Ruhestörung ----> man nicht hinnehmen
Hallo!
Wir wohnen in einem reinen Wohngebiet mit verkehrsberuhigter
Zone. Wegen einer sehr über das normale Maß hinaus geselligen
Nachbarschaft ergeben sich eine Reihe von Fragen Fragen. Die
Lärm-Verordnung von NRW ist uns selbstverständlich gut
bekannt, allerdings sind viele Dinge darin nicht geregelt und
bei den verschiedenen Behörden erzählt bei Nachfragen auch
jeder was anderes:
- Müssen wir hinnehmen, dass so gut wie jeden Tag in
direkter Nachbarschaft im Garten Besuche erfolgen mit
dementsprechender Geräuschbelästigung, d.h. laute Gespräche
und Gelächter?
Da könnt ihr tagsüber wahrscheinlich wirklich nichts machen…
- Müssen wir Sonn- und Feiertags Gartenpartys dulden?
-
Müssen wir bei Garten-Partys Live-Musik mit Gesang aller
Anwesenden oder Radiomusik, CDs oder Cassetten ertragen?
-
Muß ich dulden, dass der Geburtstag eines Nachbarn 3 Tage
hintereinander als Gartenparty gefeiert wir?
Alles im Prinzip NEIN.
Also ich muß feststellen in Berlin ist das deutlicher und restriktiver geregelt, aber auch wenn die NRW-LärmVo(LImschG) nichts dazu hergibt, abgesehen von
§ 9 LImschG Schutz der Nachtruhe
(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die
Nachtruhe zu stören geeignet sind.
§ 10 LImschG Benutzung von Tongeräten
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen
(Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen
nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen
nicht erheblich belästigt werden.
Gibts da ja noch den
§ 117 OwiG Unzulässiger Lärm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in
einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß
Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu
schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Demnach ist jede sinnlose Lärmerei verboten, also alles außer renovieren etc.
- Ist es zulässig Gartenpartys von 11 Uhr morgens bis 4 Uhr
morgens zu veranstalten?
Hier ist § 10LImschG einschlägig. Also verboten.
- Welche Möglichkeiten gibt es, dagegen vorzugehen? Polizei,
Ordnungsamt?
Ruf einfach die Polizei. und zwar immer wieder. Normalerweise wird beim zweiten, spätestens dritten Besuch die Anlage beschlagnahmt. Notfalls sogar der Besuch rausgeworfen und wenn gar nix hilft auch der Grundstücksinhaber.
So machen wir das jedenfalls in Berlin.
- Wer trägt bei einer einstweiligen Verfügung die Kosten?
Das kostet nix - außer der Einsatzzeit und die zahlt der Steuerzahler. Ebenso bei tätigwerden des Ordnungsamtes.
- Wie kann ich gegen Ruhestörer (nächtliches absichtliches
(!) Hupen, genau vor dem Schlafzimmerfenster), von denen mir
nur das Autokennzeichen bekannt ist, vorgehen?
Anzeige, auch sinnloses Hupen ist eine Owi nach der StVO - aber er wird sagen is aus versehn passiert.
- Kann mir ein Ruhestörer verbieten, ihn anzurufen oder einen
Brief in seinen Briefkasten zu werfen?
Nein
- Wer trägt die Kosten, wenn ich nach erfolgloser
Aufforderung zur Unterlassung einen Rechtsanwalt konsultieren
muss?
Eure Rechtschutzversicherung (?)… oder Ihr selbst, es sei denn ihr Klagt und gewinnt. Aber von Zivilrecht versteh ich leider wenig…
Viel Erfolg,
M.