Nahtloser übergang Kündigung/Alg II

Herr A bekommt 10 Tage vor Jahresende 2005 von Firma B die Kündigung zum Jahresende mit dem Verweis das wenn sich die Auftragslage bessert Herr A wieder beschäftigt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind in der Firma von B 10 Leute beschäftigt, von denen noch Zwei eine Kündigung erhalten. Diesen Zusatz zur Kündigung erhält Herr A damit er beruhigt ist und nicht gegen die Kündigung klagt. Herr A war in dem Betrieb fast 12 Jahre beschäftigt und hat nach dem Kündigungsschutzgesetz 4 Monate Kündigungsfrist. Firma B entlässt Herrn A zum Jahresende ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Herr A nimmt die Kündigung kommentarlos entgegen, meldet sich sofort arbeitssuchend und geht zum Rechtsvertreter C. Der erhebt für Herrn A Kündigungsschutzklage gegen Firma B. Ende Januar 1. Termin beim Arbeitsgericht wegen Klage auf Wiedereinstellung. Bei diesem Termin kommt es zu keiner Einigung. Obwohl Herr A auf jede Forderung verzichtet. Herr A besteht wenigstens auf die 4 monatige Kündigungsfrist. Firma B behauptet Sie habe kein Geld um die 4 Monate zu bezahlen.
Vom Arbeitsgericht wird ein zweiter Termin ende März angesetzt. Bei diesem Termin kommt es wieder zu keiner Einigung. Firma B gibt bekannt das man die Firma (GmbH) zum 28.02. liquidiert hat, auch alle anderen Beschäftigen wurden entlassen, und der Betrieb nicht mehr existiert.
Das Arbeitgericht verurteilt Firma B Herrn A wieder einzustellen weil Kündigung nicht gerechtfertigt.
Herr A bietet seine Arbeitskraft bei Firma B wieder an.
Am 18.05. nach erhalt des Urteils vom Arbeitgericht hat Herr A einen Termin beim Arbeitsamt wo festgestellt wird das ab sofort die Zahlung von Arbeitslosengeld I eingestellt wird weil Herr A noch „Angestellter“ bei Firma B ist. Für das Arbeitsamt ist es unerheblich das die Firma B nicht mehr existiert. Jetzt bekommt Herr A weder von Firma B wo er auf dem Papier noch beschäftigt ist, noch vom Arbeitsamt Geld.
Wie soll sich Herr A verhalten? Wenn er von sich aus bei Firma B kündigt bekommt er vom Arbeitsamt die nächsten 3 Monate eine Sperre, eine Lohnklage zieht sich auch hin. Von was soll Herr A seien Lebensunterhalt bestreiten?
Herr A war auf seinem zuständigen Arbeitsamt, dort wurden ihm die Papiere für das Arbeitslosengeld II zum ausfüllen gegeben. Wie kann Herr A seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I durchsetzen ohne eine Sperre zu erhalten.

Ebenfalls ein Hallo :smile:

Also irgendwas passt da nicht. Du schreibst, Firma B wurde „liquidiert“. Was verbirgt sich jetzt konkret dahinter? Was sagt der Fachanwalt von Herrn A denn dazu? Worin besteht denn das Problem gegenüber der Firma B Ansprüche einzuklagen, ggf direkt per Mahnbescheid? So, wie es hier geschildert wird, besteht das AV ja tatsächlich zumindest auf dem Papier weiter fort, somit ist die erste Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht verwunderlich.

Beim Arbeitsamt wird vermutlich erst einmal auf die Schnelle nichts zu holen sein, wenn die Rechtslage derart ungeklärt ist. Da sollte Herr A tatsächlich ALGII beantragen und zwar ganz zügig, denn der Tag der Antragsstellung ist entscheidend. Rückwirkend „gibbet nix“. Dazu parallel gegen den Ablehnungsbescheid der AfA klagen und gegen die Firma B (bzw ggf gegen den Geschäftsführer) die Forderungen eintreiben. Eventuell kann dies dann auch auf Insolvenzgeld hinauslaufen (jenachdem was Folge des Mahnbescheids ist oder was sich hinter „liquidiert“ tatsächlich verbirgt).

Alles in allem ist es mir unverständlich daß Herr A nicht über einen Fachanwalt agiert. Da scheint mir 1 Fachanwalt für Arbeitsrecht und 1 Fachanwalt für Sozialrecht angesagt zu sein. Bei den derzeit scheinbar nicht exisitierenden Einkünften dürfte auch der finanzielle Aspekt bzgl der Anwälte durch Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe abgedeckt zu sein.

Ebenfalls einen lieben Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo
erstmal Danke das sich jemand mit dem Problem beschäftigt.
Das mit der Liquidation von der Firma B bedeutet, das der Geschäftsführer C der Firma B zum 28.02.06 die Firma B (GmbH) aufgelöst hat. Also keinen Konkurs angemeldet oder anderweitig Bankrott gegangen ist. Die Firma B hatte zu diesem Zeitpunkt laut Aussage von Geschäftsführer C beim Arbeitsgerichstermin - über 100.000€ offene Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH. Diese Verbindlichkeiten wurden von Geschäftsführer C aus seinen privaten Mitteln ausgeglichen.
Herr A hat sich natürlich einen Rechtsanwalt an seine Seite geholt. Aber nun ist mittlerweile auch die finanzielle Lage bei Herrn A sehr angespannt ( seit rund 5 Monaten etwa 650€ weniger zum leben). Herr A hat zwar über seinen Anwalt eine Lohnklage beim Arbeitsgericht eingereicht, aber bis da eine Entscheidung getroffen wird vergeht auch noch etwas Zeit.
Ist Geschäftsführer C eigentlich verpflichtet nach dem Er alle restlichen Mitarbeiter zum 28.02. entlassen hat, Herrn A zu Kündigen aber diesmal mit einer ordentlichen Kündigung?
Wer trägt eigentlich die Kosten für Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung wenn die Firma B diese Kosten nicht mehr übernehmen will?

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Hallo

Die Firma B hatte zu diesem Zeitpunkt …
über 100.000€ offene Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH.

Moment. Eine Firma kann sich selbst gegenüber keine Verbindlichkeiten haben. Jetzt klingt es eher so, als sei Firma B nur ein Teilbetrieb einer GmbH?

Diese Verbindlichkeiten wurden von Geschäftsführer C aus
seinen privaten Mitteln ausgeglichen.

Nicht das Problem des AN.

Herr A hat zwar über seinen Anwalt eine
Lohnklage beim Arbeitsgericht eingereicht, aber bis da eine
Entscheidung getroffen wird vergeht auch noch etwas Zeit.

Ja, das ist leider so, aber da kann man immer wenig ausrichten. Ein Mahnbescheid geht oft fixer.

Ist Geschäftsführer C eigentlich verpflichtet nach dem Er alle
restlichen Mitarbeiter zum 28.02. entlassen hat, Herrn A zu
Kündigen aber diesmal mit einer ordentlichen Kündigung?

So in etwa: ja. Solange das AV weiter besteht und Herr A seine Arbeitskraft nachweislich angeboten hat, bleibt der Lohnanspruch weiter bestehen. Forderungen, die nicht durch evtl dann doch entstehenden Anspruch auf Insolvenzgeld abgesichert sind, müßten dann vermutlich gegen den Geschäftsführer privat eingeklagt werden.

Wer trägt eigentlich die Kosten für Krankenkasse,
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung wenn die Firma B
diese Kosten nicht mehr übernehmen will?

Die Firma wird nicht wirklich gefragt, ob sie die Kosten übernehmen will. Wenn der Geschäftsführer sich da gerne mit den KK und dem Staatsanwalt anlegen will … bitte … viel Spaß dabei. :smile: Zumindest ist es nicht das Problem des AN, ob und wie der AG die AG-Anteile abführt.

Wie bereits angesprochen sollte aber unbedingt umgehend der sozialrechtliche Aspekt (also Widerspruch und ggf Klage gegen den Bescheid der AfA und Antrag aug ALGII) in Angriff genommen werden.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo
Vielleicht habe ich mich etwas unverständlich ausgedrückt bei den Verbindlichkleiten.
Also der Geschäftsführer der Firma B hat beim Arbeitsgericht angegeben das die GmbH zum Zeitpunkt des Arbeitgerichtsprozesses, und aus verlässlicher Quelle schon einige Monate vorher Verbindlichkeiten von über 100000€ hatte. Inwieweit diese Tatsache den Verdacht einer Konkursverschleppung durch den Geschäftsführer erfüllt, kann ich leider nicht sagen, da ich von Wirtschaftsrechtlichen Sachen keine Ahnung habe. Tatsache ist das der Geschäftsführer seine Firma B mit eigenem Geld soweit geholfen hat damit er seine Firma B Ende Februar schliessen konnte. Ob das aber alles legal war – wer weiß.
Das mit der Krankenkasse konte in einem Gespräch mit dieser geklärt werden.
Wie ist das mit einem Mahnbescheid zu verstehen? Und wer ist dafür zuständig? Wie kann Herr A damit gegenüber etwas der Firma B erreichen?
Das mit den Alg II wird sich wohl nicht vermeiden lassen. Aber sollte Herr A nicht erst einmal abwarten bis das AA ihm einen entgüldigen bescheid zustellt?
Mfg Teamplayer

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Hallo

Inwieweit diese Tatsache den Verdacht einer
Konkursverschleppung durch den Geschäftsführer erfüllt, kann
ich leider nicht sagen, (…).
Tatsache ist das der Geschäftsführer
seine Firma B mit eigenem Geld soweit geholfen hat damit er
seine Firma B Ende Februar schliessen konnte.

Solange alle Verbindlichkeiten gelöscht werden, gibt es auch keine Insolvenzverschleppung. Trotzdem befreit es die GmbH (bzw den Geschäftsführer) nicht von der Zahlungspflicht auch nachträglich entstehender/festgestellter Lohnrückstände. Herr A muß sich darüber auch keinen Kopf machen, sondern sich auf seine Forderungen konzentrieren.

Wie ist das mit einem Mahnbescheid zu verstehen? Und wer ist
dafür zuständig? Wie kann Herr A damit gegenüber etwas der
Firma B erreichen?

http://www.online-mahnbescheid.de/infos_025.html

Das mit den Alg II wird sich wohl nicht vermeiden lassen. Aber
sollte Herr A nicht erst einmal abwarten bis das AA ihm einen
entgüldigen bescheid zustellt?

Nein, ALG II sofort beantragen, da der Tag der Antragsstellung eben entscheidend ist. Herr A sollte zudem sofort einen Termin mit seinem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausmachen und dafür sorgen, daß bzgl der ausstehenden Forderungen Nägel mit Köpfen gemacht werden.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo
Vielen Dank für die gemachten Ratschläge und Hinweise.
Herr A hat einen Antrag auf Alg II gemacht.
Ein Termin beim Ag wegen der Lohnklage steht auch schon fest.
Das mit einem Mahnbescheid muß Herr A erst mit seinem Rechtsbeistand beraten.
Werde weiter über den Ausgang der Angelegenheit berichten.

Mfg und ein angenehmes Wochenende - Teamplayer

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Hallo

Alles Gute und viel Erfolg.

Gruß,
LeoLo