Narzistisch-histrionische Persönlichkeiten

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Vorwerfbarkeit bei Betrugsfällen mit narzistisch-histrionischen Persönlichkeiten. Wird die Steuerungsfähigkeit einer solchen Person hauptsächlich am histrionischen Kennzeichen festgemacht oder kann man die Steuerungsfähigkeit auf allein am narzistischen Teil festmachen?
Kann man solche Beurteilungen kriteriologisch einordnen?

Danke für die Aufklärung!

Gruß

Bona

Wenn ich das richtig verstehe,geht es um ein Gerichtsverfahren wegen Betruges und in dem Zusammenhang um die Frage der verminderten Schuldfähigkeit bei HN Persö.Störung und nach welchen Kriterien das zu beurteilen wäre…?

fangen wir andersrum an:

verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, bei
krankhaften seelischen Störungen, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit

(Die PKstörungen fallen theoretisch unter andere…)

WENN, diese Störung bei Ausübung der verhandlungsrelevanten Straftat
einen relevanten Stellenwert hat.
Also die Straftat zu erheblichem Anteil
aufgrund dieser Störung begangen wurde.

Letztendlich hast Du auf der einen Seite
eine Diagnose(zum Tatzeitpunkt)und auf der anderen das Delikt
und es gilt abzuschätzen, inwieweit das Störungsbild
dazu führte (oder eben nicht), dass dieses Delikt begangen wurde.

bei einer kombinierten PKStörung ist es theoretisch egal
mit welchem Kriterium argumentiert wird.
Hast Du die Kombi antisozial-histr. reicht i.d.R. die as
und die Anteile histr. fallen unter den Tisch, weil sie
für die Straftat nicht relevant sind

Womit wir beim Punkt sind…

Bei der Kombi histr.narz. fällt es mir schwer ein
Argument zu finden, dass den Stellenwert der Erkrankung
bei dem Delikt Betrug unterstreicht.
Also irgendeine Komponente der Erkrankung,
die dazu führt, dass die Einsicht in die Tat,
die Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Delikts und damit
die Schuld vermindert wäre.
Allerdings ist es davon abhängig, über welche Art Betrug wir reden!
Die Beurteilung entsteht in der Gesamtbetrachtung von Störungsbild
und Delikt. Daher gibt es keinen „Kriterienkatalog“
krank sein allein reicht jedoch nicht.

Also zusammengefasst
wo Du eine deliktbezogene verminderte Steuerungsfähigkeit
draus schlussfolgerst und argumentierst, narzisstisch oder histrionische Anteile, ist egal.
In ihrem Gesamtkonzept führt die Erkrankung zu einer
verminderten Steuerungsfähigkeit/ Steuerungseinsicht.
Es gibt keinen Kriterienkatalog, weil die Beurteilung
deliktabhängig ist. (Beispiel Fall Hoffmann (Levke & Felix)-
der Mann ist durchaus krank, aber seine Erkrankung ist für die Tatbegehung laut Gutachten & Gericht nicht relevant)
Ich bräuchte die Akte um da konkret was zu zusagen, aber
ich fürchte, dass man sich bei der Kombi auf dünnes Eis begiebt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo und erstmal danke für die umfassende Analyse!

Wenn ich das richtig verstehe,geht es um ein Gerichtsverfahren
wegen Betruges und in dem Zusammenhang um die Frage der
verminderten Schuldfähigkeit bei HN Persö.Störung und nach
welchen Kriterien das zu beurteilen wäre…?

Im konkreten Fall, den ich aus verständlichen Gründen natürlich so allgemein wie möglich halten muss, geht es um einen besonders effektiven Selbstdarsteller, der mit ausgeschmückten Geschichten ältere Leute übers Ohr haut.

Nun ergab sich - wie du ganz richtig sagst - die Frage nach der Schuldfähigkeit und deren möglicher Verminderung. Mich hat daran interessiert, dass die genannte Diagnose gerade NICHT zur Annahme einer Minderung führte, sondern dass laut Gutachter unabhängig davon die Schuldfähigkeit unvermindert vorlag.

WENN, diese Störung bei Ausübung der verhandlungsrelevanten
Straftat einen relevanten Stellenwert hat. Also die Straftat zu
erheblichem Anteil aufgrund dieser Störung begangen wurde.

Die Verwendung des Wortes „erheblich“ scheint hier einen mehr oder weniger großen Spielraum für die Begutachtung anzuzeigen. Du schreibst ja auch:

krank sein allein reicht jedoch nicht.

Aber:

der Mann ist durchaus krank, aber seine Erkrankung ist für die
Tatbegehung laut Gutachten & Gericht nicht relevant)

Das ist ja gerade der Widerspruch, der mich stutzig gemacht hat in diesem Fall.

Ich bräuchte die Akte um da konkret was zu zusagen,

Naja, das geht natürlich nicht, wie wir beide wissen.

aber ich fürchte, dass man sich bei der Kombi auf dünnes Eis
begiebt.

Die Verurteilung ist aufgrund des Gutachtens bereits erfolgt - bereits in zweiter Instanz und in beiden Instanzen durch Gutachten.

Gruß

Bona

Hallo Bona
Wie Bleifrosch schon schrieb, sind die wesentlichen Kriterien für verminderte Schuldfähigkeit:
deutlich mindere Intelleigenz
tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Psychosen

Insbesondere Psychosen, weil da am deutlichsten wird, dass Realität und Einbildung (Wahn, Halluzination etc.) nicht auseinander gehalten werden kann.

Die Persönlichkeitsstörungen sind m.E. nicht schuldmindernd. Wo sollte man denn da auch den Grenzstrich ziehen, da eine Grauzone von leichter Persönlichkeitsstörung (wie sie 50 % der Teilnehmer hier haben dürften :wink: ) bis schwerer Persönlichkeitsstörung besteht.

Gruß,
Branden

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Hallo Branden,

deutlich mindere Intelleigenz

inwiefern? Dann wäre ja Betrug in diesen Fällen überhaupt nicht möglich, denn normalerweise ist ja für Betrug eine gewisse Intelligenz unverzichtbar, oder?

tiefgreifende Bewusstseinsstörung
Psychosen

In den Fällen ist es klar.

Gruß

Bona

Das Gesetz sieht „Schwachsinn“ als schuldmindernd an.
Schwachsinn ist ein juristischer Begriff, den Du in
das psych. Konstrukt der Minderbegabung umsetzen kannst.
patholologischer IQ

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Vielen Dank! owT.
.

inwiefern? Dann wäre ja Betrug in diesen Fällen überhaupt
nicht möglich, denn normalerweise ist ja für Betrug eine
gewisse Intelligenz unverzichtbar, oder?

Nun ja, meistens wohl. Es gibt sicherlich aber auch Formen des Betrugs, die von Schwachsinnigen begangen werden können.
Gruß,
Branden