NBK - Abrechnungszeitraum vor Mietbeginn?

Guten Tag,

folgende Frage zum Mietrecht, bei der vielleicht jemand weiterhelfen kann.

Für die Wartung der Heizung wurden Mieter A Rechnungen berechnet, die im Abrechnungszeitraum (zum Beispiel 01.05.2008 - 30.04.2009) beglichen wurden. Mieter A ist mitten im Abrechnungszeitraum eingezogen (z.B. 01.09.2008).

Die Rechnungsumfang der Rechnungen bezieht sich allerdings auf einen Zeitraum VOR dem Einzug von Mieter A (also von Jahr 2007 - April 2008), die Rechnungen wurden nur „zu spät“ gezahlt.

Muss Mieter A, obwohl er in seinem Mietzeitraum keine der Leistungen in Anspruch genommen (nicht mal anteilig, da ja erst hinterher eingezogen) hat, jetzt Rechnungen mitbezahlen, nur weil sie später bezahlt wurden?

(Wenn ja, wieviele Jahre rückwirkend kann so eine Regel gelten? …Ich meine, wenn der Eigentümer der Wohnung jetzt auf die Idee kommt, noch Rechnungen von 2006 zu begleichen, könnte er diese den Mietern in Rechnung stellen?)

Welche Beschlüsse gibt es zu diesem Thema?

Vielen Dank für die Hilfe!
Cammy

Zum Abflussprinzip:
[http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht__Abrechnung_von…](http://www.inso-ra.de/news/Mietrecht Abrechnung_von_Betriebskosten_auch_nach_Abflussprinzip_rechtmaessig Betriebskostenabrechnung Abrechnungszeitraum Abrechnungsmethode Abgrenzung_der_Kosten Leistungsprinzip)

vnA

Hallo Cammy,

natürlich muss man nicht für Leistungen bezahlen, die nicht während der eigenen Mietzeit geleistet wurden. Aber das ist zumindest in dem genannten Beispiel auch gar nicht der Fall.

Hier handelt es sich um eine Wartung, die selbstverständlich dem Mieter auch danach zugute kommt. Sie darf aber nur anteilig berechnet werden. (Z.B. 6 Monate = die Hälfte)

Gruß!

Horst

Danke, wieder was gelernt!