Hallo,
angenommen Frau May und Herr Kamp (nicht verheiratet) bekommen einen Sohn. Dieser bekommt den Familiennamen der Mutter, er heisst fortan „Max May“.
Später heiraten Frau May und Herr Kamp, als Familienname wird Kamp gewählt.
Erhält der Sohn dann auch automatisch den Familiennamen „Kamp“? Also „Max Kamp“?
Hallo Michael!
angenommen Frau May und Herr Kamp (nicht verheiratet) bekommen
einen Sohn. Dieser bekommt den Familiennamen der Mutter, er
heisst fortan „Max May“.
Wenn die Eltern es möchten, kann dem Kind auch der Name des Vaters erteilt werden. Vor Beurkundung der Geburt kostet das nichts extra. Ist aber der Mutter nicht unbedingt zu empfehlen, denn das lässt sich nicht mehr rückgängig machen, falls es mit dem Vorhaben im nächsten Zitat nicht klappt.
Später heiraten Frau May und Herr Kamp, als Familienname wird
Kamp gewählt.
Sie wählen einen Ehenamen, den jeder dann als Familiennamen trägt.
Erhält der Sohn dann auch automatisch den Familiennamen
„Kamp“? Also „Max Kamp“?
Ja, das unter fünf Jahre alte Kind folgt der Ehenamensbestimmung seiner Eltern per Gesetz. Das ältere Kind muss sich durch Erklärung anschließen, was öffentlich zu beglaubigen ist und zz. um die 20 EUR kostet.
Gruß HeinzEric
Hallo,
ich stimme HeinzEric voll zu, meines Wissens erhält das Kind mit der Eheschließung seiner Eltern auch automatisch den Status „ehelich“.
Wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, sollen diese alle den gleichen Familiennamen führen. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass die Kinder gleicher Eltern unterschiedliche Namen führen. Mir ist so ein Fall bekannt, die jüngere Schwester wollte nach der Scheidung den Namen der Mutter haben (die ihren Mädchennamen wieder annahm), die älteren Brüder den des Vaters behalten. Das war schwierig durchzuboxen.
Gruß
Jette
Hallo,
nur zwei kleine Zusatzfragen.
- geht das auch so, wenn der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist?
- ist das bei (zum Zeitpunkt der Heirat der Eltern) volljährigen Kindern auch noch möglich?
Cu Rene
Hallo HeinzEric,
vielen Dank, so in der Richtung hatte ich das vermutet.
Hallo,
nur zwei kleine Zusatzfragen.
- geht das auch so, wenn der Ehemann nicht der Vater des
Kindes ist?
Voraussetzung ist, dass die Mutter und der Ehemann einen Ehenamen führen, das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben und das Kind unter alleiniger Sorge der Mutter oder gemeinsamer Sorge mit dem Kindesvater steht. Dann kann das Kind in den Ehenamen, ggf. unter Hinzufügung des bisherigen Familiennamens, einbenannt werden. Leitet das Kind seinen Familiennamen vom Namen des Kindesvaters ab und/oder hat der Vater auch Sorge für das Kind, muss er in die Einbenennung einwilligen.
- ist das bei (zum Zeitpunkt der Heirat der Eltern)
volljährigen Kindern auch noch möglich?
Da die Mutter (und der Vater) für ein volljähriges Kind keine Sorge mehr haben, geht die Einbenennung nach Volljährigkeit des Kindes nicht mehr.
Gruß HeinzEric
ich stimme HeinzEric voll zu, meines Wissens erhält das Kind
mit der Eheschließung seiner Eltern auch automatisch den
Status „ehelich“.
Seit dem 01.07.1998 wird nicht mehr zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern unterschieden. Die sog. Legitimation durch Eheschließung der Eltern gibt es seit dem nicht mehr, den Status „ehelich“ gibt es also (grundsätzlich) nicht.
Wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, sollen diese alle den
gleichen Familiennamen führen. Nur in Ausnahmefällen ist es
möglich, dass die Kinder gleicher Eltern unterschiedliche
Namen führen. Mir ist so ein Fall bekannt, die jüngere
Schwester wollte nach der Scheidung den Namen der Mutter haben
(die ihren Mädchennamen wieder annahm), die älteren Brüder den
des Vaters behalten. Das war schwierig durchzuboxen.
…und könnte auch nur im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung erfolgt sein, was mich, wenn es denn so war, aber sehr verwundern würde. Möglich wäre allerdings auch, wenn das Mädchen nicht vom bisherigen Ehemann der Mutter war. Dann kann das Kind, nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung, der Namensänderung der Mutter folgen.
Die besagten Ausnahmefälle können immer wieder vorkommen. Etwa wenn die Eltern einen Ehenamen bestimmen, wenn ein Kind unter fünf und ein weiteres bereits über fünf jahre alt ist. Wenn sich dieses Kind der Ehenamesbestimmung der Eltern nicht anschließt, behält es seinen bisherigen Namen. Das unter fünf Jahre alt Kind folgt per Gesetz.
Das BGB lässt der Namensgestaltung in der Familie also doch noch viel Spielraum.
Gruß HeinzEric