Hallo,
ich hab mal eine Frage:
Frau war mit einem Mann verh., lebte in Trennung, wurde schwanger und erst nach der Geburt des Kindes geschieden. Dank Vaterschaftsanerkennung des Kindsvaters und Zustimmung des Ehemannes ist der leibliche Vater inzwischen in der Geburtsurkunde eingetragen.
Nun möchte Frau ihren Mädchennamen wieder und diesen auch für das Kind beantragen. Beide (Mutter und Kind) haben den Namen des Ex-Mannes, der nicht der Kindsvater ist.
Gab es bei jemandem hier einen solchen Fall? Bei der Mutter dürfte die Namensänderung ja kein Problem sein, aber wie sieht es bei dem Kind aus und wie hoch sind in etwa die Kosten für die Namensänderung des Kindes (Bundesland BW)?
Danke schonmal für Eure Antworten.
Hallo Heike,
bei uns war es damals genau so. Meine jetztige Frau war damals noch nicht geschieden als unser Sohn geboren wurde. Er trug somit automatisch den Nachnamen des zukünftigen Exmannes.
Wir mussten damals alle (Mutter, Vater + Exmann) zum Jugendamt und die Vaterschaft klären. Ich musste eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnen und er (Exmann) ein Formular in dem er dies Bestätigte. Da meine Frau schon einen Sohn aus der Ehe hatte hießen alle drei erstmal wie der Exmann mit Nachnamen.
Erst nach unserer Hochzeit haben wir alle meinen Namen angenommen bzw. tragen den seit daher.
Man kann aber selber glaube ich auch auf seinen Mädchennamen zurück wechseln und das Kind auch. Dies benötigt aber die Zustimmung des (Ex)mannes.
Bei uns war es also so, das mein leiblicher Sohn drei Jahre den (falschen) Nachnamen trug.
Nun ist aber alles gereeglt.
Ich will ja auch keine Angst machen, aber stelle dich auch höchst bürokratische Abläufe ein! Einfach war es bei uns damals nicht.
Aber möglich ist es sicher!
Doof ist nur, wenn der (ex)mann nicht mitspielt oder unkooperativ ist.
Gruß
Samy
Hallo Heike,
lass Dir mal keine Angst machen. Das Problem lässt sich über die Regelungen zum Kindesnamen im BGB (§§ 1616 – 1618) lösen. Konkret ist das § 1617c Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 1617b Abs. 2 BGB: Wenn die Kindesmutter eines scheinehelichen Kindes ihren Geburtsnamen wieder annimmt, folgt das unter 5 Jahre alte Kind automatisch. Das ältere Kind müsste sich anschließen.
Was das kostet, kann man ab morgen nicht mehr so genau sagen, weil die Gebühren im Personenstandswesen Landesrecht werden. Die Bundesländer haben sich dazu aber weitgehend abgestimmt, so dass es auch in BaWü nicht viel mehr als 20,– EUR kosten dürfte.
Also, man muss den Vater des Kindes nicht gleich heiraten, damit das Kind vom Namen des Scheinvaters wegkommt. Aber man ist daran natürlich auch nicht gehindert. 
Gesundes neues Jahr wünscht
HeinzEric
Zitat:
_§ 1617c
(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
- wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2.wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.
§ 1617b
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend._