Hallo!
Person X war bis vor 1 1/2 Jahren an einer Baufirma beteiligt, die der damalige Freund hatte! Anfang letzten Jahres haben sie sich getrennt und Person X ist bin
auch als Gesellschafter austragen! NUR hat der Inhaber immer noch im Briefkopf der Rechnungsblätter den Namen der Person X stehen ( PersonX&Inhaber Gmbh)! Nun meine frage: Kann man Person X deshalb noch haftbar machen, falls jemand Probleme mit Rechnungen dieser Firma hat???
Evtl. hat jemand schon mal mit sowas zu tun gehabt!
Danke schon mal im voraus
Gruß
TH
Person X war bis vor 1 1/2 Jahren an einer Baufirma beteiligt,
die der damalige Freund hatte! Anfang letzten Jahres haben sie
sich getrennt und Person X ist
auch als Gesellschafter austragen! NUR hat der Inhaber immer
noch im Briefkopf der Rechnungsblätter den Namen der Person X
stehen ( PersonX&Inhaber Gmbh)! Nun meine frage: Kann man
Person X deshalb noch haftbar machen, falls jemand Probleme
mit Rechnungen dieser Firma hat???
Hallo,
es ist meiner Meinung nach rechtswidrig, da § 12 auf das Namensrecht hinweist (Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten [Person X] von einem anderen [Firmeninhaber] bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht [hier der Fall], so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung [Name von Person X auf Briefkopf]verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.) und der Firmeninhaber dagegen verstößt. Ich würde an Stelle von Person X es im Guten versuchen und den Firmeninhaber bitten, den Namen aus dem Briefkopf zu beseitigen. Wenn dies nicht hilft, rate Person X dringend seinen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich hoffe ich konnte helften.
Liebe Grüße
is, qui artem odit
Hallo!
Vielen Dank erstmal für die prompte Antwort! Aber ist Person X obwohl sie am 1.1.2006 aus der GdbR (sorry war keine GmbH falsche Info) ausgeschieden ist und der Inhaber das nicht puplic (Zeitung) gemacht hat, im Nachhinein für Angebote, Arbeiten… etc. noch haftbar zu machen, die nach ihrem Ausscheiden gemacht wurden?
Bzw. das Person X 3 Jahre nach Ihrem ausscheiden nocht haftbar für die Zeit vor dem Ausscheiden ist klar, nur wenn sie jetzt klagt und ab 1.1.2007 neues Briefpapier etc. gemacht wird, gilt der Zeitraum dann ab 2007 erst, oder mit dem Ausscheiden 2006???
Danke schonmal und liebe Grüße
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Zunächst einmal: Dass Person X aus der GdbR ausgeschieden ist, muss keineswegs in der Zeitung publik gemacht werden.
Zweitens: Natürlich ist Person X lt. § 740 Abs. 1 für die Gewinne und Verluste der zur Zeit der Ausscheidung schwebenden Geschäfte verantwortlich.
Weiter noch: Person X kann lt. § 740 Abs. 2 nach Beendigung jeden Geschäftsjahres Rechenschaft der schwebenden Geschäfte und Auszahlung des Anteils der Gewinne dieser Geschäfte, an denen sie ja noch beteiligt war, verlangen. Dazu kann sie Unterrichtung über den Stand der schwebenden Geschäfte verlangen.
Aber nun zu deiner eigentlichen Frage:
Ich gehe davon aus, dass Person X die Kündigung des Gesellschaftsvertrages fristgemäß eingereicht hat und auch fristgemäß nach Satzung aus diesem ausgetreten ist; dann gilt meines Erachtens für alle Rechtsgeschäfte, die nach dem 1.1.06 abgeschlossen wurden, dass Person X für diese nicht belangt werden kann.
Wann der Briefkopf nun letztendlich geändert wird, hat nichts mit damit zu tun, ob die Person belangt werden kann - im Gegenteil: wie schon geschrieben kann Person X Beseitigung seines Namens aus dem Briefkopf verlangen.
Ich würde Person X jedenfalls nochmals raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, ich konnte helfen und bin nicht zu ausschweifend geworden; falls doch möchte ich mich entschuldigen.
Liebe Grüße
is, qui artem odit