Ich bin zu einer anderen Firma gewechselt. Darf mein vorheriger Arbeitgeber meinen Namen und mein Foto noch im Internet veröffentlichen, so dass klar wird, dass ich dort gearbeitet habe?
Konkret geht es um einen Artikel in der Firmenzeitschrift, welche vorallem extern verteilt wird; dieser Artikel erschien während meiner Beschäftigung in dieser Firma, und da ich ihn geschrieben habe, sind mein Name und Foto darunter. Die betreffende Ausgabe der Zeitschrift ist auf der Homepage des Unternehmens zum Download erhältlich.
Ohne Ihre Zustimmung darf Ihr Foto nicht veröffentlicht werden. Zusätzlich müsste dabei das Urhebererecht/Recht am Bild beachtet werden. Außerdem können Sie nicht gezwungen werden, Ihren Namen zu veröffentlichen, wenn Sie das nicht wünschen.
Weitere Fragen: mvr-datenschutz.de
hallo, bin zZt im Urlaub und w[rde die Anrage / wen dann noch aktuell in 18 tagen beantworten, ok? bitte dann nochmal stellen
gruess
Rudi
Ein Arbeitgeber darf Daten über seine Mitarbeiter ohne deren Einwilligung nur dann im Internet veröffentlichen, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Firma (z. B. Präsentation der Firma) erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss dieser Verarbeitung überwiegt.
Jetzt wäre natürlich die Frage, ob du eingewilligt hast, dass dein Foto bei dem Artikel steht, und wenn ja, ob sich diese Einwilligung auch auf die Nutzungsart Internet erstreckt, und ob keine zeitliche Begrenzung angegeben war. Wenn dem so ist, dann wird die Veröffentlichung so rechtens sein.
Konkret, du bestimmst was mit deinem Bild geschieht, wenn du nicht möchtest das es veröffentlicht wird ,kannst du Einwände erheben. Allerdings wenn du schon einmal wie beschrieben dem entsprochen hast kann die Firma durchaus dein Bild veröffentlichen ohne nachzufragen, ähnliche Handhabung ist es mit dem Name.
Du hast im dem Fall deine Zustimmung (früher) gegeben als du ihn geschrieben hast und veröffentlicht. Ich glaube es wird schwierig sein jetzt nochmal Einwände dagegeben einzureichen. Da es um einen Artikel handelt der schon veröffentlicht war. Vorallem vor dem Hintergrund, dass die Firma geltend machen kann, dass der Artikel zur Ausübung der Geschäfte gebraucht wird . Dennoch ich würde wenn du wirklich nicht möchtest das dein Bild veröffentlicht wird einfach die Firma bitten das Bild zu entfernen. Manchmal ist eine bitte einfacher als der Gang zum Anwalt. Falls die es nicht freiwillig machen, dann kann man immer noch auf das Recht am eigenen Bild pochen … Weil ein Bild ist schon ein schwergewichtiger Parameter in Bezug auf „personenbezogene Daten“. Vorallem in Zusammenhang mit den Namen.
Mein Fazit: Ein Name allein ist harmlos weil oft kein Bezug hergestellt werden kann, aber mit Bild das gehört schon zu den schützenden Daten. Daher kann man meiner Meinung nach Einspruch erheben.
Gruß Sten..
ps. Bin kein Anwalt, nur ein Informatiker mit ein paar Vorlesungen im Datenschutz daher meine Angaben nicht als die Weisheit mit Löffeln nehmen. Ist nur eine Meinung
Guten Tag.
Meines Erachtens ist die Veröffentlichung nicht in Ordnung; der Sachverhalt ist aber etwas verzwickt.
Hat für die Veröffentlichung Deines Fotos überhaupt Deine Einverständniserklärung vorgelegen? Und wenn ja, bezieht sie sich auf Print-Erzeugnisse oder gilt sie auch für das Internet?
Dieselbe Frage für Deinen Text: Ist da arbeitsvertraglich etwas geregelt, oder hast Du einfach nur so geschrieben, weil Du aufgefordert worden bist?
Das Ganze hat übrigens wenig mit Datenschutz zu tun (ggf nur das Foto), sondern mit Urheberrecht. da habe ich nur erweiterte Laienkenntnisse und kann Dir nicht konkret raten.
Gruß
Otto
Hallo,
allens nicht so einfach.
Grundsätzlich greift natürlich
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
Allein:
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=114048
Sprich: Ich bin mir diesbezüglich nicht sicher und würde einen entsprechend qualifizierten Anwalt konsultieren.
Sorry!
Thomas
Hallo Otto,
vielen Dank für Deine Antwort! Nein, eine formelle Einverständniserklärung hat von mir keiner verlangt; ich wurde eben einfach aufgefordert, was zu schreiben, und dann wurde ein Bild von mir gemacht. Im Arbeitsvertrag stand nichts dazu.
Viele Grüße,
Sabine
Vielen Dank für Deine Antwort.
Ich habe, indem ich für die Fotoaufnahme zur Verfügung stand, wohl darin eingewilligt, dass das Bild veröffentlicht wird. Eine Differenzierung hat jedoch nicht stattgefunden, sprich: ich wusste nicht, dass das Bild hinterher auch im Internet stehen wird. Es gab jedoch auch keine schriftliche Einwilligung meinerseits, und somit wohl auch keine zeitliche Definition, wie lange da was wo stehen darf.
Dankeschön für Deine Einschätzung!
Herzlichen Dank für Ihre Beurteilung der Sachlage!
Danke für Deine Antwort. Der Hinweis auf den Anwalt ist sicher sinnvoll, falls die Firma nicht freiwillig einlenkt.
Hallo,
wieso sollte der Arbeitgeber das nicht duerfen? Das einzige was er nicht darf ist zu verschweigen das du nicht mehr fuer die Firma taetig bist. Es sei denn du hast bei der Veroeffentlichung deines Artikels in der Firmenzeitschrift Einschraenkungen bezueglich der Veroeffentlichung vereinbart.
Gruss,
Wolfgang
Hallo!
Grundsätzlich bin ich der Meinung das auf entsprechendes Verlangen der Artikel entfernt werden muss. Leider kann ich dies nicht mit konkreten Paragraphen oder ähnlichem begründen, aber Name und speziell Foto sind ja schließlich persönliche bzw. personenbezogene Daten deren Verbreitung man entsprechend widersprechen kann.
Grüße
Chris Hammer
Hallo,
diese Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Nach dem Urheberrecht ist die Firma - wenn nichts anderes vereinbart wurde- nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet den Namen des Autors eines Artikels anzugeben. Für die Veröffentlichung des Fotos im Internet war eine Einwilligung erforderlich. Je nach Inhalt der Einwilligung besteht ein Anspruch auf Löschungg des Fotos oder nicht.
Viele Grüße,
W.H.
Vermutlich haben Sie mit Ihrer damaligen Zustimmung zur Veröffentlichung der Firma die unbegrenzten Nutzungsrechte des Artikels übertragen, ein Vorgehen gegen die weitere Verbreitung der Firmenzeitschrift halte ich für schwierig. Im Zwiefel wenden Sie sich an einen Anwalt.
Hallo,
nach Deinem Dafürhalten dürfen die Daten nicht veröffentlicht werden, wenn Du dem widersprichst. Selbst wenn Du dort arbeitest.
Eine qualifizierte Antwort sollte der Datenschutbeauftragte Deines Bundeslandes geben.
Grüße
oohps
Antwort:
Hallo,
als der Beitrag geschrieben wurde, wurde dieser in rechtmäßiger Weise veröffentlicht. Auch gegen die Veröffentlichung auf der Homepage des Unternehmens wurde damals nicht unternommen, so dass - vielmehr - von einer Einwilligung in diese Form der Kommunikation auszugehen ist.
Meines Wissens gibt es keinen Möglichkeit, die Situation in Bezug auf das Internet zu ändern. Vielleicht in 3 bis 5 Jhren kann mit dem Argument, der Artikel „sei überaltert und technisch überholt“, die Löschung erbeten werden. Man muss auch beachten, dass solche Seiten von vielen Suchmaschinen zwischengespeichert werden, so dass selbst bei einer Löschung das Datenmaterial weiter vorhanden ist.
In einem solchen Fall sehr ich nur die Möglichkeit, einen erweiterten Artikel, vielleicht mit den gleichen Suchbegriffen und der gleichen Überschrift bei der neuen Firma zu veröffentlichen. Vielleicht klickt der Leser nur die neueste Veröffentlichung an.
Allerdings dürften Sie auch einen Berichtigungsanspruch in Bezug auf den Artikel gegenüber der alten Firma haben. Diese müßte den Artikel auf Ihr Ersuchen hin mit dem Zusatz versehen: „Unser ehemaliger Mitarbeiter…“ bzw. „Mitarbeiter in unserer Firma von… bis …“.
Die Firma darf im Internet nicht den Eindruck erwecken, als könne sie auf Ihre Fachkenntnis immer noch zurückgreifen. Insoweit ist die alte Firma gehalten, die Wahrheit mitzuteilen. (Es hängt aber auch von der Art und Weise Ihres Artikels ab, ob es auf Ihr „spezielles“ Fachwissen heute noch ankommt.) (Ob Ihnen das aber etwas nützt, müssen Sie entscheiden).
Gruss Siegfried
wenn schon geklärt, bitte eine Kopie hierzu
Danke im voraus
R.Schlegel