Hallo zusammen,
meine geschiedene Frau hat wieder geheiratet und den Namen ihres Mannes angenommen. Nun möchte sie, dass auch unsere Tochter diesen neuen Namen bekommt. Gestern habe ich erfahren, dass es eine Altersgrenze geben soll, bis zu der ein Namenswechsel bei einem Kind vorgenommen werden kann. Wisst ihr da vielleich genaueres?
Schon mal vielen Dank an alle und noch einen schönen Tag
Visionär
Hallo,
also von einer Altersgrenze weiß ich nichts, aber der Namenswechsel ist grundsätzlich möglich, wenn es auch ein etwas länger dauernder Prozess ist.
Dazu wird die Familie vom Jugendamt besucht und alles geschieht eben zum Wohl des Kindes ( steht im Vordergrund ). Wenn der Namenswechsel der „äußerlichen Familienzusammenführung“ dient, dann wird das Jugendamt dem Wechsel zustimmen. Vor allem auch dann, wenn z.B. ein weiteres Kind in Planung ist und dann den Namen des Vaters / der Mutter tragen wird.
Der leibliche Vater des Kindes ( in dem Fall Du ) wird ebenfalls zu der Sache befragt und muss sein Einverständnis dazu geben. Sollte er dies nicht tun, wird das Ganze zwar verzögert, wenn es aber vom Amt her als dem Kind dienlich bescheinigt wird, hilft es auch nicht, sich nicht damit einverstanden zu erklären…
Es ist sicher keine leichte Sache für Dich, aber versuche einfach an das Wohl Deiner Tochter zu denken. Wie sie sich fühlen würde wenn ihre Mama „Müller“ heißt und sie „Maier“.
Kann mir vorstellen dass es bzgl einer Altersgrenze ein Mitentscheidungsrecht des Kindes gibt, weiß dies aber nicht genau.
Hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben.
Gruß
funr@cer
Hallo Visionär,
meine geschiedene Frau hat wieder geheiratet und den Namen
ihres Mannes angenommen. Nun möchte sie, dass auch unsere
Tochter diesen neuen Namen bekommt. Gestern habe ich erfahren,
dass es eine Altersgrenze geben soll, bis zu der ein
Namenswechsel bei einem Kind vorgenommen werden kann. Wisst
ihr da vielleich genaueres?
Auf jeden Fall müssen alle, die es betrifft, also auch der Stiefvater und das Kind damit überhaupt einverstanden sein. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so muss es diesen Wunsch schon bekräftigen. (Mein Sohn zum Beispiel musste selbst unterschreiben, da war er gerade mal sieben.) Vorher kann der/die Erziehungsberechtigte für das Kind entscheiden.
Ansonsten habe ich keine Altersgrenzen o. ä. finden können. Da gehe ich jetzt einfach mal davon aus, dass der Rechtsbegriff „Kind“ greift, also bis zum 18. Lebensjahr eine Namensänderung wie in diesem Falle in Frage kommen dürfte.
Viele Grüße
Jana