Hoffentlich anworten mir ein paar Leute, die wirklich Ahnung haben… 
Wenn ich als Vermieter eine Kündigungsbestätigung schreiben würde und schon in der Kündigungsbestätigung „schon heute eine letzte Nachfrist zur Erledigung der Schönheitsreparaturen setze, die 14 Tage über das Mietverhältnis hinaus geht“, ist das dann wirksam? Ich habe gehört, dass das nicht wirksam sei, da es nicht zu vereinbaren wäre mit dem Schuldrecht (siehe u.a. die § 280 und folgende im BGB). Hat da jemand die totale Ahnung und kann mir Antwort geben???
Danke im Vorraus!!
Als Auszubildende WOWI…
Hoffentlich anworten mir ein paar Leute, die wirklich Ahnung
haben… 
…kannst Du nicht im Ernst erwarten, hier Leute zu finden, die mehr wissen als Du.
Gruß Ralf
Hoffentlich anworten mir ein paar Leute, die wirklich Ahnung
haben… 
Wenn ich als Vermieter eine Kündigungsbestätigung schreiben
würde und schon in der Kündigungsbestätigung „schon heute eine
letzte Nachfrist zur Erledigung der Schönheitsreparaturen
setze, die 14 Tage über das Mietverhältnis hinaus geht“, ist
das dann wirksam? Ich habe gehört, dass das nicht wirksam sei,
da es nicht zu vereinbaren wäre mit dem Schuldrecht (siehe
u.a. die § 280 und folgende im BGB). Hat da jemand die totale
Ahnung und kann mir Antwort geben???
Hallo Jana,
der Mieter kann nur für den Zeitraum Fristen setzen, die er auch benaspruchen kann. Eine Frist, die nach Beendigung des Mietverhältnisses endet ist nutzlos. Forderungen, die erst nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zu erfüllen sind enden in dem Fall mit Beendigung des Mietverhältnisses.
Gruss Günter
Hallo Günter,
der Mieter kann nur für den Zeitraum Fristen setzen, die er
auch benaspruchen kann.
Jana schrieb:
„Wenn ich als VER mieter…“
Grüße von
Tinchen
Tinchen hat mich verstanden…konnte mir aber auch keine Antwort geben… Was soll´s ich glaub ich kenn´die Antwort 
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Hallo,
das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zum Ende des Mietverhältnisses herauszugeben ist und der Termin nicht nach diesem Termin gesetzt werden kann.
Erst wenn der Mieter bei Wohnungsübergabe seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat ihm der Vermieter eine Nachfrist einzuräumen. Das heisst aber auch, dass der VM die Schlüssel dann erst übernehmen darf, wenn die Wohnung sich in ordnungs- und vertragsgemässen Zustand befindet. Und der VM muss bei der Nachfrist hinweisen, wenn diese nicht eingehalten wird, dass eine weitere Frist nicht mehr gewährt wird und der VM auf Kosten des Mieters dann - aus dem Verzug heraus - die Wohnung auf dessen Kosten richten lässt.
Grüsse Günter
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