Nadelhölzer entfernen -Rechtsstreit im Kleingarten

Habe eine Frage zu dem leidlichen Thema des „Entfernens von
Nadelhölzern“.
Vor dem geplanten Verkauf eines Kleingartens im Frühjahr 2007 kam ein vom Verein bestellter Schätzer, der bei der Wertermittlung 3 zu entfernende Tannen im Wert von je EUR 500,00 abzog, so dass der Wert des Garten von urspr. EUR 3.000,00 sich auf EUR 1.500,00 reduzierte.
Kurzfristig wurde ein Nachpächter gefunden, mit dem ein Übernahmevertrag geschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde mit dem Zusatz versehen: „Die Pächterin (Vorbesitzerin) und der Verein sind sich einig, dass die Tannen aus Lämschutzgründen nicht entfernt werden
sollen.“ (Der Garten steht in der Nähe einer Autobahn) Ein
Übernahmepreis von EUR 3.000,00 wurde gezahlt.
Zwischenzeitlich hat das Gartenbauamt eine Ortsbesichtigung
vorgenommen und allen Kleingärtnern die Entfernung der zu hoch
gewachsenen Nadelhölzer auferlegt. Der Nachpächter hat daraufhin
sofort einen Anwalt kontaktiert und die Vorbesitzerin - über ein Jahr nach Vertragsabschluss - zur Entfernung der Bäume bzw. Zahlung der EUR
1.500,00 aufgefordert. Diese weigert sich für die Entfernung nach über einem Jahr der Gartenübernhame aufzukommen.
Darüberhinaus hat der Verein aus besagten Lärmschutzgründen ausdrücklich den Erhalt der Bäume erwünscht. Auf
diese Argumentation hat sich der Anwalt bislang nicht eingelassen
bzw. kommentarlos eine Frist zur Zahlung gesetzt und mit Klage
gedroht.
Kann mir jemand nähere Infos über oben geschilderte Rechhtslage geben?
Vielen Dank vorab
Biggiundco

Vor dem geplanten Verkauf eines Kleingartens im Frühjahr 2007
kam ein vom Verein bestellter Schätzer, der bei der
Wertermittlung 3 zu entfernende Tannen im Wert von je EUR
500,00 abzog, so dass der Wert des Garten von urspr. EUR
3.000,00 sich auf EUR 1.500,00 reduzierte.

Hallo,
…weshalb sollten die Nadelhölzer denn entfernt werden?
Wie lange standen sie schon unbeanstandet da?

Gruß:
Manni

Hallo,

zur rechtlichen Seite kann ich wenig sagen, kann aber vielleicht ein paar klärende Gedanken anbringen.

…der bei der Wertermittlung 3 zu entfernende Tannen
im Wert von je EUR 500,00 abzog, …

3 x 500 Euro für die Arbeit des Fällens. Das ist zwar sehr hochgegriffen, aber unter schwierigen Verhältnissen durchaus denkbar.

Zu diesem Zeitpunkt war also schon bekannt, daß die Bäume eigentlich gefällt werden mußten.

Kurzfristig wurde ein Nachpächter gefunden, mit dem ein
Übernahmevertrag geschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde mit
dem Zusatz versehen: „Die Pächterin (Vorbesitzerin) und der
Verein sind sich einig, dass die Tannen aus Lämschutzgründen
nicht entfernt werden sollen.“

Verein und Vorbesitzerin bestimmen also über etwas, über das sie gar nicht bestimmen können, nämlich entgegen der Amtsanordnung und die Immissionsschutzgesetze.

(Der Garten steht in der Nähe einer Autobahn)

Da wird die Intention klar, was aber nicht automatisch zu irgendeiner Entscheidung ermächtigt, denn der Anspruch auf Lärmschutz und die entsprechenden Maßnahmen (welche keine Tannenpflanzungen sind) werden in den Immissionsschutzgesetzen geregelt.

Ein Übernahmepreis von EUR 3.000,00 wurde gezahlt.

Der Käufer bezahlt also für etwas, das nicht statthaft ist und dessen Beseitigung ihn nochmal 1500 Euro kosten kann, so daß er letztlich 4500 Euro zahlen muß. Wußte der Käufer, daß die Bäume dort nicht statthaft sind? Hat man ihn nicht darauf hingewiesen, hat man ihn zumindest getäuscht, vielleicht sogar betrogen und er klagt nun zu recht die 1500 Euro ein.

Zwischenzeitlich hat das Gartenbauamt eine Ortsbesichtigung
vorgenommen …

Ich vermute, daß das Amt bereits auf die notwendige Fällung der Bäume hingewiesen hat, man deshalb auch wußte, daß die Bäume zu entfernen sind. Und nun kam das Amt kontrollieren…

… und allen Kleingärtnern die Entfernung der zu hoch
gewachsenen Nadelhölzer auferlegt.

Jetzt wissen wir also auch warum. Zu hoch bedeutet bei Tannen Bruchgefahr. Und das in der Nähe von Gebäuden und der Autobahn. Das Amt ordnet die Fällung also aus Sicherheitsgründen an, vielleicht auch weil die Bewuchshöhe rechtlich begrenzt ist. Zumindest wird das Amt einen ordentlichen Grund haben und den wahrscheinlich auch genannt haben. Wie kommen Verein und Pächter dann auf die Idee sie könnten über das Amt hinweg beschließen die Bäume stehenzulassen?

Der Nachpächter hat daraufhin
sofort einen Anwalt kontaktiert und die Vorbesitzerin - über
ein Jahr nach Vertragsabschluss - zur Entfernung der Bäume
bzw. Zahlung der EUR 1.500,00 aufgefordert.

Das finde ich völlig nachvollziehbar. Das Gutachten hat festgestellt, daß der Wert ohne Bäume nur 1500 Euro beträgt. Und bereits vorher stand fest, daß die Bäume amtlich weg müssen.

Diese weigert sich für die Entfernung
nach über einem Jahr der Gartenübernhame aufzukommen.

Das verjährt nicht in nur einem Jahr.

Darüberhinaus hat der Verein aus besagten Lärmschutzgründen
ausdrücklich den Erhalt der Bäume erwünscht.

Ja eben „erwünscht“. Aber das Recht dazu hat der Verein offenbar nicht, denn sonst gäbe es keine behördliche Anordnung.
Auch den Lärmschutz wünscht er sich nur, denn das Recht auf Lärmschutz ist in Gesetzen verankert und die betreffen keine Tannen.

Auf diese Argumentation hat sich der Anwalt bislang nicht eingelassen

weil sie einer rechtlichen Grundlage entbehrt und Wünsche zählen bei Rechtsstreitigkeiten nicht.

Aus meiner Sicht ist der ausschlaggebende Punkt, ob der Käufer vorher gewußt hat, daß die Bäume von Amts wegen gefällt werden müssen.

Hat er es gewußt, war er schön dumm trotzdem den Preis mit Bäumen zu bezahlen und wird es nun wohl bezahlen müssen.

Hat man den Käufer aber nicht darauf hingewiesen (was ich vermute), so hat man ihm bewußt (oder gar in betrügerischer Absicht?) zuviel Geld abgenommen, daß er dann hoffentlich wiederbekommt.
Die einfachste und billigste Lösung wäre dann, wenn sich der Verkäufer einen Freund mit einer Kettensäge engagiert und die Bäume beseitigt.

Gruß Steffi

Hallo Manni,

die Bäume stehen schon seit ca. 30 Jahren und der Verkäufer war ca. 15 Jahre Kleingartenbesitzer. Die Bäume sollen aufgrund dsr neuen Bundeskleingartengesetzes entfernt werden, worauf der Käufer auch hingewiesen wurde.

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Hallo Steffi,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Bäume sollen aufgrund des neuen Bundeskleingartengesetzes entfernt werden. Bei Verkauf des Kleingartens wurde der Käufer auf diese Auflage hingewiesen, jedoch wurde aufgrund der genannten Gründen (Lärmschutz, Weisung des Vereins) auf eine Entfernung verzichtet und deshalb auch nicht vom Kaufpreis abgezogen.
Gruß biggiundco

vom Verein bestellter Schätzer, der bei der
Wertermittlung 3 zu entfernende Tannen im Wert von je EUR
500,00 abzog, so dass der Wert des Garten von urspr. EUR
3.000,00 sich auf EUR 1.500,00 reduzierte.

Hallo,

ist so etwas üblich? Ich meine, es wird doch der momentane Wert der Anlage geschätzt oder nicht. Wenn ich ein Haus kaufe, dann sinkt der Verkehrswert doch auch nicht weil es in 2 Jahren eine neue Heizung braucht oder? Es wird doch vielmehr der aktuelle Wert des Hauses festgestellt und wenn hier die Heizung alt/schlecht ist, dann ist der Wert geringer.
Mich wundert einfach, dass der Schätzer zwei Werte angibt. Das ist so als wenn ich ein Auto schätzen lasse und dies lt. Gutachter 1.000,00 € wert ist, er mir aber sagt dass wenn ich neue Scheibenwischer anbringe es dann 1.005,00 € wert.

Aber das ist nur meine Meinung!

Gruß
Samy

Hallo,

Die Bäume sollen aufgrund des neuen Bundeskleingartengesetzes
entfernt werden. Bei Verkauf des Kleingartens wurde der Käufer
auf diese Auflage hingewiesen, jedoch wurde aufgrund der
genannten Gründen (Lärmschutz, Weisung des Vereins) auf eine
Entfernung verzichtet und deshalb auch nicht vom Kaufpreis abgezogen.

Gesetz Verein.
Gesetzt siegt, denn ein Verein kann nur innerhalb der Gesetze entscheiden, weshalb der RA auch nicht weiter darauf eingeht.
Es führt also kein Weg drumrum - die Bäume müssen fallen.

Ist es denn beweisbar, daß der Käufer darauf hingewiesen wurde, also trotz des Wissens den hohen Preis zahlte?

Es kann auch von Belang sein, wie der Käufer darauf hingewiesen wurde, ob er auf Grund der Entscheidung des Vereins annehmen konnte, daß das Thema Fällung dauerhaft vom Tisch ist.

Gibt es Zeugen?

Mir scheint, der Verkäufer sollte mit dem Fall einen Anwalt konsultieren. - Oder mit dem Käufer übereinkommen, die Bäume zu fällen.

Gruß Steffi

Hallo !
Hab zu der Problematik einen guten Artikel gefunden:

http://www.lk-dbr.de/php/amt66/kleingar.php

Viel Spaß

Steffen

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