Hallo Ulrich,
ob der „Begriff“ Schülerhilfe wirklich schützenswert wäre, ist tatsächlich eine Frage die einer eingehenderen Untersuchung bedürfte, die ich im Rahmen einer Antwort in einem Forum wie diesen jedoch weder vornehmen möchte noch darf.
Sicherlich wäre es markenrechtlich nicht einfach den Namen „Schülerhilfe“ schützen zu lassen. Allerding gehört die Firma sprich der Name des Unternehmens zum Unternehmen selbst. Eine Nachahmung eines bekannten Unternehmensnames könnte daher unter diesem Gesichtspunkt den Unterlassungsanpsruch des §1004 BGB auslösen, ebenso die Unterlassungsansprüche des §8 UWG, wenn eine konkrete Prüfung ergäbe, dass das „Ausnutzen“ eines bekannten Names eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass es sich bei dem Namen um eine Marke handelt. Selbstverständlich begenen auch diese Ansprüche ähnlichen Zweifeln wie eine Markeneintragung.
Sie sind jedoch nicht völlig unbegründet. Ohne eine konkrete Prüfung des Sachverhalts möchte ich nicht darüber mutmaßen ob ein entsprechender Unterlassungsanspruch vor Gericht trotz aller Bedenken nicht vielleicht doch Erfolg hätte.
Darüber hinaus sei bemerkt, dass nicht nur begründete Abmahnungen verschickt werden. Im Gegenteil, ich würde davon ausgehen, dass 75% alle Abmahnungen unbegründet sind. Das heißt, selbst wenn die Ansprüche tatsächlich nicht bestünden, wäre man nicht davor gefeit sich im Fall der Fälle gegenüber einem gegnerischen Anwalt oder vor Gericht zu rechtfertigen. Das ist a) zeitaufwändig, b) teilweise kostenintensiv c) nervenaufreibend. Meiner Meinung nach drei Dinge, die man als Existenzgründer zu allem anderen am wenigsten gebrauchen kann.
Da ich nicht davon ausgehe, dass die Fragenstellerin einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt mit einem Gutachten beauftragen will ging meine Empfehlung daher dahin einen umgehbaren Streit zu vermeiden.
Viele Grüße
Bernhard