geantwortet…
Hallo Sams,
Kann ein
Fotograf irgendwo Fotos von ihm fremden Menschen machen (also
wie hier geschildert am Strand o.ä.) und nachträglich um die
Erlaubnis bitten?
Yepp kann er erst einmal.
Zum Fotografieren von Personen ist grundsätzlich nicht deren Einverständnis notwendig, sofern die Fotografierten dadurch in keiner Weise genötigt, behindert oder belästigt werden.Ein Widerspruch, egal in welcher Form muss aber beachtet werden
Wenn er vorher fragt, bekommt er
möglicherweise „gestellte“ Bilder. Fragt er hinterher - welche
„Garantie“ hat der Abgelichtete, wenn er seine Erlaubnis nicht
gibt, daß die Fotos wirklich nicht irgendwo verwendet werden?
Das betrifft nun einmal das Urhebergesetz, bzw. auch u.a. das Kunsturhebergesetz.
Eine „Garantie“ i.S.v. 100%ig sicher hast du erst einmal in keiner Sache, ob es das Einkaufen mit dem richtigen Kassenbetrag, die morgendliche Lieferung einer Zeitung oder die Pille ist.
Nu zu den Fotos aber. Eine 100%ige Garantie der zugesicherten Eigenschaften gibt es nätürlich nicht ausser du lässt dir sofort die Negative geben. (Recht am eigenen Bild). Es gibt ja auch Schnelllabore.
Ansonsten hilft nur Klagen bzw. verklagen. Als Fotograf würde ich mir 3x sehr genau überlegen, ob ich das wirklich eingehe.
Das kann u.U. sehr teuer werden.
Sooooo, um es noch ein wenig verwirrter zu machen gibt es natürlich Ausnahmen.
Übersprigen wir nun mal den Schritt des fotografierens, dieser ist ja nun geklärt:wink:.
Gehen wir zur Verbreitung & Veröffentlichung.
Eine Einwilligung der fotografierten Personen zur Verbreitung oder Veröffentlichung von Fotos ist prinzipiell notwendig. Es gibt jedoch Ausnahmen (siehe unten)
(KUG, § 22 ff)
Definitionen:
-Unter der „Verbreitung“ von Fotografien muss jegliche Verbreitung verstanden werden, die über den oder die Fotografierten und den Fotografen hinausgeht.
-Unter der „Veröffentlichung“ von Fotografien („Öffentliche Schaustellung“) gilt jegliche Verbreitung, die über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht.
Nun die Ausnahmen:
-Bildmäßige Berichterstattung über Prominente („Personen der Zeitgeschichte“)
(KUG, § 23, Abs.1, Nr.1)
-Personen als Beiwerk einer Bildkomposition
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 2)
Beiwerk bitte hier inhaltlich bzw.gestalterisch auffassen.
-Öffentliche Versammlungen, Menschenansammlungen, Veranstaltungen, Menschenaufläufe
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3)
-Die Bilder dienen einem höheren Interesse der Kunst
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 4)
Weder kann ich einem Fotografen sofort den Film aus der Kamera
ziehen, noch würde mir persönlich die Zusage eines mir Fremden
ausreichen.
Nö, Zusagen eh nicht wg. eventueller Zeugen. Ansonsten gibt es Verträge.
Den Film darfst du dann nicht rausziehen, es könnten ja noch andere Motive drauf sein, aber siehe Schnelllabor. Du hast auf jedenfall Anspruch auf die Negative-außer siehe Ausnahmen weiter oben.
Zweite Frage: Habe ich die Angaben in deiner Antwort und dem
Link richtig verstanden, daß die Erlaubnis der Jugendlichen
theoretisch ausreicht und die nachträgliche Verneinung der
Eltern die Veröffentlichung der Bilder nicht verhindern
könnte? Oder hab ich da etwas mißverstanden?
Nö, hast du nicht-wobei ich mit dem dursetzen dieser Rechtslage vorsichtig wäre.
Allsoooo, gehen wir von einem Profi-Fotografen aus.
Egal ob nun schriftlich oder mündlich, er schließt einen Modelvertrag mit entsprechender Person.
Das darf er ohne Zustimmung der gestzl. Vertreter nicht. Also Vertrag ist hinfällig. Er muss sogar die Negative herausgeben.
Der Fotograf ist zwar nicht mehr Eigentümer, weil er den Vertretern des Models seine Filme herausgeben mußte. Er ist aber immer noch Urheber „seiner" Bilder. Deshalb kann er von dem Eltern/Eigentümern gegen Erstattung der Herstellungskosten die Herausgabe von Abzügen (Werkstücken) fordern.(§ 25 UrhG)
Nu gehts weiter…
Die Verfügung über das Recht am eigenen Bild steht zunächst einmal als ausschließliches Persönlichkeitsrecht dem Abgebildeten zu. Und das läßt sich wie etwa auch das Recht zur freien Wahl der Religion ab dem vollendeten 14.Lebensjahr auch gegen den Willen der Eltern durchsetzen. Entsprechend kann sich der Fotograf auf die Freigabeerklärung des Models berufen und die Bilder ausstellen.
(Art. 1, 2 GG ; § 139 BGB ; § 5 RelKErzG)
Das ganze natürlich nur, bei Jugendlichen, die Ihrem Alter auch entsprechen.
Aber viel Spass beim dursetzten dieser Rechte.
Ergebnis:
Die Negative sind Eigentum der Eltern. Die müssen dem Fotografen Abzüge davon geben. Über die Erlaubnis zum Verwenden entscheidet in der Regel nur das Model.
Gruß
der Alex