Hallo zusammen,
bestehen rechtlich Aussichten darauf, dass ich mich irgendwie dagegen wehren kann, mein Freizeitgartengrundstück aufgeben zu müssen?
Defacto hat mich die Bauaufsichtsbehörde dazu aufgefordert, 3 Gebäude auf meinem Gartengrundstück einschließlich der Grundstücksumzäunung abzubrechen. Die Gebäude (Schutzhütte, Schuppen und Abort) stehen aber schon seit Jahrzehnten und zwar so, wie mein Vorgänger, von dem ich das Grundstück erworben habe, sie errichtet hat. Meine Freizeit verbringe ich mit meiner Familie besonders gerne an Wochenenden auf unserem Grundstück. Das Grundstück lässt sich mit dem Auto bequem über eine öffentliche Straße erreichen. Die frische Luft und die Stille der Natur da draußen ist für uns sehr wichtig. Schließlich halten wir die Natur so weit in Takt, dass wir das Gartengrün ständig pflegen und zahlreiche Vogelkästen aufgestellt haben. Der Zaun hat lediglich die Funktion, Unbefugte daran zu hindern, unser Refugium zu betreten. Braucht man für so ein Grundstück wirklich eine Baugenehmigung, wenn ja seit wann?
Vielen Dank.
guvo
kann ich mich rechtlich gegen, dass ich mein Gartengrundstück
Hallo,
ich nehme an, das Grundstück liegt im Außenbereich, also nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans?
Du solltest dich beim zuständigen Bauamt erkundigen, was der Flächennutzungsplan für dieses Grundstück aussagt, also Planausschnitt, Legende und textliche Festsetzungen kopieren lassen.
Dann solltest du dir §35 im Baugesetzbuch durchlesen. Unter Absatz 2 gibt’s eine schwammige Ausnahmeregelung. Etwas Verhandlungsspielraum gibt’s erfahrungsgemäß, aber auf den ersten Blick hat die Bauaufsicht wohl die besseren Karten.
Gruß, Jens
Hallo Jens,
ich nehme an, das Grundstück liegt im Außenbereich, also nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans?
Innenbereich ohne B-Plan wäre dann Außenbereich?
Du solltest dich beim zuständigen Bauamt erkundigen, was der
Flächennutzungsplan für dieses Grundstück aussagt, also
Planausschnitt, Legende und textliche Festsetzungen kopieren
lassen.
Ein Flächennutzungsplan hat im Gegensatz zu einem Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen.
Dann solltest du dir §35 im Baugesetzbuch durchlesen. Unter
Absatz 2 gibt’s eine schwammige Ausnahmeregelung.
Falls § 35 BauGB zur Anwendung kommen könnte, dann nur für einen Bauantrag, der für nicht genehmigte Gebäude/Nutzungsänderung im Nachhinein gestellt wurde.
Etwas
Verhandlungsspielraum gibt’s erfahrungsgemäß, aber auf den
ersten Blick hat die Bauaufsicht wohl die besseren Karten.
Ich verstehe die Frage allerdings etwas anders. Gibt es einen Bestandsschutz für eine langjährig bestehende Nutzung? Und da geht der Streit los. Oft kommen erst Argumente, wir haben nie wesentliches verändert. Dazu etwas auf die Tränendrüse (Nistkästen). Wenn dem nicht geglaubt wird, kommt häufig, wir haben doch nun aber so viel Geld und Leistung rein gesteckt. Dann wird es tatsächlich schwierig gegenüber dem Bauamt zu argumentieren.
Wenn das Bauamt aber eine seit Jahrzehnten bestehende Nutzung nicht mehr akzeptieren möchte (die haben Luftbilder von vielen Jahren), dann kann ein Gang zum Fachanwalt erfolgreich sein.
Aber bitte die Fakten prüfen. Hat man Acker gekauft. Was stand im Notarvertrag?
Grüße
Ulf
Also ich kenne das von anderen Naturschutzgebieten so, dass neue Gebäude nicht gebaut werden dürfen, alte aber Bestandschutz haben.
Zumindest so lange bis sie von alleine zusammen brechen.
Ein Wiederaufbau ist dann nicht mehr möglich.
Eine Restauration bestehender Gebäude darf aber in den Grenzen der alten Bauten durchgeführt werden.
Soll heißen, bei Backsteinbauten darf die Mauer geflickt werden aber nicht eine neue Wand außen vor der Alten errichtet werden, und später die alte abzureißen.
Um den Bestandschutz nachzuweisen wären alte Fotos vom Vorbesitzer natürlich sehr wertvoll.
Gruß RK
Hallo
der §35 BauGB ist leider oder Gott sei Dank nicht schwammig. Ich empfehle hier den Kommentar (Uni-Bibliothek).
Bestandsschutz ja, Neu- oder Anbau Nein.
Wenn du seit deinem Erwerb selbst schon An- und Ausbauten oder Nutzungsänderungen - d.h.: ehemals Schuppen, jetzt Wochenendhaus durchgeführt hast, dann wirst du wohl abreißen müssen.
Hintergrund:
Jeder möchte ein Häuschen im Grünen, möglicht weit weg von anderen Zivilisationen. Der §35 BauGB soll eine Zersiedelung verhindern. Das hat nicht nur Naturschutzrechtliche Hintergründe. Mit einer Genehmigung solcher „Projekte“ geht eine Gemeinde auch Verpflichtungen ein. Neben der Erschließung mit Strom/Wasser/Abwasser/Müllabfuhr ect… gibt es noch unzählige Kleinigkeiten die fernab der Gemeindgrenzen nur mit erheblich erhöhten Kostenaufwand gewährleistet werden können. Dies muss dann via Umlage auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Die Gemeinde ist jedoch auch verpflichtet wirtschaftlich zu arbeiten.
Gruß das Fischlein
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Hallo
Hallo Jens,
ich nehme an, das Grundstück liegt im Außenbereich, also nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans?
Innenbereich ohne B-Plan wäre dann Außenbereich?
NEIN, hier §34 BauGB Bauen im Zusammenhang bebauter Flächen.
Du solltest dich beim zuständigen Bauamt erkundigen, was der
Flächennutzungsplan für dieses Grundstück aussagt, also
Planausschnitt, Legende und textliche Festsetzungen kopieren
lassen.
Ein Flächennutzungsplan hat im Gegensatz zu einem
Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen.
Grundsätzlich gib ein FNP kein Baurecht! Selbst wenn dort ein Acker als künftiges bauland ausgewiesen wird heißt das nicht, dass dieses Grundstück auch tatsächlich bebaut wird. Ein FNP ist eine Art Planung der Gemeinde für die Zukunft. Also ein Ausblick wie die Gemeinde sich entwickeln könnte, nicht muß. Es soll die Ausweisung künftiger Baugebiete erleichtern.
Dann solltest du dir §35 im Baugesetzbuch durchlesen. Unter
Absatz 2 gibt’s eine schwammige Ausnahmeregelung.
Falls § 35 BauGB zur Anwendung kommen könnte, dann nur für
einen Bauantrag, der für nicht genehmigte
Gebäude/Nutzungsänderung im Nachhinein gestellt wurde.
Der Außenbereich nach §35 BauGB darf nicht bebaut werden. Ausnahmen sind Bebauungen im öffentlichen Interesse.
Etwas
Verhandlungsspielraum gibt’s erfahrungsgemäß, aber auf den
ersten Blick hat die Bauaufsicht wohl die besseren Karten.
Ich verstehe die Frage allerdings etwas anders. Gibt es einen
Bestandsschutz für eine langjährig bestehende Nutzung? Und da
geht der Streit los. Oft kommen erst Argumente, wir haben nie
wesentliches verändert. Dazu etwas auf die Tränendrüse
(Nistkästen). Wenn dem nicht geglaubt wird, kommt häufig, wir
haben doch nun aber so viel Geld und Leistung rein gesteckt.
Dann wird es tatsächlich schwierig gegenüber dem Bauamt zu
argumentieren.
Ein Schwarzbau ist und bleibt ein Schwarzbau und kostet der Gemeinde und somit der Allgemeinheit nur viel Geld. Wenn nicht jetzt, dann in 20-30 Jahren. Dann möchten die Nachfahren/Erben ihr heimlich ausgebautes Ferienhäuschen mit 150 qm Wohnfläche und Doppelgarage als ständigen Wohnsitz mit allem was dazu gehört (sihe anderen Beitrag). Wenn dann die Ver- und Entsorgungsgebühren steigen ist wieder die Gemeinde und nicht der Bürger Schuld.
Gruß
Das Fischlein
Wenn das Bauamt aber eine seit Jahrzehnten bestehende Nutzung
nicht mehr akzeptieren möchte (die haben Luftbilder von vielen
Jahren), dann kann ein Gang zum Fachanwalt erfolgreich sein.
Aber bitte die Fakten prüfen. Hat man Acker gekauft. Was stand
im Notarvertrag?
Grüße
Ulf
Wenn Hütten schon lange stehen oder anhand alter Postkarten etc. nachgewiesen werden kann, daß dort schon immer Hütten standen (so in einem Fall in Kronberg/Ts.), kann man Erfolg haben, wenn keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen. Ist letzteres der Fall (Naturschutz!), dann macht es Sinn, den Flächennutzungsplan anzugleichen und die Sache per Bebauungsplan städtebaulich in die Reihe zu bringen (vgl. Planungen in Usingen Merzhausen u.a., vgl. ebenso sog. Gartenhüttenduldungsgesetz Hessen v. 04.04.1990).
Ein größeres Geschrei der Kommune wegen der Finanzierung ist in der Regel überflüssig, weil es sich ja nicht um die komplizierteste und damit teuerste Planung handelt und die naturschutztrechtliche Ausgleichskomponente seit 1993 ohnehin auf die Grundstücksbesitzer umlegbar ist.
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