Namensgebung bei Einzelunternehmen

Folgende Situation. Ein Garten- und Landschaftsbauer hat ein Gewerbe als Einzelunternehmen angemeldet und überlegt sich nun, welchen Namen er seinem Unternehmen geben soll.

  1. Kann ein Phantasiename gewählt werden, wenn dieser im Handelsregister eingetragen wird?

  2. Muss er sein Unternehmen überhaupt irgendwo eintragen?

  3. Muss im Namen Vor- und Nachname vorhanden sein oder reicht beim Vornamen (Doppelname) die Abkürzung (z.B. H.J. Mustermann)?

  4. Welche Institution gibt über so etwas Auskunft?

Hallo,

Folgende Situation. Ein Garten- und Landschaftsbauer hat ein
Gewerbe als Einzelunternehmen angemeldet und überlegt sich
nun, welchen Namen er seinem Unternehmen geben soll.

  1. Kann ein Phantasiename gewählt werden, wenn dieser im
    Handelsregister eingetragen wird?

Ja, auch wenn er nicht eingetragen wird. Es kommt allerdings auch auf die Unterscheidungskraft des Namens an. Reine Sach- bzw. Regionalbezeichnungen (z. B. Wuppertaler Landschaftsbau) sind nicht ausreichend.

  1. Muss er sein Unternehmen überhaupt irgendwo eintragen?

Nein, wenn er Nichtkaufmann ist.Ja, ins Handelsregister, wenn Kaufmann ist. Die Grenze wird überschritten,wenn das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

  1. Muss im Namen Vor- und Nachname vorhanden sein oder reicht
    beim Vornamen (Doppelname) die Abkürzung (z.B. H.J.
    Mustermann)?

Wenn keine Verwechselungsgefahr mit anderen Firmen besteht, ist das m. E. frei gestaltbar.

  1. Welche Institution gibt über so etwas Auskunft?

Die zuständige IHK.

Gruß
Zemionow

Ja, auch wenn er nicht eingetragen wird. Es kommt allerdings
auch auf die Unterscheidungskraft des Namens an. Reine Sach-
bzw. Regionalbezeichnungen (z. B. Wuppertaler Landschaftsbau)
sind nicht ausreichend.

Die Bezeichnung „Gartenzauber“ wäre also zulässig, wenn es keine andere Firma mit diesem Namen gibt?

  1. Muss er sein Unternehmen überhaupt irgendwo eintragen?

Nein, wenn er Nichtkaufmann ist.Ja, ins Handelsregister, wenn
Kaufmann ist.

Als Garten- und Landschaftsbauer ist man ja handwerklich tätig und nicht kaufmännisch oder ist das zu einfach gedacht?

  1. Muss im Namen Vor- und Nachname vorhanden sein oder reicht
    beim Vornamen (Doppelname) die Abkürzung (z.B. H.J.
    Mustermann)?

Wenn keine Verwechselungsgefahr mit anderen Firmen besteht,
ist das m. E. frei gestaltbar.

„Gartenparadies Mustermann“ würde demnach gehen?

  1. Welche Institution gibt über so etwas Auskunft?

Die zuständige IHK.

Nicht die HWK?

Hallo,

Ja, auch wenn er nicht eingetragen wird. Es kommt allerdings
auch auf die Unterscheidungskraft des Namens an. Reine Sach-
bzw. Regionalbezeichnungen (z. B. Wuppertaler Landschaftsbau)
sind nicht ausreichend.

Die Bezeichnung „Gartenzauber“ wäre also zulässig, wenn es
keine andere Firma mit diesem Namen gibt?

Im Prinzip wäre dies unter der genannten Voraussetzung möglich, wenn auch noch nachfolgender Punkt 3 (Klarheit) erfüllt ist.

  1. Muss er sein Unternehmen überhaupt irgendwo eintragen?

Nein, wenn er Nichtkaufmann ist.Ja, ins Handelsregister, wenn
Kaufmann ist.

Als Garten- und Landschaftsbauer ist man ja handwerklich tätig
und nicht kaufmännisch oder ist das zu einfach gedacht?

Das richtet sich nach Art oder Umfang des Geschäftes und orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien, nur z. B.

  • Handelstätigkeit (es wird auch mit Pflanzen gehandelt)
  • Dienstleistungen (Pflege von Gartenanlagen)
  • Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme von Kredit)
  • Umfang der Werbung
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Umsatz etc.

Also, die Voraussetzungen für einen in kfm. Weise einzurichtenden Geschäftsbetrieb sind schnell erreicht.

  1. Muss im Namen Vor- und Nachname vorhanden sein oder reicht
    beim Vornamen (Doppelname) die Abkürzung (z.B. H.J.
    Mustermann)?

Wenn keine Verwechselungsgefahr mit anderen Firmen besteht,
ist das m. E. frei gestaltbar.

„Gartenparadies Mustermann“ würde demnach gehen?

Im Prinzip ja, allerdings darf der Name im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht zu irrigen Annahmen über den tatsächlichen Geschäftszweck führen. Obigen Name „Gartenzauber“ halte ich für irreführend, weil man sich darunter auch einen Partyservice, eine Firma für Gartenbeleuchtung, einen Zauberer mit Auftritt im Garten oder ein Eventmanagement für Gartenfeste vorstellen kann.

  1. Welche Institution gibt über so etwas Auskunft?

Die zuständige IHK.

Nicht die HWK?

Sicherlich kann auch die HWK Auskunft geben. Wenn die Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen ist, worauf m. E. alles hindeutet, ist eine Beratung durch die IHK vor notarieller Beurkundung bzw. notarieller Beglaubigung des Eintragungsantrags sinnvoll. Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, dass Registergerichte die IHK zur Stellungnahme auffordern, wenn Zweifel an der Eintragungsfähigkeit einer Firma bestehen.

Gruß
Zemionow

Hallo,

„Gartenparadies Mustermann“ würde demnach gehen?

Im Prinzip ja, allerdings darf der Name im allgemeinen
Geschäftsverkehr nicht zu irrigen Annahmen über den
tatsächlichen Geschäftszweck führen.

Wo steht dies?

Gruß
Falke

Hallo,

„Gartenparadies Mustermann“ würde demnach gehen?

Im Prinzip ja, allerdings darf der Name im allgemeinen
Geschäftsverkehr nicht zu irrigen Annahmen über den
tatsächlichen Geschäftszweck führen. Wo steht dies?

Das ergibt sich aus § 18 HGB:

„(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.“

Gruß
Zemionow

Hallo,

„(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns…“

Und wenn man kein Kaufmann ist?

Gruß
Falke

Hallo,

„nomen est omen“ sagt der Lateiner, und das stimmt in diesem Fall, denn der Falke lässt nicht locker. Er bohrt solange, bis seine Beute keinen Mucks mehr von sich gibt. Also zum Abschluss nochmal:

„(1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns…“
Und wenn man kein Kaufmann ist?

§ 1 HGB:
„(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.“

Und wie schnell man den Status erhält, besagt Abs.2:
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."

Aber das hatten wir schon. Ob Abs. 2 für diesen Fall zutrifft, kann ich nicht entscheiden. Deswegen war und ist mein Rat: IHK oder auch HWK fragen.

Viel Erfolg, und wegen der Eingangsbemerkung…nix für ungut.

Gruß
Zemionow