Neben der Ausbildung jobben

Zur Zeit mache ich eine Ausbildung bei der Stadt. Ich verdiene 514€ Netto und würde aber trotzdem gern noch etwas dazu verdienen. Hatte da an Promotion o.Ä. gedacht, da ich in diesem Bereich auch nur am Wochenende arbeiten könnteund die Bezahlung ziemlich gut ist. Ich weiß, dass mein Arbeitgeber zustimmen muss, aber hat vlt. jemand von euch Erfahrungen in speziell meinem Fall (Job bei der Stadt)?Irgendwie traue ich mich nicht zu fragen :-S Die Bezahlung ist ja an sich nicht schlecht, da ich ohnehin NOCh zu Hause wohne, aber ich möchte mir ein Auto finanzieren…
Danke schon mal für eure zahlreichen Posts :stuck_out_tongue:

Zur Zeit mache ich eine Ausbildung bei der Stadt. Ich verdiene
514€ Netto und würde aber trotzdem gern noch etwas dazu
verdienen. Hatte da an Promotion o.Ä. gedacht, da ich in
diesem Bereich auch nur am Wochenende arbeiten könnteund die
Bezahlung ziemlich gut ist. Ich weiß, dass mein Arbeitgeber
zustimmen muss, aber hat vlt. jemand von euch Erfahrungen in
speziell meinem Fall (Job bei der Stadt)?Irgendwie traue ich
mich nicht zu fragen :-S Die Bezahlung ist ja an sich nicht
schlecht, da ich ohnehin NOCh zu Hause wohne, aber ich möchte
mir ein Auto finanzieren…

Es ist prinzipiell erlaubt, neben der Ausbildung zu jobben.
Der Arbeitgeber muss aber informiert werden.
Unter bestimmten Umständen, kann er den Nebenjob auch verbieten.
Ein Grund dafür wäre z.B., wenn der Nebenjob in der gleichen Sparte wie das Arbeitgeberunternehmen ist --> Konkurrenz.
Ein anderer Grund wäre, wenn der Arbeitgeber die Ausbildungsleistungen durch den Nebenjob für beeinflusst/gefährtet sieht. Und das kann der Arbeitgeber auslegen, wie er will.
Es ist also prinzipiell erlaubt, muss aber mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Gruss Daniel

Hallo,

Ich weiß, dass mein Arbeitgeber
zustimmen muss, aber hat vlt. jemand von euch Erfahrungen in

Es ist also prinzipiell erlaubt, muss aber mit dem Arbeitgeber
abgesprochen werden.

Ich würde den Satz anders formulieren, was rechtlich etwas anderes bedeutet (IANAL).

Es ist prinzipiell möglich , muß aber vom Arbeitgeber erlaubt werden.

Grüsse max

Ich würde den Satz anders formulieren, was rechtlich etwas
anderes bedeutet (IANAL).

Es ist prinzipiell möglich , muß aber vom
Arbeitgeber erlaubt werden.

Dann wäre der Satz aber nicht richtig! Der Arbeitgeber darf nicht bestimmen, was du in deiner Freizeit machst! Das selbe gilt für Pausen. Freizeit ist Freizeit! Was man dort macht, hat den Arbeitgeber nicht zu interesieren. Es gibt dann aber jedoch die Ausnahmen, die ich zuvor genannt hatte: Konkurenz, Beeinträchtigung der Leistung,…

Gruss Daniel

Ich würde den Satz anders formulieren, was rechtlich etwas
anderes bedeutet (IANAL).

Es ist prinzipiell möglich , muß aber vom
Arbeitgeber erlaubt werden.

Dann wäre der Satz aber nicht richtig! Der Arbeitgeber darf
nicht bestimmen, was du in deiner Freizeit machst! Das selbe
gilt für Pausen. Freizeit ist Freizeit! Was man dort macht,
hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Es gibt dann aber
jedoch die Ausnahmen, die ich zuvor genannt hatte: Konkurrenz,
Beeinträchtigung der Leistung,…

Was ist an dem Satz falsch?
Nebentätigkeiten sind erlaubnispflichtig - sie können müssen aber nicht genehmigt werden.

Der Arbeitgeber darf generell nebenberufliche Aktivitäten untersagen, wenn u.a.:
a) die hauptberuflichen Leistungen beeinträchtigt werden (könnten)
b) man in Konkurrenz zu deinem Arbeitgeber tritt
c) man bei einem seiner Wettbewerber jobbt

Für den TO, sie ist im „Öffentlichen Dienst“ beschäftigt, gilt, dass sie jede Nebentätigkeit genehmigen lassen muss. Schau mal hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nebenjob und bei den weiterführenden Links
Falls Miriam noch minderjährig ist, gilt außerdem noch das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Was sie in ihrer Freizeit als Hobby, ohne Geld zu verdienen, treibt - da hat der Arbeitgeber tatsächlich wenig Möglichkeiten etwas zu verbieten. Ganz ausgeschlossen ist es aber auch nicht. Pausen, Urlaub usw. sollen vorrangig der Erholung dienen um den Job wieder mit voller Kraft ausüben zu können.

Wie schon in meinem vorherigen Beitrag gesagt bin ich kein Anwalt. Wenn er eine rechtlich verbindliche Auskunft will, musst sie mit ihrem Ausbildungsvertrag zu einem Juristen für Arbeitsrecht gehen.

Grüsse max

Es ist prinzipiell möglich, muß aber vom
Arbeitgeber erlaubt werden.

Dieser Satz stimmt einfach nicht! Er ist zu allgemein. Wenn man ins Detail geht, dann kann man sagen, das darf man, das darf man nicht.
Und wenn du neben deinem Beruf Zeitungen austragen willst, dann darfst du das und musst es deinem Arbeitgeber nicht mal melden.
Rein theorietisch darfst so viele Job haben wie du willst. Aber das wäre jetzt hier bissl zu viel des Guten.

Widerspruch!
Zugegeben ich war zu allgemein, aber für die Situation aus der Ausgangsfrage zutreffend.
Zitat aus meinem Link:
Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten (wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen, sofern diese geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Zitat Ende

Also: Eine Anzeigepflicht besteht immer. Und deine Aussage, so allgemein formuliert, dass man theoretisch selbst entscheiden könnte wie viele Jobs man annimmt ist ebenso falsch.

Dazu nur folgendes:
Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV
§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Fazit:
Um Schwierigkeiten und Missverständnisse mit dem Arbeitgeber zu vermeiden sollte die Fragestellerin die geplante Nebentätigkeit anzeigen.
Falls die Fragestellerin keine neuen Informationen liefert ist das Thema aus meiner Sicht damit erschöpfend behandelt - deshalb EOT!

Grüsse max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Widerspruch!
Zugegeben ich war zu allgemein, aber für die Situation aus der
Ausgangsfrage zutreffend.

Das stimmt nicht ganz. Es wird gesagt, dass man bei der Stadt eine Ausbildung macht. Das heißt nicht, dass man im offentlichen Dienst sein muss!!!

Zitat aus meinem Link:
Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten
grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige
Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten
(wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das
Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit
dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3
TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr
genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt
werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch
untersagen, sofern diese geeignet ist, die Interessen des
Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Zitat Ende

für den öffentlichen Dienst stimme ich dir da völlig zu.

Also: Eine Anzeigepflicht besteht immer.

Falsch!!! http://de.wikipedia.org/wiki/Nebenjob

Und deine Aussage, so allgemein formuliert, dass man
theoretisch selbst entscheiden könnte wie viele Jobs man
annimmt ist ebenso falsch.

Das stimmt NICHT!!! Was wäre denn dann mit den Leuten, die neben ihrer richtigen Arbeit noch z.B. Zeitungen austragen. Oder was ist mit einem DJ aus einer Discothek, der in der Woche als Filialleiter arbeitet??? Aber wie gesagt, das würde hier den Rahmen sprengen und war auch nicht die Frage.

Dazu nur folgendes:
Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV
§ 5 Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
(1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen
gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als
erteilt, wenn die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen
Umfang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und
kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer
oder mehrerer Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen,
wenn die Vergütung hierfür insgesamt 100 Euro im Monat nicht
übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche ein Fünftel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. In
diesen Fällen ist die Nebenbeschäftigung dem
Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn, daß es sich um
eine einmalige, gelegentliche Nebenbeschäftigung handelt.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist zu
untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen
beeinträchtigt.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt
geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem
Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der
Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen
Interessen dies gestatten.

Dort steht es ja auch drin: Ist nciht verboten! DU solltest die Texte, die du kopierst auch mal durchlesen.

Fazit:
Um Schwierigkeiten und Missverständnisse mit dem Arbeitgeber
zu vermeiden sollte die Fragestellerin die geplante
Nebentätigkeit anzeigen.

Nein, wenn die Nebentätigkeit zum Beispiel sein Hobby ist. Nehmen wir mal an, der jenige ist Vorstandsmitgleid eines Vereins…Das muss der nicht melden!

Falls die Fragestellerin keine neuen Informationen liefert ist
das Thema aus meiner Sicht damit erschöpfend behandelt -
deshalb EOT!

Dem muss ich auch zustimmen. Also bitte ein paar mehr Details oder EOT

Gruss Daniel