Gibt es hier ein paar Kuristen, die mir sagen können wie folgender Artikel des NATO-Vertrages zu interpretieren ist:
Artikel 5 - Beistandsverpflichtung:
„Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzueglich fuer sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Massnahmen, einschliesslich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie fuer erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmassnahmen ist unverzueglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Massnahmen sind einzustellen, sobald der
Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen.“
Im Brett Militärpolitik geht es ganz konkret um die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung zur Teilnahme im Verteidigungsfall ergibt, oder ob das jedes Land selbst entscheiden kann. Da die Formulierung „Massnahmen […] die sie fuer erforderlich erachtet“ auch die Möglichkeit einschließt, daß ein Land keine Maßnahmen für erforderlich erachtet, würde ich für letzteres plädieren. Aber da das alle anderen Diskutanten entschieden anders sehen, würde ich gern wissen, was ein Jurist dazu sagt.