Hallo,
Ja, auch wenn er nicht eingetragen wird. Es kommt allerdings
auch auf die Unterscheidungskraft des Namens an. Reine Sach-
bzw. Regionalbezeichnungen (z. B. Wuppertaler Landschaftsbau)
sind nicht ausreichend.
Die Bezeichnung „Gartenzauber“ wäre also zulässig, wenn es
keine andere Firma mit diesem Namen gibt?
Im Prinzip wäre dies unter der genannten Voraussetzung möglich, wenn auch noch nachfolgender Punkt 3 (Klarheit) erfüllt ist.
- Muss er sein Unternehmen überhaupt irgendwo eintragen?
Nein, wenn er Nichtkaufmann ist.Ja, ins Handelsregister, wenn
Kaufmann ist.
Als Garten- und Landschaftsbauer ist man ja handwerklich tätig
und nicht kaufmännisch oder ist das zu einfach gedacht?
Das richtet sich nach Art oder Umfang des Geschäftes und orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien, nur z. B.
- Handelstätigkeit (es wird auch mit Pflanzen gehandelt)
- Dienstleistungen (Pflege von Gartenanlagen)
- Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme von Kredit)
- Umfang der Werbung
- Anzahl der Beschäftigten
- Umsatz etc.
Also, die Voraussetzungen für einen in kfm. Weise einzurichtenden Geschäftsbetrieb sind schnell erreicht.
- Muss im Namen Vor- und Nachname vorhanden sein oder reicht
beim Vornamen (Doppelname) die Abkürzung (z.B. H.J.
Mustermann)?
Wenn keine Verwechselungsgefahr mit anderen Firmen besteht,
ist das m. E. frei gestaltbar.
„Gartenparadies Mustermann“ würde demnach gehen?
Im Prinzip ja, allerdings darf der Name im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht zu irrigen Annahmen über den tatsächlichen Geschäftszweck führen. Obigen Name „Gartenzauber“ halte ich für irreführend, weil man sich darunter auch einen Partyservice, eine Firma für Gartenbeleuchtung, einen Zauberer mit Auftritt im Garten oder ein Eventmanagement für Gartenfeste vorstellen kann.
- Welche Institution gibt über so etwas Auskunft?
Die zuständige IHK.
Nicht die HWK?
Sicherlich kann auch die HWK Auskunft geben. Wenn die Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen ist, worauf m. E. alles hindeutet, ist eine Beratung durch die IHK vor notarieller Beurkundung bzw. notarieller Beglaubigung des Eintragungsantrags sinnvoll. Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass Registergerichte die IHK zur Stellungnahme auffordern, wenn Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer Firma bestehen.
Gruß
Zemionow