Verehrte Experten,
der Inhaber von Namensaktien steht im Aktionärsverzeichnis der jeweiligen AG.
Wenn er stirbt, geht das Eigentum an die Erben über.
Wie funktioniert das nun praktisch?
Wer veranlaßt auf welche Weise die/eine Aktualisierung des Aktionärsverzeichnisses?
Wer veranlaßt den Depotverwalter, Geldflüsse nun über andere Konten zu führen?
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Zunächst mal muss der Erbe seine Erbenstellung nachweisen. Das geht über Vorlage des Eröffnungsbeschlusses eines notariellen (öffentlichen) Testaments oder Erbscheins. Damit ist der Erbe dann handlungsfähig selbst die entsprechenden Dinge zu veranlassen.
Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein (mehrere Erben mit ideellen Anteilen) sieht die Sache noch etwas komplizierter aus. Diese sind zunächst nur gemeinschaftlich handlungsfähig, und müssen das Erbe dann auseinandersetzen, also konkrete Nachlassgegenstände einzelnen Personen zuweisen. D.h. die Zuweisung der Aktien auf einen einzelnen Erben muss dann ebenfalls nachgewiesen werden. Da man sinnvoller Weise die Auseinandersetzung in Form einer notariellen Urkunde vornimmt, kann diese dann ebenfalls als Nachweis der konkrete Zuweisung vorgelegt werden, und kann der somit neue Eigentümer dann auch die nötigen Dinge veranlassen.