Eine befreundete Kunsttherapeutin berichtete mir, ihr Arbeitsvertrag wäre nicht verlängert worden, da es im Herbst 2010 eine Änderung gegeben habe, so dass kunsttherapeutische Behandlungen (auf jeden Fall gilt dies für Einzelbehandlungen, bei Gruppen sind wir uns nicht sicher) nur noch beihilfefähig sind, wenn sie von einem Psychologen mit kunsttherapeutischer Zusatzqualifikation abgehalten werden, nicht jedoch mehr von einem Kunsttherapeuten.
Wir wüssten gerne mehr dazu: Ist die neue Situation durch ein Gesetz oder durch eine Verwaltungsvorschrift, des Bundes oder welches Bundeslandes / welcher Bundesländer entstanden? Kann jemand die Bezeichnung oder sogar die genaue Stelle (Paragraph o.ä.) nennen?
Ich empfehle erstmal mich an den VDKT (Verband deutscher Kunsttherapeuten) oder eine ähnliche Vereinigung zu wenden.
Ich weiss aber jetzt schon mit Sicherheit, dass man einen „kleinen Heilpraktikerschein“ braucht um als Kunsttherapeutin praktizieren zu dürfen.
Hallo,
nach meiner Kenntnis hat es keine Änderung im Beihilferecht gegeben. Weder die Beihilfevorschriften des Bundes http://www.pkv.de/recht/rechtsquellen/beihilfevorsch…
(siehe Anlage 2)
noch die Beihilfevorschriften des Landes Bayern http://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/
sahen nach meiner Kenntnis in der Vergangenheit bei kunsttherapeutischer Behandlung Leistungen vor - so diese durch „Nicht-Psychologen“ erbracht wurden.
Viele Grüße
J.K.
Wenn die Kunsttherapeutin eine staatlich anerkannte Ausbildung z. B. auf einer Fachhochschule absolviert hat und einen staatlich anerkannten Abschluss (mit Diplom), dann hat sie die Berechtigung zu behandeln. Der Arbeitgeber wäre in diesem Fall dabei, sie unter falschen Tatsachen los werden zu wollen! Deine Bekannte muß sich dann dringend mit ihrem Personalrat, oder mit Verdi in Verbindung setzen! Hat sie aber keinen staatl. anerkannten Abschluss, dann sieht es schlecht aus.
Hallo,
ich kann nur aus Sicht der Bundesbeihilfe Stellung nehmen. Nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind HEilbehandlungen beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufen/Heilhilfsberufe im Sinne der BBhV durchgeführt werden.
Gemäß § 23 BBhV i.V.m Anlage 3 dazu gehören Kunsttherapeuten nicht zu den dort aufgeführen Gesundheits- und Medizinalfachberufen. Werden kunsttherapeutische Maßnahmen von Psychologen durchgeführt und werden diese Leistungen nach der GEbührenordnung für Ärzte abgerechnet ist Beihilfefähigkeit gegeben ebenso im RAhmen eine stationären Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Leistungen des Hauses pauschal abgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
HHeise (Janheibo)