Neben Hauptjob Geschäfsführer

Hallo,

kann mir jemand sagen, wie die Abgabenlast - Sozialversicherung und Steuerlast - aussieht, wenn man sich neben seinem, gut bezahlten, Hauptjob selbständig macht, dazu eine GmbH-Form wählt und man sich als Geschäftsführer einsetzt und nach einer Weile das GF-Gehalt höher ist als der bisherige Hauptjob? Wenn man nun beide Jobs auch weiterhin machen will (und zeitlich auch kann), zahlt man für beide Jobs in voller Höhe Sozialabgaben? Und wie sieht es mit der Steuer aus? 2 Lohnsteuerkarten mit zwei verschiedenen Lohnsteuerklassen? Wird durch die nachträgliche Lohnsteuererklärung das insgesamte EInkommen zusammengefaßt und die entsprechende Lohnsteuer berechnet, so dass diese dann korrigiert wird (denn im lf. Jahr zahlt man ja immer zu viel)?
Um es mit Zahlen zu verdeutlichen, nehmen wir mal einen Hauptjob mit einem brutto von bisher 4.000 € an und als Gehalt als GF, sagen wir mal 5.000 € brutto.

Danke im voraus.

Hallo,

als Allein-Gesellschafter und deren Allein-Geschäftsführer ist man wohl hauptberuflich selbständig. Damit fällt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aus dem Hauptjob weg. Die RV und Alv des Hauptjobs bleibt bestehen.

Für den GF-Job tritt keine Versicherungspflicht ein, daher auch keine Sozialabgaben daraus.

Die KV war mit 4000 € Monatseinkommen bisher schon eine freiwillige Versicherung, da Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 €. Daher wie bisher Höchst-KV-Beitrag. Allerdings fällt der Arbeitgeberzuschuss weg, da hierfür Voraussetzung ist, dass dem Grunde nach eine Versicherungspflicht besteht und nur wegen der Grenzüberschreitung wegfällt. Wegfallgrund ist hier aber Versicherungsfreiheit wegen Selbständigkeit.

Im Steuerrecht gelten GmbH-Geschzäftsführer als Arbeitnehmer, daher Steuerabzug über 2. Lohnsteuerkarte.

Gruß Woko

D. h. also, dass ein GF steuerrechtlich als AN gilt, sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger ohne Sozialversicherungspflicht in der KV u. AlV.

Zur KV ist aber doch seit 1.1. jeder gesetzlich verpflichtet. Fällt dann trotzdem der AG-Zuschuss des AG weg? Kann ja eigentich nicht sein, oder doch?

Zusammenfassend müsste man also als GF in diesem Fall keine weiteren SV-Abgaben zusätzlich zahlen, jedoch Steuern auf das Einkommen wie ein AN zahlen. Wie wäre die 2. Lohnsteuerklasse bei einem Ledigen?

Ist der Lohnsteuerabzug dann genau gleich, egal ob derjenige 9000 € mit einem Job verdient, oder ob er 4000 € als AN und 5000 € als GF verdient?

Hallo,

Sozialversicherung:
der Arbeitgeberzuschuss ist an die Voraussetzungen des § 257 SGB V gebunden. Der dargestellte Fall erfüllt m.E.nach nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift, da zwar die Entgeltgrenze überschritten wird, aber weder eine Befreiung nach § 6 Abs. 3a SGB V noch eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt. Der AN ist hier einfach als Selbständiger n. § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig, was inhaltlich etwas anderes als eine Befreiung ist.

Natürlich kann der Arbeitgeber den Zuschuss freiwillig weiter zahlen. Allerdings besteht dann das Problem, dass dies steuerpflichtigen Lohn darstellt und nicht mehr n. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist.

Steuern:
Die einbehaltene Lohnsteuer ist ja nur ein Abschlag auf die im Rahmen der Steuererklärung tatsächlich zu zahlenden ESt. Bei Ledigen mit zwei Arbeitgebern werden in der Regel die Steuerklassen 1 und 6 empfohlen.

Gruß Woko

Die KV war mit 4000 € Monatseinkommen bisher schon eine
freiwillige Versicherung, da Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 €.

die beitragsbemessungsgrenze ist nicht relevant für die möglichkeit der freiwilligen versicherung. da ist die versicherungspflichtgrenze relevant und die beträgt 2009 4.050,00 €.

gruß inder

Hallo,

ok ot war falsch ausgedrückt:

Sollte heissen: Bisher war schon der Höchstbeitrag zu zahlen. Durch die Umwandlung in eine freiwillige Mitgliedschaft wegen Selbständigkeit, erhöht sich der Beitrag nicht, da die Höchstbemessungsgrenze von mtl. 3.675 € schon als Arbeitnehmer erreicht war.

Gruß Woko

Ergänzung
Hallo,

natürlich unter Berücksichtigung, dass KG-Anspruch nicht mehr besteht, sondern als Wahlleistung hinzuversichert werden kann.(Der Vollständigkeit wegen - falls man sich an gleicher Beitragshöhe reibt).

Gruß Woko

Ist der Lohnsteuerabzug dann genau gleich, egal ob derjenige
9000 € mit einem Job verdient, oder ob er 4000 € als AN und
5000 € als GF verdient?

Der Lohnsteuerabzug nicht, aber die Einkommensteuerfestsetzung. Wahrscheinlich ist es so, dass der Lohnsteuerabzug etwas höher ist aber dann bei der Einkommensteuer erstattet wird.

Gruß

Jörg

Herzlichen Dank für die Infos. Jetzt bin ich schlauer und blicke langsam durch.

Liebe Grüße
Bieneeengel