Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Formulierung:
„Nahrungsergänzungsmittel müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (§ 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).“
Gilt die Anzeige der Nem nur für das allererste Inverkehrbringen in Deutschland generell oder für JEDEN, der Nem das erste Mal Inverkehr bringen möchte.
Vielen Dank im Voraus