NATO-Vertrag - Artikel 5

Gibt es hier ein paar Kuristen, die mir sagen können wie folgender Artikel des NATO-Vertrages zu interpretieren ist:

Artikel 5 - Beistandsverpflichtung:

„Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzueglich fuer sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Massnahmen, einschliesslich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie fuer erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmassnahmen ist unverzueglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Massnahmen sind einzustellen, sobald der
Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen.“

Im Brett Militärpolitik geht es ganz konkret um die Frage, ob sich daraus eine Verpflichtung zur Teilnahme im Verteidigungsfall ergibt, oder ob das jedes Land selbst entscheiden kann. Da die Formulierung „Massnahmen […] die sie fuer erforderlich erachtet“ auch die Möglichkeit einschließt, daß ein Land keine Maßnahmen für erforderlich erachtet, würde ich für letzteres plädieren. Aber da das alle anderen Diskutanten entschieden anders sehen, würde ich gern wissen, was ein Jurist dazu sagt.

Mit dem NATO-Vertrag bin ich nun überhaupt nicht vertraut. Aber nach allgemeinen Grundsätzen räumt hier die Formulierung „für erforderlich erachtet“ dem Staat ein Ermessen ein. Dieses Ermessen dürfte hinsichtlich des „Ob“ der Maßnahmen auf Null reduziert sein, wenn ein Bündnisstaat angegriffen wird.

Hinsichtlich des „Wie“, also welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, hat dann der Staat einen Ermessensspielraum.

Da die Formulierung „Massnahmen […] die
sie fuer erforderlich erachtet“ auch die Möglichkeit
einschließt, daß ein Land keine Maßnahmen für erforderlich
erachtet, würde ich für letzteres plädieren. Aber da das alle
anderen Diskutanten entschieden anders sehen, würde ich gern
wissen, was ein Jurist dazu sagt.

Hallo,

wenn ich mir die englische Fassung so anschaue, gibt die Formulierung m.E. schon her, daß jeder entscheiden kann, ob er mitspielen will:

The Parties agree that an armed attack against one or more of them in Europe or North America shall be considered an attack against them all and consequently they agree that, if such an armed attack occurs, each of them, in exercise of the right of individual or collective self-defence recognised by Article 51 of the Charter of the United Nations, will assist the Party or Parties so attacked by taking forthwith, individually and in concert with the other Parties, such action as it deems necessary , including the use of armed force, to restore and maintain the security of the North Atlantic area.

Im Brett Militärpolitik geht es ganz konkret um die Frage, ob
sich daraus eine Verpflichtung zur Teilnahme im
Verteidigungsfall ergibt, oder ob das jedes Land selbst
entscheiden kann. Da die Formulierung „Massnahmen […] die
sie fuer erforderlich erachtet“ auch die Möglichkeit
einschließt, daß ein Land keine Maßnahmen für erforderlich
erachtet, würde ich für letzteres plädieren. Aber da das alle
anderen Diskutanten entschieden anders sehen, würde ich gern
wissen, was ein Jurist dazu sagt.

Jurist bin ich nicht, aber dennoch Deiner Meinung. Du wirst allerdings keinen Juristen finden, der dazu fundierte Aussagen treffen wird, weil es einfach keinen Präzendenzfalls gibt und die Formulierung Freiraum für Interpretationen läßt.

Aber unter uns gesagt: Die von uns vertretene Interpretation macht keinen Sinn, wenn man sich vor Augen führt, was das für Folgen haben kann. Für den Fall, daß wirklich und erstmals überhaupt ein NATO-Mitglied angegriffen werden würde, könnten sich nämlich alle anderen Mitglieder mit den Worten „och nö, heute mal lieber nicht“ aus der Verantwortung stehlen.

Und so kann der Vertrag ja nun auch nicht gemeint sein.

Gruß
Christian

The Parties agree that an armed attack against one or more of
them in Europe or North America shall be considered …

Sehe ich auch so, Christian.
Darüber hinaus ist das Gebiet, in dem ein Angriff erfolgen muß, um den Artikel in Kraft zu setzen, ja eindeutig begrenzt. Der Nahe Osten zählt definitiv nicht dazu.

Gruß Eckard.

Aber unter uns gesagt: Die von uns vertretene Interpretation
macht keinen Sinn, wenn man sich vor Augen führt, was das für
Folgen haben kann. Für den Fall, daß wirklich und erstmals
überhaupt ein NATO-Mitglied angegriffen werden würde, könnten
sich nämlich alle anderen Mitglieder mit den Worten „och nö,
heute mal lieber nicht“ aus der Verantwortung stehlen.

Diesen Fall hat es ja schon gegeben und eigentlich weiß bis heute niemand so genau, welche Maßnahmen erforderlich sind um weitere Anschläge wie den vom 11.9 zu verhindern. Man kann (beziehungsweise sollte) ja nicht in blinden Aktionismus ausbrechen, nur damit es nicht so aussieht, als ob man sich vor seiner Verantwortung drücken will.

Hallo!

Es besteht tatsächlich ein Ermessensspielraum, wenn es um das „Wie“ und „Wieviel“ geht. Es gibt keinen Ermessensspielraum, wenn es um das „Ob“ geht. Es ist eine Verpflichtung zum gegenseitigen, kollektiven Beistand, die auch als solche verstanden werden will.
Könnte man sich einfach so einer Beistandsverpflichtung entziehen, so wäre es keine Beistandsverpflichtung.

Ich hoffe, ich konnte behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
RvH