nehmen wir mal an es ist ein Mädchen in eine uneheliche Partnerschaft hineingeboren. Die Eltern geben den Nachnamen der Mutter als Hauptnamen an.
Der Namen des Vaters ist nicht weiter aufgeführt.
Ist es für das Mädchen möglich im nachhinein z.B. bei Volljährigkeit den Namen des Vaters anzunehmen und nicht den Mutter, also ändern lassen? Danke.
Wenn der Name des Vaters in der Geburtsurkunde steht dürfte es eigentlich möglich sein. Wenn nicht könnte es problematischer werden.
In jedem Falle sollte sich das Mädchen mal beim zuständigen Standesamt informieren, dort werden Namensänderungen vorgenommen und die kennen auch alle entsprechenden Regelungen dazu.
nehmen wir mal an es ist ein Mädchen in eine uneheliche
Partnerschaft hineingeboren. Die Eltern geben den Nachnamen
der Mutter als Hauptnamen an.
Das nichtehelich geborene Kind bekommt grundsätzlich zunächst immer den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Es sei denn, die Eltern bestimmen vor Beurkundung der Geburt etwas anderes.
Der Namen des Vaters ist nicht weiter aufgeführt.
Wenn in der (aktuellen) Geburtsurkunde des Kindes der Vater nicht drin steht, dann gibt es auch keinen Vater. Zumindest nicht im rechtlichen Sinne, denn dann hat der Vater die Vaterschaft zu dem Kind noch nicht anerkannt (oder die Mutter hat der Anerkennung nicht zugestimmt).
Ist es für das Mädchen möglich im nachhinein z.B. bei
Volljährigkeit den Namen des Vaters anzunehmen und nicht den
Mutter, also ändern lassen? Danke.
Das Kind kann den Familiennamen des Vaters nicht annehmen, schon gar nicht wenn es volljährig ist. Sondern die Mutter kann mit Zustimmung des Vaters dem (nichtehelichen) Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Aber nur solange sie Personensorge für das Kind hat. Und die hat sie nur, solange das Kind noch minderjährig ist.
Wenn die Eltern des Kindes beim Jugendamt gemeinsame Sorge für das Kind vereinbaren, können sie den Familiennamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten auch neu bestimmen (also dem Kind den Namen des Vaters erteilen). Auch das ist bei Volljährigkeit des Kindes nicht mehr möglich, da es keine Personensorge mehr gibt.
Das Kind würde bei Volljährigkeit nur noch zum Namen des Vaters kommen, wenn die Eltern sich heiraten und diesen Namen zum Ehenamen bestimmen. Dieser Ehenamensbestimmung der Eltern könnte sich auch das volljährige Kind anschließen.
Hallo, mancherorten werden NAmensänderungen auch beim Ordungsamt durchgeführt, dass sind dann aber nicht die durch neuzusammengewürfel der FAmilie sondern jene, die durch besondere Umstände erforderlich sind.
Wenn man dann gute Gründe hat den Namen des VAters anzunehmen, dann geht das auch. Rein theoretisch kann man sich dann sogar einen Namen frei wählen, wenn die Gründe ausreichen, den alten Namen abzulegen.
Nach Lust und LAune gehts dabei aber natürlich nicht, sondern es muss zB. schon wirklich ein psychischer Schaden oder so abgewendet werden oder ein Fehler der Behörden korrigiert werden.