Namensrechte für .eu Domains

Folgendes Problem:

Person A hat sich einen Namen deutschlandweit schützen lassen und besitzt seit geraumer Zeit eine .de Domain mit diesem Namen.
Person B hat sich diesen Namen als .eu Domain registriert. Jetzt will Person A diese .eu Domain von Person B haben, da sie meint die älteren Rechte darauf zu haben und im Falle eines Rechtsstreites sowieso der Gewinner wäre.
Ich bin der Meinung das man, nur weil man sich deutschlandweit einen Namen schützen lassen hat, nicht automatisch ein europaweites Recht darauf besitzt. Wenn ich mir eine .de Domain registriere habe ich auch nicht das Vorrecht auf die .com , .biz oder sonstige Domainendungen.
Für Leute die meinen Namensrechte auf bestimmte Adressen zu besitzen gab es ja schließlich die Sunrise Period wärend der Registrierungsphase. Als diese verstrichen war konnte sich jeder wahrlos beliebige Adressen registrieren.

Für einen Rat der auf Gesetzestexten basiert wäre ich sehr dankbar.

Schwierig, schwierig
Hallo Marian,

Du hast ja eigentlich schon fast alle Argumente dafür genannt, dass hier das Prinzip „first come, first serve“ gelten kann.

Dazu noch der Hinweis, wenn Person A sein gewerbliches Interesse ausschließlich in DE ausübt, dann sollte er keine weitern Ansprüche an internationale Namen haben (Prinzip des Regionalbezuges). Darüber hinaus wäre zusätzlich für Kommerzielle Zwecke (= hohe Rechte an Namen) die .com-Domäne ebenfalls „richtiger“.

Aktuellste Informationen dazu können evtl. bei der zentralen Vergabestelle für .eu-Domänen gefunden werden:

http://www.eurid.eu/de/general/

http://www.eurid.eu/de/general/streitbeilegung

http://www.eurid.eu/de/general/news/stellungnahme-vo…

Und schließlich beim Schiedsgericht für diese Fälle:

http://www.adreu.eurid.eu (links oben kann auf Deutsche Sprache umgeschaltet werden)

Gruß

Stefan

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Hallo Marian,

die Tatsache, dass A sich den Namen hat schützen lassen, macht es für B sehr schwer, denn nach der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 hat A damit ein Vorrecht.

siehe:
http://www.bettinger.de/faq-eu-schiedsgericht.html

Gruß!

Horst

kleiner Nachtrag
Ich lese gerade auf der verlinkten Seite, dass der Beschwerdeführer auch dann die Kosten trägt, wenn er vor dem Schiedsgericht „obsiegt“.

Das entspannt die Situation für B doch erheblich!
Gruß!

Horst

Hallo erstmal,

man sollte die Sunrise-Phase nicht überwbewerten. Sie war dafür da, dass man solche Streitigkeiten möglichst ausschließen wollte, indem man den Rechteinhabern ein Recht des ersten Zugriffs ermöglicht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Schutzrechte nach Ende der Sunrise-Phase sich nun in Luft aufgelöst hätten. Ein Rechteinhaber kann jederzeit gegenüber einem Dritten mit schwächeren Rechten diese durchsetzen.

Insbesondere hatte die Sunrise-Phase eine ganz große Schwäche, denn es gibt z.B. durchaus eine Markengeltung dank Verwendung, und ich habe jetzt genau so einen Fall, wo jemand ohne eingetragene Marke eben nicht die Sunrise-Phase nutzen konnte, trotzdem aber mit einer schon lange vor der Einrichtung der Bundesrepublik verwendeten Marke europaweit präsent ist. Glücklicherweise scheint die Sache unproblematisch zu sein, im Streitfall hätte der aktuelle Eigentümer der eu-Domain aber vermutlich schlechte Karten gehabt.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie nun, wenn sich der Inhaber der .eu Domain, den Namen in Alicante beim Europäischen Patent und Markenamt eintragen lässt? A hat seine Rechte wohl nur in München registriert…

Ich fände es mal spannend…

Gruss Ivo

Hallo,

Wie nun, wenn sich der Inhaber der .eu Domain, den Namen in
Alicante beim Europäischen Patent und Markenamt eintragen
lässt? A hat seine Rechte wohl nur in München registriert…

Ich fände es mal spannend…

Da ist nicht viel spannendes bei, denn der Inhaber der Marke kraft Verwendung würde vermutlich sofort Widerspruch einlegen, damit auch Erfolg haben und damit wären wir wieder beim Ausgangsfall.

Gruß vom Wiz

Hallo,

Dazu noch der Hinweis, wenn Person A sein gewerbliches
Interesse ausschließlich in DE ausübt, dann sollte er keine
weitern Ansprüche an internationale Namen haben (Prinzip des
Regionalbezuges). Darüber hinaus wäre zusätzlich für
Kommerzielle Zwecke (= hohe Rechte an Namen) die .com-Domäne
ebenfalls „richtiger“.

Das wichtige Wort in deinem Posting i.m.M. nach das „sollte“. Aber letztendlich kannst du keinem Vorschreiben, unter welcher Domain er seine Dienstleitungen anbietet. Schließlich verweist du iihn im gleichen Atemzug ja auch auf eine weitere ausländische Domain (.com).

Gruß
Falke