Name Einzelunternehmen - vorhandenen verwenden ?

Hallo zusammen,

ich habe vor mit einem Einzelunternehmen eine kleine Nachhilfe-Schule zu eröffnen. Nun ist es schwierig in dieser Branche einen aussagekräftigen Namen zu finden, der nicht bereits vergeben ist.

Frage: Wäre es möglich, da ich ja Einzelunternehmer bin, einen bereits bestehenden Namen zu verwenden? Bspw. Martina Mustermann Schülerhilfe (Schülerhilfe gibt es ja bereits).

Würde mich über Antworten freuen.

Jaenny

Hallo Jaenny,

sähe ich unter Umständen problematisch. Genaue genommen müsste man sich umsehen, ob der Name Schülerhilfe markenrechtlich geschützt ist, dann wäre es ein absolutes No-Go. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist könnte dir in diesem Fall schnell eine Abmahnung ins Haus flattern.

Selbst wenn diese dann unbegründet sein sollte, wenn man argumentiert das Wort Schülerhilfe sei eine Allgemeinbezeichnung für Nachhilfe, hat man trotzdem erst mal den Ärger. Dabei ist davon auszugehen, dass dann zumindest der Name geändert und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden müsste.

Ich denke all das möchte man als Existenzgründer tunlichst vermeiden und sich viel mehr darauf konzentrieren die eigene Geschäftsidee zum Erfolg zu führen.

Einfach kreativ sein, ich weiß die großen Namen verleiten alle zum Nachahmen, weil man denkt es gibt nix anderes aussagekräftiges gibt. Auf der anderen Seite ist Schülerhilfe vielleicht auch nur aufgrund des Erfolgs so aussagekräftig.

Wünsche dir viel Erfolg
Bernhard

Hallo!

sähe ich unter Umständen problematisch. Genaue genommen müsste
man sich umsehen, ob der Name Schülerhilfe markenrechtlich
geschützt ist, dann wäre es ein absolutes No-Go

Die meisten der 10 vorhandenen Eintragungen von „Schülerhilfe“ sind ZGS Schülerhilfe GmbH, 45894 Gelsenkirchen vorgenommen worden.

Gruß
Falke

Hi,

sähe ich unter Umständen problematisch. Genaue genommen müsste
man sich umsehen, ob der Name Schülerhilfe markenrechtlich
geschützt ist, dann wäre es ein absolutes No-Go.

Beim DPMA http://publikationen.dpma.de/ konnte ich noch keine Eintragung erkennen.
Dort steht unter „Absolute Schutzhindernisse“: „für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben“
Irgendwo muß eine Grenze sein, sonst wären alle Wörter unserer Sprache schon geschützt.

Doch selbst
wenn das nicht der Fall ist könnte dir in diesem Fall schnell
eine Abmahnung ins Haus flattern.

Das kann ich nun beim besten Willen nicht nachvollziehen. Wenn der Phantasiename nicht geschützt ist und der volle Name des Einzelunternehmers genannt wird, warum sollte daraus ein Grund für eine Abmahnung erwachsen?

http://markengkommentar.de/lese.php?5
http://bonnanwalt.de/entscheidungen/BGHIZR178-96.html
http://www.dpma.de/marke/markenschutz/index.html
http://bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Duesseldorf38…

Der Begriff „Schülerhilfe“ scheint also nicht schützenswert zu sein.

Ulrich (IANAL)

1 Like

Hi,

Die meisten der 10 vorhandenen Eintragungen von „Schülerhilfe“
sind ZGS Schülerhilfe GmbH, 45894 Gelsenkirchen vorgenommen
worden.

Da ergänze ich: http://www.ra-hahn.de/faq-item+M530cbfa0e9b.html?&tx…

Ulrich

Hallo,

vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Das mit der Schülerhilfe war auch nur ein Beispiel, deren Namen zu verwenden wäre mir nun wirklich zu riskant.

Jetzt hatte ich noch eine Idee für einen Namen für mein Einzelunternehmen. Diesen Namen gibt es als www-Adresse (www.learnpower.com), allerdings nennt sich die Firma „Learner Empowerment, Inc.“. Dürfte ich diesen Namen verwenden? Sprich als „Martina Mustermann Learnpower“ auftreten?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!

LG,
Jeanny

Hi,

vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Das mit der
Schülerhilfe war auch nur ein Beispiel, deren Namen zu
verwenden wäre mir nun wirklich zu riskant.

Das sehe ich anders. Gerade dieser Begriff ist meinen Recherchen nach nicht kennzeichnungskräftig, kann also so für sich nicht alleine eingetragen werden.

Jetzt hatte ich noch eine Idee für einen Namen für mein
Einzelunternehmen. Diesen Namen gibt es als www-Adresse
(www.learnpower.com), allerdings nennt sich die Firma „Learner
Empowerment, Inc.“. Dürfte ich diesen Namen verwenden? Sprich
als „Martina Mustermann Learnpower“ auftreten?

Ohne den Rat eines guten Anwaltes für Markenrecht wird das nichts. Gerade „learnpower“ könnte IMHO mehr Probleme bereiten, da er eben doch etwas Besonderes darstellt, also eher Unterscheidungskraft besitzt.

Ulrich

Der Unterschied besteht wohl darin, zu recherchieren, ob der Begriff „Schülerhilfe“ ein geschützter Begriff ist. Ich denke dabei an die Werbung jenes Zahnarztes, der mit einem Apfel in Verbindung zur Mundhygiene warb, worauf er eine bmahnung von demjenigen Zahnarzt erhalten hat, der anscheinend dieses Logo als erster für ich in Anspruch nahm. Du solltet dich deshalb vorher ganz genau erkundigen, welchen Titel du wählen kannst, bevor du deine Geschäftspapiere druckst.

Grüßle
Bernd Stephanny

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mh… Also den Gang zum Fachanwalt kann ich mir momentan eigentlich nicht leisten… Von daher bin ich nun am überlegen, ob sowas wie „Nachhilfe Plus - Martina Mustermann“ oder „Nachhilfestudio Martina Mustermann“ oder „GO! die individuelle Nachhilfe Martina Mustermann“ o.ä. ohne rechtliche Konsequenzen gehen würde. Das sind doch alles keine geschützten Begriffe oder? Wobei ich bei „Studio“ nicht weiß, ob es Vorgaben gibt, die man einhalten muss um sich „…studio“ nennen zu dürfen…

Bin weiterhin über Antworten sehr dankbar, Ihr habt mir schon sehr geholfen.

LG,
Jeanny

Hallo Ulrich,

ob der „Begriff“ Schülerhilfe wirklich schützenswert wäre, ist tatsächlich eine Frage die einer eingehenderen Untersuchung bedürfte, die ich im Rahmen einer Antwort in einem Forum wie diesen jedoch weder vornehmen möchte noch darf.

Sicherlich wäre es markenrechtlich nicht einfach den Namen „Schülerhilfe“ schützen zu lassen. Allerding gehört die Firma sprich der Name des Unternehmens zum Unternehmen selbst. Eine Nachahmung eines bekannten Unternehmensnames könnte daher unter diesem Gesichtspunkt den Unterlassungsanpsruch des §1004 BGB auslösen, ebenso die Unterlassungsansprüche des §8 UWG, wenn eine konkrete Prüfung ergäbe, dass das „Ausnutzen“ eines bekannten Names eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass es sich bei dem Namen um eine Marke handelt. Selbstverständlich begenen auch diese Ansprüche ähnlichen Zweifeln wie eine Markeneintragung.

Sie sind jedoch nicht völlig unbegründet. Ohne eine konkrete Prüfung des Sachverhalts möchte ich nicht darüber mutmaßen ob ein entsprechender Unterlassungsanspruch vor Gericht trotz aller Bedenken nicht vielleicht doch Erfolg hätte.

Darüber hinaus sei bemerkt, dass nicht nur begründete Abmahnungen verschickt werden. Im Gegenteil, ich würde davon ausgehen, dass 75% alle Abmahnungen unbegründet sind. Das heißt, selbst wenn die Ansprüche tatsächlich nicht bestünden, wäre man nicht davor gefeit sich im Fall der Fälle gegenüber einem gegnerischen Anwalt oder vor Gericht zu rechtfertigen. Das ist a) zeitaufwändig, b) teilweise kostenintensiv c) nervenaufreibend. Meiner Meinung nach drei Dinge, die man als Existenzgründer zu allem anderen am wenigsten gebrauchen kann.

Da ich nicht davon ausgehe, dass die Fragenstellerin einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt mit einem Gutachten beauftragen will ging meine Empfehlung daher dahin einen umgehbaren Streit zu vermeiden.

Viele Grüße
Bernhard