Guten Tag,
folgende Frage zum Mietrecht, bei der vielleicht jemand weiterhelfen kann.
Für die Wartung der Heizung wurden Mieter A Rechnungen berechnet, die im Abrechnungszeitraum (zum Beispiel 01.05.2008 - 30.04.2009) beglichen wurden. Mieter A ist mitten im Abrechnungszeitraum eingezogen (z.B. 01.09.2008).
Die Rechnungsumfang der Rechnungen bezieht sich allerdings auf einen Zeitraum VOR dem Einzug von Mieter A (also von Jahr 2007 - April 2008), die Rechnungen wurden nur „zu spät“ gezahlt.
Muss Mieter A, obwohl er in seinem Mietzeitraum keine der Leistungen in Anspruch genommen (nicht mal anteilig, da ja erst hinterher eingezogen) hat, jetzt Rechnungen mitbezahlen, nur weil sie später bezahlt wurden?
(Wenn ja, wieviele Jahre rückwirkend kann so eine Regel gelten? …Ich meine, wenn der Eigentümer der Wohnung jetzt auf die Idee kommt, noch Rechnungen von 2006 zu begleichen, könnte er diese den Mietern in Rechnung stellen?)
Welche Beschlüsse gibt es zu diesem Thema?
Vielen Dank für die Hilfe!
Cammy