Namensrecht bei Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Hallo!

Ich habe eine Frage zu o.a. Angelegenheit.

Die angegebenen Namen sind geändert, aber zur Verständlichkeit in der jew. Landessprache gewählt.

Sachverhalt:

Ich habe meine dominikanische Frau im Dez. 2014 in der Dom. Rep. geheiratet und möchte diese Eheschließung nun hier nachbeurkunden lassen.
Alle nötigen Papiere sind inzwischen hier.

Ihr Geburtsname Estefany (Bonilla Infante) eingeklammert der Nachname, zus.gesetzt aus Nachname Vater/Nachname Mutter.
Ihr Name NACH Eheschließung dort (steht auch so im Pass) Estefany Bonilla de Müller (mein Nachname MÜLLER).

In der Urkunde will man es mir HIER auf dem Standesamt SO NICHT eintragen, weil das ja quasi aus dem spanischen Namensrecht übernommen wurde und das ja hier nicht gelte.

Mein Kumpel hat vor drei Jahren hier in Deutschland seine dominikanische Frau geheiratet, da ging das ohne Probleme. Deren deutsche Heiratsurkunde sagt aus: Er behält seinen Namen Harry Hirsch, seine Frau heißt nach Eheschließung hier Stephanie Infante de Hirsch (zweiter Nachname weggefallen, Name des Mannes mit DE angehängt).

Darauf angesprochen war die Auskunft auf meinem Standesamt: HÄTTE AUCH DORT SO NICHT GEMACHT WERDEN DÜRFEN… weil… nicht deutsches Namensrecht…

Ich habe nun mal versucht selber zu recherchieren, da ich das nicht einfach so hinnehmen möchte…

Gefunden habe ich beim Einführungsgesetz BGB

**Artikel 10
Name

			(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen

1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder

  1. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
    Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich
    beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines
    Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.**

Liege ich da richtig, und es muß eigentlich der Name eingetragen werden, den wir für meine Frau möchten, nach IHREM Heimatrecht???

Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen, bevor ich gleich zum Anwalt renne, der mir dasselbe sagt.

Falls ich im Recht bin, und das Standesamt es nicht einsieht, bleibt mir der Gang aber am Ende wohl doch nicht erspart…

Vielen Dank für Eure Hilfe und ein schönes Wochenende!!!

Markus

Hallo!

Nach dominikanischem Recht behalte ich ja auch meinen Namen, und das Bundesverwaltungsamt erklärt dieses auch alles so.

vgl. http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_II/InfostelleAuswanderungundAuslandstaetigkeit/Publikation/Deutscheheiratenin/download_DHIDomRep.pdf?__blob=publicationFile&v=2

„Welches Namensrecht gilt?Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Artikel 10 Ab-satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung dem deutschen Recht untersteht. Nach Artikel 10 Absatz 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe jedoch auch nach dem Heimatrecht (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht wählen, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.Die Namensführung des deutschen Ehegatten ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Es empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.Nach Recht der Dominikanischen Republik unterliegt die Namensführung der Frau nach Eheschließung keinen strikten Regelungen. Die Frau kann ihren Namen behalten oder den ersten Nachnamen des Mannes mit einem „de“ verbunden ihrem ersten oder ihren beiden Nachnamen anfügen. Sie kann ebenso nur den Namen ihres Mannes annehmen. Für eine Namensänderung ist lediglich die Vorlage der Heiratsurkunde bei der dominikanischen Passbehörde erforderlich.Im Falle einer Scheidung, kann das Scheidungsurteil (oder ein späteres Urteil) der Frau die Führung des Namens des Mannes untersagen oder sie ermächtigen, ihn weiterhin zu führen.“

Und wenn das alles nicht rechtens sein sollte, warum hat das andere Standesamt obiges so umgesetzt und bei der Hochzeit IN DEUTSCHLAND eingetragen???

Frau behält einen (oder sogar beide Nachnamen) und der Nachname des Mannes wird mit „de“ angehängt. So steht es dort geschrieben.

1 Like

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/10.html

Ehegatten können gemeinsam entscheiden, ob sie beide entweder nach deutschem Recht oder nach (im Beispielfall) dominkanischen Recht ihren zu führenden Namen wählen.

Hingegen ist es nicht möglich, dass sich einer für deutsches Namensrecht und der andere für dominikanisches Recht entscheidet. So zumindest würde ich den fraglichen Passus lesen.

Vgl. hierzu auch: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn
sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt
abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

IMHO IANAL wird das „de“ nicht durchsetzbar sein. Oder soll der Nachname der Frau Estefany Bonilla de Müller-Müller sein?

vdmaster

Anmerkung: Kostenpflichtige Möglichkeit der Faktenbeschaffung

  1. Zuerst lesen http://www.standesbeamte-hamburg.de/fileadmin/martin/pdf/2013.09_-Namensrecht_mit_Auslandsbezug-_Praesentation.pdf

  2. https://www.vfst.de/apps/elbib/SA_DOM_d0e138?anchor=STAUA_toc_d6e29001 hier ist es dann kostenpflichtig.

Möglicherweise sind die Damen und Herren des Standesamtes befugt und befähigt, einen (ggf. kostenpflichtigen) Ausdruck über das IPR der dominikanischen Republik zu erstellen und Dir auszuhändigen.

Gruß
vdmaster