Servus,
das hängt von der Satzung oder den Pachtbedingungen (je nach formaler Gliederung) des Vereins und vor allem von der Kleingartenordnung der Stadt ab, der das an den Verein verpachtete Gelände gehört. Das Kleingartengesetz selber gibt dazu bloß einen ganz groben Rahmen her. Sowohl Satzung und/oder Pachtbedingungen als auch Kleingartenordnung sollten mit Pachtantritt ausgehändigt worden sein oder mindestens zur Einsicht bereitgehalten werden.
In praktisch allen Kleingartenordnungen gibt es entsprechende Vorschriften schon sehr lange, sie sind bloß unterschiedlich (teils abenteuerlich) formuliert.
In der Zeit ca. 1970 bis ca. 2000 wurde die Umwandlung von Kleingärten in Freizeitanlagen weitgehend toleriert, den vorgeschriebenen Flächenanteil von Nutzgarten findet man selten genug, und der klassische Arbeiter-Selbstversorgungsgarten hat bereits den Wert eines kulturhistorischen Denkmals.
Derzeit treffen zwei Dinge zusammen: die Nachfrage (durchaus auch nach klassischen Nutzgärten) ist seit ca. 2000 enorm gestiegen, und die Kommunen haben kein Geld mehr, d.h. sie suchen nach Möglichkeiten, die extrem billigen Pachten dem Marktpreis für Freizeitgelände anzupassen. Bremen hat das als Vorreiter durchgesetzt, inzwischen haben viele Kämmerer den Braten gewittert. Die einzige Chance, die die Vereine hier haben, ist, daß sie die schon lange geltenden Normen wieder mit weniger Toleranz umsetzen (was beiläufig dem Konzept des „gemeinnützigen“ Kleingartenwesens entspricht).
Grundsätzlich bedeutet der Bewertungsabschlag für Rückbau nicht erlaubter Bauten und Entfernung nicht erlaubter Gehölze nicht, daß Rückbau und Entfernung unmittelbar statt finden müssen. Sie wird erstmal bloß wertmindernd berücksichtigt, um dem Nachpächter einen entsprechenden Ausgleich für die Verpflichtung zu Rückbau und Entfernung zu geben, die nach Übergabe ja auf ihn zukommen.
Der Vorstand (bzw. Obmann) kann hier genaueres zur Handhabung in Deiner Stadt sagen. Bei uns (MA) ist seit kurzem bei jeder Übergabe ein Vertreter der Stadt dabei, der nicht bloß Abschläge schätzt, sondern ganz konkret anordnet, was zu passieren hat.
In der Regel sind, wenn Rückbau und Entfernen von Gehölzen zusammen kommen, die Abschläge so hoch, daß bei der Schätzung ein rechnerisch negativer Wert rauskommt. Hier hilft tatsächlich bloß, selbst zur Tat zu schreiten - Eigenarbeit ist da viel weniger aufwendig.
Es kann auch der abgebende Pächter zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet werden, es gibt keinen Vertrauensschutz, wenn bei seinem Pachtantritt die entsprechende Norm schon bestanden hat, und sie bloß nicht umgesetzt worden ist. Falls er sie nicht in Eigenleistung übernehmen will oder kann, muss er in der Tat (angemessene) Kosten übernehmen.
Gerade mit Blick auf die sehr weit gehende Toleranz in den zurückliegenden dreißig Jahren gibts je nach Verein auch verhandelbare Lösungen - bei uns wurde schon in extremen Rückbaufällen der halbe Westwall kleingemeißelt und ausgegraben, ohne daß das komplett an den betroffenen Pächtern hängen geblieben wäre. Aber wie gesagt, das sind dann Verhandlungslösungen.
Schöne Grüße
MM