Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Formulierung:
„Nahrungsergänzungsmittel müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (§ 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).“
Gilt die Anzeige der Nem nur für das allererste Inverkehrbringen in Deutschland generell oder für JEDEN, der Nem das erste Mal Inverkehr bringen möchte.
Gilt die Anzeige der Nem nur für das allererste
Inverkehrbringen in Deutschland generell oder für JEDEN, der
Nem das erste Mal Inverkehr bringen möchte.
Reicht es, wenn ein Produkt vom Hersteller oder Inverkehrbringer 1x in Deutschland angezeigt wird.
oder
muss jeder, der das gleiche , bereits von einem Anderen angezeigte Produkt, bzw eines mit identischer Zusammensetzung, in den Verkehr bringen möchte es nochmal für sich anzeigen.
Hallo,
danke für den Versuch, aber das hat überhaupt nix mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu tun.
Und Hersteller bin ich auch nicht.
Aber vielleicht bekomm ich ja irgendwann nochmal von unseren Behörden eine Antwort. Nur dauert das schon Monate…