Nahtlosigkeitsregelung

Moin, Z hat ein Problem mit dem Arbeitsamt! Z wurde nach Aussteuerung von der Krankenkasse nach langer Krankheit und Dauer-AU nun arbeitslos / hat sich arbeitslos gemeldet. Ist aber noch in einem ruhenden Angestelltenverhältnis, nun behauptet, das AA, dass Z sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muß, sonst gibt´s kein Geld! Z sagt und hat erforscht, dass aber die Nahtlosigkeitsregelung / § 125 SGB greift, wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Für Z logisc, denn sollte Z wieder gesund geschrieben werden, muss er ja zu seinem alten Arbeitgeber zurück, oder!? Außerdem hat Z Erwerbsminderungsrente eingereicht bei dem RVTr!!! Was soll Z nun tun!? Kann jemand bei der Rechtslage behilflich sein!?

Gruß und Dank von „ratlosem“ Z!!!

Hi,
die Nahtlosigkeitsregelung greift, wenn die Krankheit voraussichtlich noch über 6 Monate besteht. Wenn dies ärztlich prognostiziert werden kann, hat ein Widerspruch Erfolg. Und da solche Verfahren recht lange dauern können, ist es gut möglich, dass vor der endgültigen Entscheidung schon feststeht, dass die Erkrankung länger dauert(e)…

Gruß
Ingo