Hallo
Obwohl Y es sich schwer vorstellen kann, dass das dann ohne separaten Antrag ausgezahlt wird. Sind ja schließlich hier in Deutschland.
Bei der Sozialhilfe „im Allgemeinen“ ist kein formeller Antrag nötig (da beginnt der Anspruch grundsätzlich mit dem Bekanntwerden der Notlage bzw. des Anspruchs). Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden aber nur auf Antrag gewährt (-> § 18 SGB XII) , rückwirkend zum 1.des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Im Zweifelsfall liegt die Nachweispflicht beim Betroffenen - deshalb ist es immer im eigenen Interesse, dass man einen Nachweis darüber vorlegen kann, dass (und wann) man Unterlagen eingereicht hat oder eben einen Antrag gestellt hat. (Umgekehrt muss auch die Behörde im Zweifelsfall nachweisen können, dass und wann sie ihrerseits dem Betroffenen etwas zugestellt hat.)
Falls X (bzw.ihr Betreuer) keinen Nachweis mehr hätte: Ihre Anträge dürften sich in ihrer Akte befinden. Und sie hätte ggf. die Möglichkeit, Einsicht in ihre Akte zu beantragen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sie könnte sich auch Kopien aus ihrer Akte erstellen (der Leistungsträger müsste das Kopieren allerdings nicht kostenlos machen).
Y kennt es nur so, dass Anträge ab Antragsstellung nachgezahlt werden müssen. Wäre doch auch unlogisch wenn es anders wäre: Dann würden sich die Behörden noch mehr als bald 6 Monate Zeit lassen und würden dadurch erhebliche Kosten sparen weil sie einfach nur ab Antragsgewährung zahlen?
Nö… stimmt schon: ggf. Anspruch ab Antragstellung bzw. rückwirkend zum Monatsersten des Antragsmonats. Ist über den Antrag „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden“, kann man (erst) nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen. Das heisst nicht, dass die Behörde sich generell einfach 6 Monate Zeit lassen darf, bis sie einen Bescheid erlässt und zahlt. Der Leistungsträger steht in der Pflicht , darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Insofern wäre hier die Frage, warum es so lange gedauert hätte, bis der Bescheid über den Mehrbedarf erging. Da müsste vielleicht der Betreuer mal mehr Auskunft geben, sofern er das Ganze für X gehandhabt hätte. Haben vielleicht antragsrelevante Unterlagen gefehlt usw…
Aber mal angenommen es wäre so wie oben beschrieben, dann muss die Behörde doch nachzahlen, oder etwa nicht?
Sofern der Anspruch auf den Mehrbedarf ab November bestand und der Bedarf nachweislich im Nov. beantragt wurde, ja.
Datiert ist der Bescheid auf den 23.04.2013.
Dann wäre ggf. noch ein fristgerechter (nachweislicher !) Widerspruch gegen den Bescheid möglich; ansonsten danach halt Überprüfungsantrag.
LG