Nachzahlung von Mehrbedarf gem. § 30 SGB XII?

Hallo liebe Forengemeinde,

angefragt wird folgender Sachverhalt für die Großmutter von Y.

X hat durch ihren Betreuer vom Diakonischen Werk im November 2012 Antrag auf Mehrbedarf gestellt. X ist in Pflegestufe I eingestuft und erhält Grundsicherungsrente. Ende April ist dem Antrag stattgegeben worden. Die Behörde weigert sich aber nachzuzahlen und zahlt stattdessen nur April und dann ab Mai monatlich. Ist dies rechtens?
Zusatzinformation: Die Möglichkeit einen solchen Mehrbedarf zu beantragen hat X nur durch eine Bekannte erhalten, der Betreuer wusste davon überhaupt nichts. Kann es insofern sein, dass der Betreuer da dann einfach keinen Einblick hat und meint, dass das in Ordnung wäre?

Y kennt es nur so, dass Anträge ab Antragsstellung nachgezahlt werden müssen. Wäre doch auch unlogisch wenn es anders wäre: Dann würden sich die Behörden noch mehr als bald 6 Monate Zeit lassen und würden dadurch erhebliche Kosten sparen weil sie einfach nur ab Antragsgewährung zahlen?

Zitat: „Gewährung Mehrbedarf gem. § 30 SGB XII „G-Vermerk“ aufgr. Neufeststellungsbescheid des Landesamtes Z“

Es handelt sich zwar „nur“ um 325 Euro, der noch nachzuzahlen wäre, jedoch möchte sich X nicht über den Tisch ziehen lassen.

Besten Dank im voraus!

Hallo

hat durch ihren Betreuer vom Diakonischen Werk im November 2012 Antrag auf Mehrbedarf gestellt

Lagen bei X die Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs bereits im Nov. vor ? Und wenn ja: Ist X sicher (bzw. hat auch einen Nachweis darüber), dass der Betreuer diesen Antrag tatsächlich bereits im November gestellt hat ?

Ende April ist dem Antrag stattgegeben worden

Darüber müsste dann ein Bewilligungsbescheid vorliegen. Falls darin z.B. der Bewilligungszeitraum nicht „stimmt“, kann man gegen einen Bescheid ggf. nachweislich Widerspruch einlegen (oder -falls die Widerspruchsfrist bereits verstrichen sein sollte- nachweislich einen „Überprüfungsantrag“ einreichen / § 44 SGB X.)

Die Behörde weigert sich aber nachzuzahlen (…) Ist dies rechtens?

Siehe oben… falls die Mehrbedarfsvoraussetzungen bereits im Nov. vorlagen und der Antrag nachweislich bereits im Nov. eingereicht wurde - dann wäre die (schriftlich vorliegende ?) Begründung+Rechtsgrundlage für die Nachzahlungsablehnung interessant.

LG

Hallo,

„Lagen bei X die Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs bereits im Nov. vor ? Und wenn ja: Ist X sicher (bzw. hat auch einen Nachweis darüber), dass der Betreuer diesen Antrag tatsächlich bereits im November gestellt hat ?“

X wird morgen versuchen den Betreuer zu kontaktieren, damit der den Antrag aus November 2012 vorlegt.

Es war aber wohl so, dass dieser jetzt eintretende Mehrbedarf automatisch mit der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit 100% gewährt wurde. Und die Bearbeitung eben jenes Antrags hat von November - April gedauert. So meinte es X zumindest und dass der Antrag lange in Bearbeitung war, ist Y auch bekannt. Obwohl Y es sich schwer vorstellen kann, dass das dann ohne separaten Antrag ausgezahlt wird. Sind ja schließlich hier in Deutschland.

Und ja, der Grad der Behinderung hat sich bei X seitdem nicht verändert, bzw. der allgemeine Gesundheitszustand sogar eher durch zwei Operationen verschlechtert.

Datiert ist der Bescheid auf den 23.04.2013. Es handelt sich um einen Änderungsbescheid, da die Grundsicherungsrente ja schon über einen längeren Zeitraum gezahlt wird.

Mit verweigern der Nachzahlung hat sich Y wohl nicht ganz richtig ausgedrückt: In dem Bescheid steht lediglich „Die Nachzahlung in Höhe von 64,94 € für Monat April 2013 wird Ihnen in den nächsten Tagen überwiesen“

Y konnte auch keinerlei Bezugnahme auf einen Antrag aus November ersehen, jedoch den Hinweis, dass die Weitergewährung bis zum 20.11.2013 zu beantragen sei. Das könnte ein Indikator dafür sein, dass der ursprüngliche Antrag tatsächlich im November gestellt wurde. Ansonsten kommt der ganze Sachverhalt Y ein wenig komisch vor.

Aber mal angenommen es wäre so wie oben beschrieben, dann muss die Behörde doch nachzahlen, oder etwa nicht?

Vielen Dank.

Hallo

Obwohl Y es sich schwer vorstellen kann, dass das dann ohne separaten Antrag ausgezahlt wird. Sind ja schließlich hier in Deutschland.

Bei der Sozialhilfe „im Allgemeinen“ ist kein formeller Antrag nötig (da beginnt der Anspruch grundsätzlich mit dem Bekanntwerden der Notlage bzw. des Anspruchs). Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung werden aber nur auf Antrag gewährt (-> § 18 SGB XII) , rückwirkend zum 1.des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Im Zweifelsfall liegt die Nachweispflicht beim Betroffenen - deshalb ist es immer im eigenen Interesse, dass man einen Nachweis darüber vorlegen kann, dass (und wann) man Unterlagen eingereicht hat oder eben einen Antrag gestellt hat. (Umgekehrt muss auch die Behörde im Zweifelsfall nachweisen können, dass und wann sie ihrerseits dem Betroffenen etwas zugestellt hat.)

Falls X (bzw.ihr Betreuer) keinen Nachweis mehr hätte: Ihre Anträge dürften sich in ihrer Akte befinden. Und sie hätte ggf. die Möglichkeit, Einsicht in ihre Akte zu beantragen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sie könnte sich auch Kopien aus ihrer Akte erstellen (der Leistungsträger müsste das Kopieren allerdings nicht kostenlos machen).

Y kennt es nur so, dass Anträge ab Antragsstellung nachgezahlt werden müssen. Wäre doch auch unlogisch wenn es anders wäre: Dann würden sich die Behörden noch mehr als bald 6 Monate Zeit lassen und würden dadurch erhebliche Kosten sparen weil sie einfach nur ab Antragsgewährung zahlen?

Nö… stimmt schon: ggf. Anspruch ab Antragstellung bzw. rückwirkend zum Monatsersten des Antragsmonats. Ist über den Antrag „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden“, kann man (erst) nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen. Das heisst nicht, dass die Behörde sich generell einfach 6 Monate Zeit lassen darf, bis sie einen Bescheid erlässt und zahlt. Der Leistungsträger steht in der Pflicht , darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Insofern wäre hier die Frage, warum es so lange gedauert hätte, bis der Bescheid über den Mehrbedarf erging. Da müsste vielleicht der Betreuer mal mehr Auskunft geben, sofern er das Ganze für X gehandhabt hätte. Haben vielleicht antragsrelevante Unterlagen gefehlt usw…

Aber mal angenommen es wäre so wie oben beschrieben, dann muss die Behörde doch nachzahlen, oder etwa nicht?

Sofern der Anspruch auf den Mehrbedarf ab November bestand und der Bedarf nachweislich im Nov. beantragt wurde, ja.

Datiert ist der Bescheid auf den 23.04.2013.

Dann wäre ggf. noch ein fristgerechter (nachweislicher !) Widerspruch gegen den Bescheid möglich; ansonsten danach halt Überprüfungsantrag.

LG