 dann endet die Frist am 31.12.09.
Ist der Abrechnungszeitraum von 01.07.07 bis 30.06.08, wäre die Forderung bereits verjährt.
Wie der Abrechnungszeitraum genau liegt, kannst du idR aus deiner Nebenkostenabrechnung ersehen.

Meiner Erfahrung decken sich Kalender und Abrechnungsjahr meistens, es muss aber wie gesagt nicht.

Gruß
Wawi

Hallo,

mal angenommen man zieht im april 2008 aus seiner wohnung aus
und der ehemalige vermieter ruft jetzt an und fordert die
nachzahlungsheizkosten für den zeitraum jetzt noch ein…

ist dies noch rechtens oder ist das schon verjährt?

Zu dem bereits gesagten noch ergänzend:

  1. könnte der Vermieter dann nur für die im Zeitraum Januar bis April 2008 entstandenen Heizkosten Nachforderungen stellen, etwaige anteilige Heizkosten der Heizperiode 2007/08, die auf das Jahr 2007 entfielen, sind verjährt. Die Frage ist, ob er das überhaupt in nachvollziehbarer Weise separat belegen kann - ist je nach Abrechnungsperiode und Ablesezeitpunkt ein Problem für ihn.

  2. darf er nicht nur anrufen, sondern muss eine fristgerecht eine schriftliche Abrechnung zustellen.

Gruß
smalbop

zu 1
kann und darf auch rechnerisch ermittelt werden
http://de.wikipedia.org/wiki/Gradtagzahl

vnA