der Grundsatz „Ne bis in idem“ gilt doch ausschließlich nur für das Strafrecht, nicht jedoch für das Verwaltungs- und Zivilrecht? Dürfte dann ein Täter zweimal wegen derselben prozessualen Tat vor Gericht gestellt werden, wenn es das Verwaltungs- und Zivilrecht betrifft? Das wäre doch auch nicht fair? Gibt es in diesen Bereichen einen ähnlichen Grundsatz und wie heißt er dort?
der Grundsatz „Ne bis in idem“ gilt doch ausschließlich nur
für das Strafrecht, nicht jedoch für das Verwaltungs- und
Zivilrecht? Dürfte dann ein Täter zweimal wegen derselben
prozessualen Tat vor Gericht gestellt werden, wenn es das
Verwaltungs- und Zivilrecht betrifft?
Zwar gibt esim Verwaltungs- oder Zivilrecht keinen Täter und keine Taten, aber es gibt den Streitgegenstand. Und wenn über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden ist, macht diese bestehende Rechtskraft einen neuen Rechtsstreit in der gleichen Sache unzulässig.
Zwar gibt esim Verwaltungs- oder Zivilrecht keinen Täter und
keine Taten, aber es gibt den Streitgegenstand. Und wenn über
den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden ist,
macht diese bestehende Rechtskraft einen neuen Rechtsstreit in
der gleichen Sache unzulässig.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
nehmen wir mal an es geht um Schadenersatzansprüche. In einem Urteil wurde der Klage auf Schadenersatz stattgegeben und das Urteil ist nun rechtskräftig. Im Nachhinein stellt sich jedoch heraus, dass die Höhe der Schadenersatzforderung viel zu gering war. Hat nun der Kläger überhaupt keine Chance an mehr Geld zu kommen, soll heißen, die Höhe der Schadeneersatzzahlung neu feststellen zu lassen?