Hallo,
angenommen Jemand bekommt einen Brief in dem eine Zahlung der Summe x gefordert ist; die Straße, Haus-Nr., Ort und PLZ sind auf dem Brief richtig angegeben, jedoch ist der Vorname falsch geschrieben, sagen wir einfach, dass statt Jemand dort Jemaand steht. Jemand ist sich bewusst, dass er die geforderte Summe x zahlen muss, reagiert jedoch nicht auf den Brief, später sagt er aus, dass er nicht gezahlt habe, da der Brief nicht an ihn adressiert war. - Hat er recht?
Viele Grüße,
Mathze
Nein. Er hat nicht recht. Es ist doch offensichtlich ein Schreibfehler. Wenn keine Verwechslungsgefahr besteht und eine entsprechende Leistung angenommen wurde, hebt solch ein Schreibfehler nicht die Verpflichtung zur Gegenleistung (Bezahlung) auf.
Ich nochmal.
Noch folgendes: Jamand hat die Rechnung angenommen und behalten. Ihm ist auch bekannt, daß er die Bezahlung der Leistung schuldet, da er die Leistung erhalten hat. Er kann natürlich auf die Korrektur der Rechnung bestehen. Das darf er nicht selbst tun, aber er ist dann verpflichtet die Rechnung zur Korrektur zurückzusenden. Die Zahlungsverpflichtung bleibt.
Vielen Dank für die Antwort. 
Nein. Er hat nicht recht. Es ist doch offensichtlich ein
Schreibfehler. Wenn keine Verwechslungsgefahr besteht und eine
entsprechende Leistung angenommen wurde, hebt solch ein
Schreibfehler nicht die Verpflichtung zur Gegenleistung
(Bezahlung) auf.
Der Schreibfehler hebt nicht die Verpflichtung zur Zahlung auf, die Rechnung mit dem Schreibfehler ist aber nicht verpflichtend. Das bedeutet, dass Zahlungsfristen (so sie denn an die Rechnung gekoppelt sind) erst mit der einwandfreien Rechnung beginnen.
Solche Haarspaltereien kommen -wie ich aus best informierter Quelle weiß- ziemlich häufig im Automotive-Bereich vor, wenn z.B. Fa. A. von Fa. B. erbrachte Leistungen und Lieferungen nicht bezahlt, weil in der Adresse der Rechnung nur ein falsches Werkstor angegeben ist, obwohl der Firmen- und Abteilungsname richtig geschrieben ist und es auf dem ganzen Gelände nur eine Abteilung mit diesem Namen gibt.
Hallo,
Der Schreibfehler hebt nicht die Verpflichtung zur Zahlung
auf, die Rechnung mit dem Schreibfehler ist aber nicht
verpflichtend. Das bedeutet, dass Zahlungsfristen (so sie denn
an die Rechnung gekoppelt sind) erst mit der einwandfreien
Rechnung beginnen.
Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Hast Du irgendeine Quelle für diese Behauptung? In diesem Forum wurde ähnliches schon mehrfach diskutiert, jedesmal mit dem selben Ergebnis: ein Schreibfehler ändert genau gar nichts.
Gruß
loderunner (ianal)
So was gibt es m.e. nur bei einer Abwicklung von Akrreditiven…
Das glaube ich jetzt einfach mal nicht. Hast Du irgendeine
Quelle für diese Behauptung?
Leider kann ich Dir die Quelle nicht nennen, da ich gebeten wurde keine Namen zu nennen.
In diesem Forum wurde ähnliches
schon mehrfach diskutiert, jedesmal mit dem selben Ergebnis:
ein Schreibfehler ändert genau gar nichts.
Natürlich ändert ein Schreibfehler nichts an der eigentlichen Zahlungsverpflichtung.
Jedoch sorgt ein Formfehler (das ist ein Schreibfehler nunmal) dafür, dass man die Rechnung bemängeln, auf die Erstellung einer neuen Rechnung bestehen und somit das Zahlungsziel ein wenig aufschieben kann.
Hallo,
Hast Du irgendeine Quelle für diese Behauptung?
Leider kann ich Dir die Quelle nicht nennen, da ich gebeten
wurde keine Namen zu nennen.
Das ist jetzt nicht unbedingt etwas, was Deine Behauptung unterstützt. Wie wäre es denn mit einem juristischen Forum, einem Gesetzestext, einem Urteil? Was interessiert mich denn ein Name?
Jedoch sorgt ein Formfehler (das ist ein Schreibfehler nunmal)
dafür, dass man die Rechnung bemängeln, auf die Erstellung
einer neuen Rechnung bestehen und somit das Zahlungsziel ein
wenig aufschieben kann.
Und genau das glaube ich nicht.
Gruß
loderunner (ianal)